Jeder geschäftsfähige Mensch, d.h. jeder der wirksam Rechtsgeschäfte abschließen kann, kann Vollmachten zu seiner Vertretung erteilen. Eine Vollmacht ist grundsätzlich auch jederzeit frei widerruflich. Ausgeschlossen ist ein Vollmachtserteilung bei höchstpersönlichen Rechtsgeschäften, wie z.B. die Eheschließung, hier kann man sich nicht vertreten lassen.

Der Vollmachtgeber kann eine Vollmacht auch gleich über den Tod hinaus erteilen. Dann ist klar, dass die Vollmacht nicht bei dem Tod des Vollmachtgebers erlöschen soll.

Die Vorsorge-General-Vollmacht ist eine generelle Bevollmächtigung für alle mögliche Arten von Rechtsgeschäften. Sie bevollmächtigt eine Vertrauensperson alle persönlichen und finanziellen Geschäfte für den Vollmachtsgeber im Falle einer Notsituation zu tätigen.

Sie wird meist erteilt für den Fall, dass der Vollmachtgeber aufgrund von körperlicher oder psychischer Krankheit oder Behinderung seine persönlichen oder vermögensrechtlichen Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht mehr selbst besorgen kann. Dies kann jedem aufgrund eines Unfalls oder bei fortgeschrittenem Alter passieren. Die Verwandten und Freunde können einem seelisch moralisch zur Seite stehen. Jedoch können sie keine rechtsverbindlichen Erklärungen für den Betroffenen abgeben, da es bei volljährigen Personen keine gesetzlichen Vertreter an sich gibt. In so einem Fall ist vom zuständigen Amtsgericht eine Betreuung anzuordnen und es muss ein Betreuer gerichtlich bestellt werden.

Es ist daher besser für einen solchen Fall durch eine Vorsorgevollmacht vorzusorgen, da man so eine Person seines Vertrauens zur Besorgung der eigenen Rechtsgeschäfte beauftragen und persönliche Wünsche und Bedürfnisse hierfür festlegen kann.

Es wird oft empfohlen, eine Vorsorgevollmacht als Generalvollmacht zu gestalten. Eine Generalvollmacht ermächtigt zur Vertretung in allen Rechtsangelegenheiten. Nicht abgedeckt sind bei so einer neutralen Formulierung jedoch die Bevollmächtigung in ärztlichen Angelegenheiten und Einwilligungen in Operationen, sowie Unterbringung in einem Heim oder sonstige geschlossene Einrichtung. Hier verlangt das Gesetz eine ausdrückliche Bezeichnung in der Vollmacht.

Die beste Lösung ist eine sogenannte Vorsorge-General-Vollmacht zu errichten. Dies ist eine Generalvollmacht mit einigen ausdrücklichen Erweiterungen bzw. ausdrücklichen Bezeichnungen des Vertretungsumfangs.

In einer solchen Vorsorge-General-Vollmacht kann und sollte auch das ärztliche und Pflegepersonal von seiner Schweigepflicht gegenüber dem Bevollmächtigten entbunden werden, falls der Vollmachtsgeber in einem Krankenhaus ärztlich betreut werden muss. Es sollte ebenfalls aufgenommen werden, dass der Bevollmächtigte auch Entscheidungsbefugnis bezüglich der durchzuführenden ärztlichen Maßnahmen und Einwilligungsbefugnis bei Operationen hat, wenn der Vollmachtsgeber aufgrund von Bewusstlosigkeit oder sonstigen geistigen Defiziten nicht mehr in Heilbehandlungen einwilligen und entscheiden kann.

Der Vollmachtsgeber kann im Falle seiner Pflegebedürftigkeit bestimmen, dass der Bevollmächtigte sich um die Pflege, deren Organisation und deren Finanzierbarkeit oder Unterbringung in einem Alten- oder Pflegeheim kümmern soll. Hierbei wird meist gewünscht, dass eine Pflege bei dem Vollmachtgeber zu Hause so weit und so lange wie möglich durchgeführt werden soll und eine Heimunterbringung erst im notwenigen Fall.

Es können auch Beschränkungen in der Vollmacht festgelegt werden, dass z.B. der Bevollmächtigte keinen Grundbesitz übertragen können soll. Es können auch die einzelnen Bereiche auf verschiedene Personen übertragen werden. So hat dann z.B. das Kind die Vollmacht bei medizinischen Maßnahmen und der Rechtsanwalt in Vermögensangelegenheiten. Es kann auch eine gemeinsame Vertretung festgelegt werden, so können die Bevollmächtigten nur zusammen bestimmen. Jedoch sind sie dann bei Uneinigkeit handlungsunfähig.

Die Vorsorge-General-Vollmacht umfasst durch die enthaltene Generalvollmacht auch alle anderen Rechtsgeschäfte, wie die Verwaltung des Einkommens und Vermögens des Vollmachtgebers, die Verfügung über seine Bankkonten, die Vertretung gegenüber Gerichten und Behörden, den Erwerb und die Veräußerung von Beweglichen Sachen und Rechten, die Entgegennahme von Zahlungen, die Bestellung, Kündigung und Aufgabe von dinglichen Rechten aller Art. Jedoch ist es immer empfehlenswert, genau zu bezeichnen, wozu der Bevollmächtigte ermächtigt ist.

Nun gibt es in der Praxis oft Schwierigkeiten, da die Banken keine privaten Vollmachten sondern nur die bankinternen Formularvollmachten akzeptieren. Rechtlich gesehen sind die Banken und Sparkassen verpflichtet, private Vollmachten anzuerkennen, da es bisher keine gegenteiligen AGBs der Banken gibt. Der Vollmachtsgeber selbst oder durch seinen Bevollmächtigten muss die Bank oder Sparkasse auf Anerkennung der privaten Vollmacht verklagen. Doch nimmt ein solcher Rechtsstreit auch wieder unbestimmbare und kostbare Zeit in Anspruch. Deshalb ist es praktikabler, eine Vollmacht mit den vorgesehenen Bankformularen zu erteilen.

Die Vollmacht sollte für den Fall des Ausscheidens der vertrauten Person als Bevollmächtigten einen Ersatzbevollmächtigten nennen. Die Vollmacht wird auch meist so ausgestaltet, dass sie erst mit Eintritt einer geistigen oder körperlichen Krankheit oder Behinderung des Vollmachtgebers Wirkung entfalten und über den Tod hinaus wirken soll.

Die Person des Bevollmächtigten können volljährige (geschäftsfähige) Verwandte oder Angehörige sein oder auch ein Rechtsanwalt. Die Vertrauensbeziehung ist wichtig, aber ist auch ein besonderes Wissen von Vorteil.

Die Vollmachtserteilung ist grundsätzlich formlos möglich, also kann sie auch mündlich erteilt werden. Eine Schriftform ist nötig, wenn der Bevollmächtigte in ärztliche Maßnahmen und Heilbehandlungen einwilligen können soll und diese sind in der Vollmacht genau zu benennen. Besitzt der Vollmachtsgeber Immobilien oder will er die Vollmacht unwiderruflich erteilen, so ist die Vollmacht notariell zu beurkunden.

Die errichtete Vorsorgevollmacht kann beim Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer mit dem Namen des Bevollmächtigen registriert werden. Vor jeder Betreuerbestellung wird bei diesem Register vom Vormundschaftsgericht nachgefragt, ob der zu Betreuende eine Vorsorgevollmacht hat registrieren lassen und wer der Bevollmächtigte ist. So ist unter Umständen die Anordnung der Betreuung nicht nötig.

Es gibt auch die sogenannte Betreuungsverfügung.

Ist keine Vorsorgevollmacht errichtet und ist der Betroffene aufgrund psychischer oder körperlicher Krankheit oder Behinderung nicht mehr in der Lage seine persönlichen oder finanziellen Geschäfte komplett oder teilweise selbst zu tätigen, so kann die Bestellung eines Betreuers für den Betroffenen notwendig werden. Durch die Betreuung soll ihm bei der Erledigung und Durchführung seiner persönlichen und finanziellen Angelegenheiten geholfen werden.

Durch die Betreuungsverfügung gibt der Betroffenen seine Wünsche zur Person des Betreuers kund. Das Gericht muss die Wünsche des Betreuten berücksichtigen und hat die gewünschte Person dann als Betreuer zu bestellen. In der Betreuungsverfügung können auch Wünsche und Gewohnheiten festgehalten werden, die dann vom Betreuer berücksichtigt werden müssen. So z.B. ob im Falle der Pflegebedürftigkeit eine Pflege zu Hause gewünscht ist oder ob eine Unterbringung in einem bestimmten Pflege- oder Altenheim gewünscht ist. Eine Betreuungsverfügung kann auch mit einer Vorsorgevollmacht verbunden werden.

Im Zuge der oben gemachten Überlegungen ist auch der Gedanke an die Errichtung einer Patientenverfügung sinnvoll. In einer Patientenverfügung können Wünsche darüber geäußert werden, was in bestimmten Situationen für ärztliche Maßnahmen ergriffen werden sollen (Wiederbelebung, Maßnahmen zur künstlichen Lebens-verlängerung).

Behindertentestament

Ist ein körperlich oder geistig behindertes Kind vorhanden, so die Versorgung des Kindes das Wichtigste und gleichzeitig auch das Schwierigste.

Zu Lebzeiten der Eltern kümmern diese sich meist zu Hause um das behinderte Kind und versorgen es vollständig. Nach deren Tod ist es jedoch meist so, dass das behinderte Kind in ein Heim muss, da innerhalb der Familie niemand bereit ist, sich um das behinderte Kind zu kümmern oder keine Verwandten vorhanden sind.

Jedoch sind die Heime sehr kostspielig. Kosten für die Verpflegung, Unterbringung und sonstigen Bedürfnisse sind vom Sozialhilfeträger zu übernehmen. Im Sozialhilferecht gilt jedoch das Subsidiaritätsprinzip, d.h. der Bedürftige muss zunächst alle Mittel, die ihm zustehen für seine Pflege-, Unterbringungs- und sonstigen Bedarfskosten verbrauchen. Das mehr oder weniger vorhandene Erbe des Behinderten wäre dadurch jedoch schnell aufgezehrt, ohne dass er eine Verbesserung der Lebensqualität spürt.

Bei einem behinderten Kind ist eine Verfügung von Todes wegen deshalb immer schwierig. Das behinderte Kind soll erben, ohne dass das Sozialamt etwas von dem Nachlass bekommt. Wird das behinderte Kind nämlich von der Erbfolge ausgeschlossen, so hat es einen Anspruch auf seinen Pflichtteil. Diesen Pflichtteilsanspruch kann der Sozialhilfeträger auf sich überleiten und durchsetzen. Die Pfändung des Pflichtteils durch den Sozialhilfeträger unterliegt auch nicht den Beschränkungen des § 852 ZPO und kann deshalb schon vor Geltendmachung durch das behinderte Kind vom Sozialhilfeträger gepfändet werden.

Es ist somit bei der Formulierung und Errichtung einer Verfügung von Todes wegen große Sorgfalt walten zu lassen. Hier ist die Rechtsberatung durch einen Fachanwalt für Erbrecht wirklich ratsam.

Wegen der Pfändungsmöglichkeit des Pflichtteils durch den Sozialhilfeträger, sollte das behinderte Kind nicht von der Erbfolge ausgeschlossen werden. Auch sollte der zugedachte Erbteil größer als der gesetzliche Pflichtteil sein, da das behinderte Kind sonst einen Pflichtteilsrestanspruch hat, der ebenfalls wieder vom Sozialhilfeträger gepfändet werden kann und angeordnete Beschränkungen, wie eine Testamentsvollstreckung oder Nacherbschaft nach § 2306 BGB als nicht angeordnet gelten. Der zugedachte Erbteil sollte also unbedingt größer sein als der Pflichtteil. Das behinderte Kind könnte dann theoretisch die Erbschaft ausschlagen und seinen Pflichtteil verlangen, jedoch kann das Recht zur Ausschlagung der Erbschaft nicht auf den Sozialhilfeträger übergeleitet werden, um den Pflichtteil pfänden zu können.

Das behinderte Kind kann als nichtbefreiter Vorerbe und die Geschwister oder andere Verwandte als Nacherben eingesetzt werden. Als nichtbefreite Vorerbschaft soll der Nachlass an sich nicht verbraucht werden, er soll für die Nacherben erhalten bleiben. Der Vorerbe soll nur berechtigt sein, die Nutzung aus dem Nachlass zu ziehen.

Auch kann ein Vorvermächtnis zugunsten des behinderten Kindes verfügt werden. Die Geschwister oder sonstigen Verwandten sind als Nachvermächtnisnehmer einzusetzen. Als Vermächtnis können bestimmte Gegenstände (Haus, Grundstück) oder ein bestimmter Geldbetrag eingesetzt werden. Bei dem Vorvermächtnis besteht keine Nacherbenbindung, der Vorvermächtnisnehmer ist frei in seiner Verfügungsmacht.

Dem behinderten Kind kann auch ein Vermächtnis in Form einer Leibrente (Unterhalt) zugedacht werden. Diese muss aber insgesamt wieder größer sein als der gesetzliche Pflichtteil.

Es kann auch testamentarisch bestimmt werden, dass das behinderte Kind ein Wohnungsrecht auf Lebenszeit oder einen Nießbrauch unter der Bedingung erhalten soll, dass er seinen Pflichtteil nicht geltend macht.

Es können auch Auflagen für die Erben zugunsten des behinderten Kindes bestimmt werden. Als Auflageninhalt können persönliche Fürsorge- oder Pflegeleistungen eingesetzt werden. Diese Auflage kann auch wieder unter die Bedingung gesetzt werden, dass die Auflage entfällt, wenn das behinderte Kind seinen Pflichtteil geltend macht.

Sehr zu empfehlen ist auch die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers (Dauervollstreckung) und die Verfügung des behinderten Erben über den Nachlass dadurch so zu beschränken, dass er nur noch die Erträge des Nachlasses erhalten soll.

Durch Wahl oder sogar Kombination mehrerer eben vorgeschlagener Möglichkeiten zur Errichtung einer Verfügung von Todes wegen wird ein Zugriff des Sozialhilfeträgers auf den Nachlass weitgehend beschränkt.

Bei der Errichtung eines solchen Behindertentestamentes, bei dem die finanzielle Last der Versorgung eines behinderten Menschen auf die soziale Gemeinschaft (den Steuerzahler) gewälzt wird, entsteht jedoch die Frage, ob dies überhaupt zulässig ist. Oder ob ein solches Testament, wenn es mit der Absicht errichtet wurde, den Sozialhilfeträger bewusst von dem Vermögen fernzuhalten, wegen Verstoß gegen die guten Sitten nach § 138 BGB nichtig ist.

Der BGH hat sich mit dem Thema auseinandergesetzt und hat trotz des im Sozialrecht geltenden Subsidiaritätsprinzips einen Verstoß gegen die guten Sitten verneint (BGHZ 111, 36; NJW 1994, 248). Es ist das Vermögen des Behinderten maßgeblich und es lässt sich auch keine Pflicht der Eltern herleiten, dass sie ihren Nachlass auf Rücksicht der Allgemeinheit so verteilen müssen, dass der Sozialhilfeträger darauf Zugriff bekommt.

Jeder geschäftsfähige Mensch, d.h. jeder der wirksam Rechtsgeschäfte abschließen kann, kann Vollmachten zu seiner Vertretung erteilen. Ausgeschlossen ist ein Vollmachtserteilung bei höchstpersönlichen Rechtsgeschäften, wie z.B. die Eheschließung, hier kann man sich nicht vertreten lassen.

Die erteilte Vollmacht wirkt im Zweifel über den Tod des Vollmachtgebers hinaus und erlischt nicht mit seinem Tod. Der Bevollmächtigte vertritt dann die Erben des Vollmachtgebers. Es ist sinnvoll bei Erteilung einer Vollmacht gleich klar zu regeln, ob diese mit dem Tode erlöschen soll oder nicht. Eine Vollmacht ist grundsätzlich auch jederzeit frei widerruflich.

Der Vollmachtgeber kann eine Vollmacht auch gleich über den Tod hinaus erteilen. Dann ist klar, dass die Vollmacht nicht bei dem Tod des Vollmachtgebers erlöschen soll.

Auch kann eine Vollmacht auf den Todesfall erteilt werden. Hier wird die Vollmacht erst mit dem Tode des Vollmachtgebers wirksam, vor dem Tod kann der Bevollmächtigte den Vollmachtgeber noch nicht vertreten.

Diese Vollmachten unterliegen nicht den erbrechtlichen Bestimmungen des BGB und ist grundsätzlich formfrei möglich.

Eine große praktische Rolle spielen die Vollmachten, wenn im Nachlass auch Bankguthaben des Erblassers vorhanden ist. Gerade wenn mehrere Erben vorhanden sind, dürften diese eigentlich nur gemeinschaftlich über das Bankguthaben verfügen und die Überweisungs- oder Auszahlungsträger müssten von allen Erben unterschrieben werden. Auch ist oft ein schneller Handlungs- und Zugriffsbedarf geboten. Die Bank darf den Erben erst bei Vorlage des Erbscheins Zugriff auf die Konten des Erblassers gewähren. Bis jedoch der Erbschein vom Nachlassgericht erteilt wurde, vergehen mehrere Wochen. Nun sind aber vielleicht Daueraufträge oder Abbuchungen, die vom Konto des Erblasser abgehen zu widerrufen oder Geld zurückzuholen. Ohne Berechtigung haben die Erben auch diesbezüglich keinen Zugriff auf das Bankkonto des Erblassers. Weiter fallen auch mehrere Verbindlichkeiten an (Gebühren für Erbscheinserteilung, Beerdigungskosten, Kosten für Grabpflege), die die Erben erfüllen müssen.

Es ist daher sinnvoll, dass der Erblasser noch zu Lebzeiten eine Vertrauensperson bevollmächtigt, die auch über seinen Tod hinaus Zugriff auf das Bankkonto haben soll. Weiter ist auch die Erstellung einer notariellen oder privaten Vorsorgevollmacht möglich, in welcher auch die Kontovollmacht über den Tod hinaus enthalten ist.

Nun gibt es in der Praxis oft Schwierigkeiten, da die Banken keine privaten Vollmachten sondern nur die bankinternen Formularvollmachten akzeptieren. Rechtlich gesehen sind die Banken und Sparkassen verpflichtet, private Vollmachten anzuerkennen, da es bisher keine gegenteiligen AGBs der Banken gibt. Die Erben müssen die Bank oder Sparkasse auf Anerkennung der privaten Vollmacht verklagen. Doch nimmt ein solcher Rechtsstreit auch wieder unbestimmbare und kostbare Zeit in Anspruch. Deshalb ist es praktikabler, eine Vollmacht mit den vorgesehenen Bankformularen zu erteilen. So haben der oder die Erben am schnellsten Zugriff auf das Bankkonto des Erblassers.

Das Erbrecht regelt die Abwicklung der Rechtsverhältnisse des Erblassers bei dessen Tod und den Übergang seines Vermögens auf seine Erben.

Jedoch kann ein Mensch auch seine Rechtsgeschäfte noch zu Lebzeiten für seinen Tod regeln.

Grundsätzlich sind Rechtsgeschäfte, die der Erblasser zu Lebzeiten für den Fall seines Todes abgeschlossen und vollständig abgewickelt hat nicht nach dem Erbrecht zu beurteilen, sondern nach den allgemeinen Regeln des BGB. Doch gibt es Besonderheiten, die bedacht und berücksichtigt werden müssen.

So ist bei einer Schenkung, die der Erblasser zu Lebzeiten getätigt hat, er jedoch durch den Abschluss eines Erbvertrages oder Errichtung eines gemeinschaftliches Testament gebunden war, jedoch zu beachten, dass der Erbe das Geschenk nach Maßgabe des § 2287 BGB zurückfordern kann. Hiernach muss der Beschenkte das Geschenk wieder herausgeben, wenn der Erblasser es ihm nur geschenkt hat, um den Erben zu benachteiligen (Benachteiligungsabsicht).

Überträgt der Erblasser noch zu Lebzeiten sein ganzes Vermögen bzw. wesentliche Teile davon, z.B. Haus, Hof, Betrieb, dann ist zu beachten, dass wenn der Erblasser durch einen Erbvertrag oder die Errichtung eines gemeinschaftlichen Testamentes gebunden war, die Übertragung nichtig.

Zu beachten ist, dass bei einer Schenkung zu Lebzeiten auch eine Steuerschuld wie bei der Erbschaft anfällt. Der Staat hat mit Absicht Erbschaften und Schenkungen gleichermaßen besteuert, da so der Erblasser nicht aus seiner Steuerschuld fliehen kann, in dem er einfach alles was er hat vor seinem Tode verschenkt.

Auch ist es oft schwierig zu beurteilen, ob die Schenkung zu Lebzeiten des Erblassers vollständig vollzogen wurde. Nach der überwiegenden juristischen Meinung ist eine Schenkung dann vollständig vollzogen, wenn der Schenker alles nötige getan hat, um den Beschenkten das Geschenk zuzutragen (zu übereignen). Bei einer Aussonderung des Gegenstandes oder Geldwertes aus dem Vermögen des Schenker zu dessen Lebzeiten ist dies wohl unproblematisch. Bei der Übertragung eines Grundstückes ist die Aussonderung des Grundstückes erst mit Eintragung des Beschenkten als neuen Eigentümer im Grundbuch vollendet. Hier haben die Beteiligten jedoch schon alles ihnen mögliche getan, wenn sie die Eintragung beim Grundbuch beantragt haben. Stirbt der Schenker also vor Eintragung des Beschenkten, so gilt die Schenkung aber als schon vollzogen. Ein problematischer Fall ist jedoch die Erteilung einer Bankvollmacht durch den Schenker bezüglich seines Bankkontos zugunsten des Beschenkten. Selbst wenn die Bankvollmacht unwiderruflich erteilt wurde sieht hier die ständige Rechtssprechung des BGH noch keinen Vollzug der Zuwendung eines Geldgeschenkes (Bankguthaben), da die Vollmacht nur eine Vertretung des Schenkers darstellt und keine Änderung der rechtlichen Zuordnung des Bankguthabens (das Bankguthaben an sich ist das Geschenk, nicht ein bestimmter Betrag) bewirkt.

Weitaus praktisch bedeutender und juristisch schwieriger sind jedoch die Versprechen, die der Erblasser zu Lebzeiten tätigt, aber erst nach seinem Tode erfüllt werden sollen, sogenannte Zuwendungen auf den Todesfall.

Hier sind zum Einen die entgeltlichen Verträge zu unterscheiden. Der Erblasser schließt einen Vertrag mit jemandem, die Erfüllung dieses Vertrages soll aber erst nach seinem Tod durch seinen oder seine Erben erfolgen. Hier ist gegebenenfalls durch Auslegung zu ermitteln, ob eine Bindung (Begründung von Rechten und Pflichten) schon zu Lebzeiten des Erblassers gewollt ist oder ob eine solche zu Lebzeiten nicht gewollt ist. Wurde keine Bindung zu Lebzeiten gewollt, so handelt es sich um eine Verfügung von Todes wegen und richtet sich nach erbrechtlichen Vorschriften.

Zum Anderen gibt es die unentgeltlichen Zuwendungen auf den Todesfall. Der Erblasser verspricht jemandem etwas bestimmtes zu erhalten, wenn der Erblasser stirbt. Auch hier ist wieder zu fragen, ob der Erblasser schon zu Lebzeiten eine Bindung an seine Zusage gewollt hat oder nicht.

Ist keine Bindung zu Lebzeiten gewollt, so handelt es sich wieder um eine Verfügung von Todes wegen (Vermächtnis), für die die erbrechtlichen Vorschriften einzuhalten sind. Sind z.B. erbrechtliche Formvorschriften verletzt, so ist das Vermächtnis unwirksam. Da keine Bindung vom Erblasser gewollt ist, stellt er dem Bedachten nur eine Zuwendung in Aussicht, kann aber weiterhin frei über sein Vermögen verfügen.

Ist eine Bindung zu Lebzeiten des Erblasser an seine Zusage gewollt, so kann diese auch an die Bedingung geknüpft sein, dass der Bedachte den Erblasser überlebt. D.h. der Bedachte bekommt die versprochene Sache geschenkt, aber nur, wenn er den Erblasser überlebt. Der Erblasser bindet sich so schon zu Lebzeiten und darf nicht mehr über den Gegenstand verfügen. Der Bedachte kann dann das Versprochene nach dem Tod des Erblassers von dessen Erben herausverlangen. In diesem Fall ist eine Schenkung auf den Todesfall nach § 2301 BGB gegeben. Auf eine solche sind die erbrechtlichen Vorschriften anzuwenden. Dies bedeutet, das Schenkungsversprechen muss den Formvorschriften über eine Verfügung von Todes wegen des Erbrechts genügen. Sinn und Zweck ist es, dass durch ein bindendes Versprechen zu Lebzeiten des Erblassers nicht die erbrechtlichen Vorschriften umgangen werden können. Ist das Versprechen nicht formgültig abgegeben, so ist es nichtig.

Nun ist aber juristisch umstritten, auf welche Formvorschriften der § 2301 BGB genau verweist, da auch innerhalb des Erbrechtes verschiedene Verfügungen von Todes wegen verschiedene Formen aufweisen müssen. Ein Erbvertrag muss nach § 2276 BGB notariell beglaubigt werden und ein einseitiges Testament kann nach § 2247 BGB handschriftlich und unterschrieben vom Erblasser wirksam errichtet werden. Nach der wohl herrschende Meinung muss ein Schenkungsversprechen auf den Todesfall die Form eines Erbvertrages aufweisen, also notariell beurkundet sein. Jedoch ist hier bei einer Formnichtigkeit auch eine Umdeutung nach § 140 BGB in ein einseitiges Testament möglich, dass doch wieder die handschriftliche Errichtung mit Unterschrift genügen würde. § 140 BGB lässt eine Umdeutung eines nichtigen Rechtsgeschäftes (z.B. Erbvertrag) zu, wenn es der Formvorschrift eines anderen Rechtsgeschäftes (z.B. einseitiges Testament) entspricht und anzunehmen ist, dass dies vom Beteiligten (z.B. Erblasser) in Kenntnis der Nichtigkeit so gewollt worden wäre.

Ist bei der Schenkung eine Bindung schon zu Lebzeiten des Schenkers gewollt, knüpft der Schenker aber an die Schenkung keine Bedingung, so will er, dass der bestimmte Gegenstand auf den Bedachten oder dessen Erben durch seine Erben nach dem Tod des Schenkers übertragen lassen. Hier gelten die zivilrechtlichen Vorschriften für Rechtsgeschäfte unter Lebenden.

Erbenhaftung

Durch den Grundsatz der Gesamtrechtsnachfolge tritt der oder die Erben in die vererbbaren Rechtspositionen des Erblassers zum Zeitpunkt seines Todes automatisch ein. Diese bestehen sowohl aus Rechten wie auch aus Pflichten.

Der Nachlass besteht deshalb meist nicht nur aus Vermögen und Vermögenswerten, sondern es sind auch Verbindlichkeiten darin enthalten. Diese werden, sind sie nicht höchstpersönlich vom Erblasser zu erfüllen, an den oder die Erben weitervererbt.

Es ist zwischen den Erlasser-, Erbfall-, Erbschaftsverwaltungs- und Nachlasserbenschulden zu unterscheiden.

Die Erblasserschulden sind solche, die der Erblasser vor seinem Tod schon hatte oder den Rechtsgrund für deren Entstehung schon vor seinem Tod gesetzt hatte.

Die Erbfallschulden sind solche, die durch den Erbfall entstanden sind. Hierzu gehören z. B. die zu erfüllenden Vermächtnisse, Auflagen, Pflichtteilsansprüche, Beerdigungskosten und die Erbschaftssteuer.

Unter Erbschaftsverwaltungsschulden fallen die Verbindlichkeiten, die durch die Abwicklung und die Verwaltung des Nachlasses entstehen, z.B. die Kosten für die Ausstellung eines Erbscheins und Kosten für eine Grundbuchumschreibung.

Nachlasserbenschulden sind Verbindlichkeiten, die der oder die Erben eingehen und den Nachlass betreffen. Diese Verbindlichkeiten betreffen jedoch sowohl das Eigenvermögen des oder der Erben als auch den Nachlass.

Es ist auch zwischen dem Nachlass und dem Eigenvermögen des jeweiligen Erben zu unterscheiden, das sind zwei verschiedene Vermögensmassen. Bei einer Miterbengemeinschaft fällt diese Trennung der Vermögensmassen bei Teilung des Nachlasses weg. Es stellt sich natürlich die Frage, in wieweit der oder die Erben für die jeweiligen Verbindlichkeiten haften und ob sie hierfür auch mit ihrem Eigenvermögen haften müssen oder ob sie die Haftung auf den Nachlass beschränken können.

Bei den Erblasser-, Erbfall- und Erbschaftsverwaltungsschulden muss der oder die Erben unbeschränkt, d.h. mit dem Nachlass und ihrem Eigenvermögen, haften. Jedoch gibt es verschiedene Möglichkeiten, die Haftung auf den Nachlass zu beschränken.

Bei den Nachlasserbenschulden gilt jedoch die Besonderheit, dass diese grundsätzlich nur auf den Nachlass beschränkbar sind, wenn der Erbe vor Entstehung der Verbindlichkeit dem Geschäftspartner klar zu Ausdruck gebracht hat, dass er für diese Verbindlichkeit nur mit dem Nachlass haften will. Eine nachträgliche Beschränkung auf den Nachlass ist nicht möglich und der oder die Erben haften mit ihrem jeweiligen Privatvermögen.

Nach § 1958 BGB wird dem oder den Erben eine Überlegenszeit eingeräumt, sich einen Überblick über den Nachlass und seine Verbindlichkeiten zu bilden. Deshalb kann vor Annahme der Erbschaft durch den oder die Erben keine gerichtliche Geltendmachung einer Nachlassverbindlichkeit erfolgen. Selbst nach Annahme der Erbschaft hat der oder die Erben nach § 2014 BGB das Recht, die Zahlung oder Erfüllung der Nachlassverbindlichkeiten drei Monate zu verweigern (Dreimonatseinrede). Wurde die Zwangsvollstreckung schon zu Lebzeiten des Erblassers betrieben so kann innerhalb der Dreimonatsfrist nach Annahme nur eine eingeschränkte Zwangsvollstreckung gegen den oder die Erben nach § 782 ZPO erfolgen.

Der oder die Erben haben nach § 2015 BGB die Möglichkeit, ein Aufgebotsverfahren einzuleiten, um sich einen Überblick über die vorhandenen Verbindlichkeiten machen zu können.

Das örtlich zuständige Amtsgericht fordert per öffentlichen Aushang alle Nachlassgläubiger auf, ihre jeweiligen Forderungen anzumelden. Das Gericht setzt hierzu eine Frist zwischen 6 Wochen und 6 Monaten. Wenn ein Gläubiger sich in dieser gesetzten Frist nicht beim Amtsgericht meldet, kann gegen ihn vom Erben den Erlass eines Ausschlussurteils beantragt werden. Dieses hat zur Folge, dass der Erbe dem ausgeschlossenem Gläubiger nur mit dem Nachlass haftet und ist dieser durch Befriedigung der anderen Gläubiger aufgebraucht, so kann er die Befriedigung des ausgeschlossenen Gläubigers ganz verweigern. Von der Anmeldepflicht befreit sind Pfandgläubiger, absonderungs- und aussonderungsberechtigte Gläubiger, sowie der Vermächtnisnehmer, Pflichtteils- und Auflagenberechtigte.

Der oder die Erben können bis zur Beendigung des Aufgebotsverfahrens die Erfüllung der Verbindlichkeiten verweigern (Aufgebotseinrede).

Zum Schutz des oder der Erben ist in § 1974 BGB eine Ausschlussfrist von fünf Jahren für Nachlassverbindlichkeiten normiert. Dies bedeutet, kommt ein Nachlassgläubiger fünf Jahre nach Anfall der Erbschaft bei dem oder den Erben, so können diese die Erfüllung der Forderung verweigern.

Der oder die Erben können nach § 1993 BGB ein Inventar errichten. Das Inventar ist ein Verzeichnis des Nachlasses mit all seinen Gegenständen (unter Angabe ihres jeweiligen Wertes), sonstigen Vermögenswerten und Nachlassverbindlichkeiten. Der oder die Erben können selbst ein Verzeichnis erstellen und dieses bei Gericht einreichen oder vom Gericht oder Notar ein Inventar erstellen lassen. Bei dem Vorhandensein eines Inventars gilt die Vermutung, dass nur die dort aufgeführten Gegenstände und Vermögenswerte im Nachlass vorhanden sind, eine automatische Haftungsbeschränkung auf diese jedoch erwirkt das Inventar nicht.

Eine echte Haftungsbeschränkung auf den Nachlass wird durch die Anordnung einer Nachlassverwaltung oder Nachlassinsolvenz herbeigeführt. Der oder die Erben können bei Kenntnis der Überschuldung des Nachlasses die Nachlassverwaltung durch das Gericht beantragen. Ordnet das Gericht die Nachlassverwaltung an, so wird von diesem ein Nachlassverwalter bestellt und der oder die Erben haben keine Verwaltungs- oder Verfügungsbefugnis mehr über den Nachlass. Der oder die Erben müssen bei Kenntnis der Überschuldung des Nachlasses oder bei Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit einen Antrag nach § 1980 BGB auf Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens stellen.

Ist der Nachlass so gering, dass er noch nicht einmal die Kosten einer Nachlassverwaltung bzw. Nachlassinsolvenz tragen würde, so kann der oder die Erben die Dürftigkeitseinreden nach § 1990 BGB gegenüber den Nachlassgläubigern erheben. Er muss dann den ganzen Nachlass zum Zwecke der Zwangsvollstreckung an die Nachlassgläubiger herausgeben.

Ist der Nachlass aufgrund der Anordnungen von Vermächtnissen und Auflagen überschuldet, so kann der oder die Erben nach Befriedigung der Nachlassgläubiger die Vermächtnisnehmer und Auflagenberechtigten auf den noch übrigen Nachlass verweisen.

Ist der Erbe gleichzeitig Pflichtteilsberechtigter und ist sein Erbteil nicht größer als der ihm zustehende Pflichtteil, so gelten die Auflagen und Vermächtnisse nach § 2306 BGB als nicht angeordnet.

Ist der Erbteil größer als sein Pflichtteil, so kann er nach § 2306 BGB das Erbe ausschlagen und seinen Pflichtteilsanspruch gegenüber dem nachrückenden Erbe geltend machen. Vorteil hierbei ist, dass Pflichtteilsansprüche vor den Auflagen und Vermächtnissen zu erfüllen sind.

Das Pflichtteilsrecht ist eine durch den Gesetzgeber geschaffene Konfliktslösung und ein Interessenausgleich zwischen der Testierfreiheit des Erblassers und dessen Verpflichtung gegenüber seiner Familie, die er über den Tod hinaus hat.

Jeder Mensch hat aufgrund seiner grundgesetzlich garantierten Selbstbestimmungsfreiheit das Recht, testamentarisch frei über sein Vermögen verfügen zu können, dies bedeutet auch, dass er frei bestimmen kann, wer nichts von seinem Vermögen erben soll.

Doch ist auf der anderen Seite auch die Ehe und die Familie durch das Grundgesetz geschützt. Der Gesetzgeber trifft im Erbrecht einen Ausgleich zwischen der Testierfreiheit des Erblassers und dem Schutz dessen Familie mit dem Pflichtteilsrecht. Auch hat der Erblasser eine Fürsorgepflicht gegenüber seiner Familie über den Tod hinaus. Deshalb muss eine Mindestbeteiligung für die engsten Angehörigen des Erblassers an der Erbmasse gesetzlich garantiert werden.

Pflichtteilsberechtigt sind nach § 2303 BGB die Abkömmlinge und der Ehegatte oder gleichgeschlechtliche eingetragene Lebenspartner des Erblassers. Sind keine Abkömmlinge vorhanden, so sind die Eltern des Erblassers pflichtteilsberechtigt.

Die Pflichtteilsberechtigten haben dann einen Pflichtteilsanspruch, wenn sie nach der gesetzlichen Erbfolge geerbt hätten, jedoch per Testament nichts oder weniger bekommen sollen.

Nun haben sich aber leider in manchen Fällen der Erblasser und ein oder mehrere Pflichtteilsberechtigte so entfremdet und auseinander gelebt, dass der Erblasser auf keinen Fall dem oder den Pflichtteilsberechtigten etwas von seinem Nachlass zukommen lassen will. So verschenken sie zu Lebzeiten alles wertvolle oder gar alles, um den Pflichtteilsanspruch der Berechtigten auszuhöhlen.

Der Gesetzgeber hat auch für einen solchen Fall Vorkehrungen getroffen und gibt den Pflichtteilsberechtigten einen Pflichtteilsergänzungsanspruch nach § 2325 BGB.

So sind Schenkungen, die der Erblasser bis zu 10 Jahre vor seinem Tode gemacht hat, bei Berechnung des Pflichtteils als nicht erfolgt zu betrachten. D.h. der Wert des verschenkten Gegenstandes wird dem zum Zeitpunkt des Erbfall vorhandenen Vermögens hinzugerechnet und hieraus die Höhe des Pflichtteilsanspruchs berechnet. Der Pflichtteilsberechtigte wird damit so gestellt, als ob das Vermögen durch die Schenkung nicht verringert worden wäre. Er hat dann einen Pflichtteilsergänzungsanspruch gegen den oder die Erben.

Unberücksichtigt bleiben jedoch sogenannte Anstandsschenkungen. Das sind solche, die der Erblasser aufgrund einer sittlich moralischen Verpflichtung getätigt hat, z.B. Geburtstags- oder Hochzeitsgeschenke für nahe Angehörige oder enge Freunde.

Bei der Wertberechnung des Geschenks ist auch die Konjunktur zu berücksichtigen. Bei einer gemischten Schenkung, erhält der Erblasser teilweise oder einen geringeren Gegenwert für das Geschenk. Hier ist der Wert des unentgeltlich Zugewandten (Überschuss) in den Nachlass wieder einzurechnen.

Der Pflichtteilsberechtigte hat einen grundsätzlichen Anspruch nach § 2314 BGB auf Auskunft über die Vermögenswerte des Nachlasses um so seinen Pflichtteilsanspruch beziffern zu können. Dieser Auskunftsanspruch beinhaltet nach der ständige Rechtsprechung nicht nur die vorhandenen Vermögenswerte, sondern auch die nicht mehr vorhandenen. Der Pflichtteilsberechtigte kann auch verlangen, dass der oder die Erben einer bewiesenen Schenkung, die einen Pflichtteilsergänzungsanspruch begründet, eine Wertermittlung durchführen lassen.

Die zeitliche Beschränkung auf 10 Jahre ist bindend. Die Frist beginnt mit Ausgliederung des Vermögenswertes aus dem Vermögen des Erblassers. Bei Schenkungen unter Ehegatten, die einen Pflichtteilsergänzungsanspruch auslösen, beginnt die Frist gem. § 2325 BGB erst zu laufen, wenn sie sich scheiden lassen oder die Ehe sonst auflösen. Dies hat den Hintergedanken, dass bei einer bestehenden Ehe der Vermögenswert des Geschenkes wirtschaftlich noch im Vermögen des Erblassers bleibt.

Der Pflichtteilsergänzungsanspruch ist von dem oder den Erben zu erfüllen. Dieser kann die Erfüllung jedoch nach § 2328 BGB verweigern, wenn er selbst pflichtteilsberechtigt ist und durch die Erfüllung des Pflichtteilsergänzungsanspruches sein Erbteil unter seinen gesetzlichen Pflichtteil sinken würde.

Aufgrund der veränderten Wertvorstellungen und Lebensweisen der Menschen soll eine Erbrechtsreform das Erbrecht moderner gestalten und so den veränderten Bedingungen anpassen.

Im Zuge dieser Reform sind auch Änderungen beim Pflichtteilsergänzungsanspruch geplant. Die Zeitspanne von 10 Jahren ist sehr groß bemessen und birgt daher auch eine gewisse Rechtsunsicherheit des Beschenkten und des oder der Erben.

Durch die Reform soll nun eine graduelle Berücksichtigung der Schenkung erfolgen, d.h. je länger die Schenkung schon her ist, desto geringer soll die wertmäßige Zurechnung sein. Bei Schenkungen, die im ersten Jahr nach dem Tod des Erblassers vorgenommen wurden, wird der Wert der Schenkung voll dem Vermögen beim Erbfall zugerechnet. Liegt die Schenkung 2 Jahre vor dem Erbfall zurück, so sollen nur noch 9/10 des Schenkungswertes in das Vermögen beim Erbfall eingerechnet werden. Ist die Schenkung schon 3 Jahre vor dem Tod des Erblassers erfolgt, so wird die Schenkung nur noch mit 8/10 ihres Wertes berücksichtigt, und so fort. Pro vergangenem Jahr sollen dem Schenkwert 1/10 zur Einrechnung in das Erbe abgezogen werden.

Pflichtteilsberechtigung

Jeder Mensch hat aufgrund seiner grundgesetzlich garantierten Selbstbestimmungsfreiheit das Recht, testamentarisch frei über sein Vermögen verfügen zu können, dies bedeutet auch, dass er frei bestimmen kann, wer nichts von seinem Vermögen erben soll.

Doch gibt es hier einige Einschränkungen. Ehe und Familie sind auch durch das Grundgesetz geschützt. Der Gesetzgeber trifft im Erbrecht einen Ausgleich zwischen der Testierfreiheit des Erblassers und dem Schutz dessen Familie mit dem Pflichtteilsrecht. Auch hat der Erblasser eine Fürsorgepflicht gegenüber seiner Familie über den Tod hinaus. Deshalb muss eine Mindestbeteiligung für die engsten Angehörigen des Erblassers an der Erbmasse gesetzlich garantiert werden.

Pflichtteilsberechtigt sind nach § 2303 BGB die Abkömmlinge und der Ehegatte oder der gleichgeschlechtliche eingetragene Lebenspartner des Erblassers. Sind keine Abkömmlinge vorhanden, so sind die Eltern des Erblassers pflichtteilsberechtigt.

Die Pflichtteilsberechtigten haben dann einen Pflichtteilsanspruch, wenn sie nach der gesetzlichen Erbfolge geerbt hätten, jedoch per Testament nichts bekommen sollen.

Die Höhe des Pflichtteils ist nach § 2303 BGB auf die Hälfte des gesetzlichen Erbteils festgelegt. Hier ist also zunächst zu schauen, wie groß der Nachlass ist und wer nach der gesetzlichen Erbfolge noch geerbt hätte.

Nach der gesetzlichen Erbfolge sind zuerst die Kinder, Ehepartner und eingetragene gleichgeschlechtlichen Lebenspartner des Erblassers erbberechtigt. Fällt einer dieser Erben aus, z.B. weil er schon vorverstorben ist oder die Erbschaft ausschlägt, so geht dessen Erbteil auf seine Kinder über. Sind keine Kinder, Ehepartner oder eingetragenen gleichgeschlechtlichen Lebenspartner als Erben des Erblassers vorhanden, so treten die Eltern des Erblassers in die Erbenstellung ein, fallen diese als Erben aus, so geht deren Erbanteil an deren Abkömmlinge über (Geschwister des Erblasser, danach Nichten und Neffen des Erblasser). Sind überhaupt keine gesetzlichen Erben vorhanden, so erbt der Staat den Nachlass.

Der Pflichtteilsberechtigte wird nicht Erbe oder Miterbe des Nachlasses, er erwirbt mit dem Erbfall nur einen Anspruch gegen den oder die Erben auf Erfüllung des ihm zustehenden Pflichtteils in Geld.

Der Pflichtteilsanspruch entsteht mit dem Erbfall, wird jedoch erst mit der Geltendmachung fällig und ist dann auch zu verzinsen.

Der Pflichtteilsanspruch verjährt in drei Jahren ab Kenntnis des Pflichtteilsberechtigten über die Umstände der Entstehung des Anspruches (Erbfall, Enterbung durch Verfügung von Todes wegen durch den Erblasser), wenn er nicht gerichtlich geltend gemacht wird.

Für eine gerichtliche Geltendmachung gelten wieder die allgemeinen Voraussetzungen der ZPO. Hiernach muss der geltend gemachte Anspruch im Klagantrag genau bezeichnet werden. Kann der Pflichtteilsberechtigte nun den Anspruch nicht genau beziffern, da er den Wert des Nachlasses nicht kennt und nicht weiß, wer noch gesetzlicher Erbe gewesen wäre, so kann er mit einer Stufenklage erst einmal auf Auskunft klagen. Der oder die Erben sind dann verpflichtet, genau Auskunft über die Umstände zu erteilen, welche zur Berechnung des Pflichtteilsanspruches benötigt werden. Sind diese Auskünfte erteilt, so kann der Pflichtteilsberechtigte im nächsten Schritt der Stufenklage den genauen Betrag beziffern und diesen geltend machen.

Auch bei nicht gerichtlicher Geltendmachung des Pflichtteilsanspruches ist es ein grundsätzliches Problem, den Wert des Nachlasses zu ermitteln, da der Pflichtteilsberechtigte auf die Angaben des oder der Erben angewiesen ist. Bezüglich der Richtigkeit der Auskunft durch die Erben hat der Pflichtteilsberechtigte die Möglichkeit, einen Sachverständigen zur Wertermittlung beizuziehen oder ein Vermögensverzeichnis des Nachlasses gem. § 2314 BGB durch das Amtsgericht oder den Notar (abhängig nach Landesrecht) anfertigen zu lassen. Er hat ein Einsichtsrecht in die Geschäftsbücher und kann Bankauskunft durch den oder die Erben verlangen. Weiter kann er auch die eidesstattliche Versicherung des oder der Erben über die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben verlangen. Wer bewusst oder fahrlässig eine falsche Versicherung an Eides Statt abgibt, macht sich strafbar. Die Kosten für die eidesstattliche Versicherung muss der Pflichtteilsberechtigte tragen. Die Kosten für die sonstigen Maßnahmen zur Wertermittlung sind vom Nachlass als Nachlassverbindlichkeiten zu begleichen.

Die Pflichtteilsberechtigung entfällt, wenn der Pflichtteil dem Berechtigten durch den Erblasser entzogen wurde. Es gibt gesetzliche Normen zur Entziehung des Pflichtteils bei bestimmten Verhaltensweisen des Pflichtteilsberechtigten. Doch sind diese Entziehungsgründe eng begrenzt und durch den Erblasser nicht erweiterbar.

Die gesetzlichen Entziehungsgründe sind in den §§ 2333 - 2335 BGB normiert. Es wird hierbei nach der Person des Pflichtteilsberechtigten unterschieden.

So kann einem Abkömmling der Pflichtteil entzogen werden, wenn er dem Erblasser, seinem Ehegatten oder einem anderen Abkömmling des Erblassers nach dem Leben trachtet. Weitere Entziehungsgründe sind begangene vorsätzliche körperliche Misshandlungen oder schwere vorsätzliche Straftaten begangen gegenüber dem Erblasser oder dessen Ehegatten. Gegenüber dem Ehegatten ist eine Misshandlung nur relevant, wenn er von diesem abstammt. Auch kann ihm der Pflichtteil entzogen werden, wenn er gegenüber dem Erblasser eine Unterhaltspflicht böswillig verletzt oder einen ehrlosen oder unsittlichen Lebenswandel führt, der vom Erblasser nicht gebilligt wird.

Der Erblasser kann einem Elternteil den Pflichtteil entziehen, wenn dieser dem Erblasser, seinem Ehegatten oder einem der Abkömmlinge des Erblassers nach dem Leben trachtet. Weitere Entziehungsgründe sind begangene vorsätzliche körperliche Misshandlungen oder schwere vorsätzliche Straftaten begangen gegenüber dem Erblasser oder dessen Ehegatten. Auch kann ihm der Pflichtteil entzogen werden, wenn er gegenüber dem Erblasser eine Unterhaltspflicht böswillig verletzt oder einen ehrlosen oder unsittlichen Lebenswandel führt, der vom Erblasser nicht gebilligt wird.

Dem Ehegatten kann der Erblasser seinen Pflichtteil entziehen, wenn dieser dem Erblasser oder einem Abkömmling des Erblassers nach dem Leben trachtet. Weitere Entziehungsgründe sind begangene vorsätzliche körperliche Misshandlungen oder schwere vorsätzliche Straftaten begangen gegenüber dem Erblasser. Auch kann ihm der Pflichtteil entzogen werden, wenn er gegenüber dem Erblasser eine Unterhaltspflicht böswillig verletzt.

Die Aufzählung der Gründe zur Entziehung des Pflichtteils im Gesetz sind abschließend.

Der Entziehungsgrund des ehrlosen oder unsittlichen Lebenswandels eines Abkömmlings ist sehr wage und bereitet in der Praxis häufig Auslegungs-schwierigkeiten. Hintergrund der Entziehung des Pflichtteils ist die Verletzung der Familienehre durch den Abkömmling des Erblassers.

Die Entziehung des Pflichtteils kann nur durch eine Verfügung von Todes wegen (Testament, Erbvertrag, gemeinschaftliches Testament) durch den Erblasser erfolgen. Er muss hierbei den Grund der Entziehung und den Lebenssachverhalt beschreiben, die reine Wiederholung des Gesetzestextes reicht nicht aus. Verzeiht der Erblasser dem Pflichtteilsberechtigten seine Verfehlungen, so wird die ausgesprochene Entziehung des Pflichtteils unwirksam. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Verfügung.

Der Erblasser kann auch die Beschränkung des Pflichtteils nach § 2338 BGB anordnen. Hiernach ist eine Beschränkung des Pflichtteils möglich, wenn einer seiner Abkömmlinge so überschuldet ist oder so verschwenderisch mit Geld umgeht, dass sein Pflichtteil bei Auszahlung erheblich gefährdet ist. Durch die getroffenen Beschränkungen kann der Erblasser den Pflichtteil des Abkömmlings vor Verschuldung und Verschwendung schützen. Der Abkömmling erhält dann die Erträge aus seinem Pflichtteil. Zulässige Beschränkungen sind die Einsetzung von den gesetzlichen Erben des Abkömmlings als Nacherben oder Nachvermächtnisnehmer oder die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers auf Lebzeiten des Abkömmlings.

Die Beschränkung kann nur per Verfügung von Todes wegen erfolgen und wird gegenstandslos, wenn der Schutzgrund (Überschuldung, Verschwenderische Lebensweise) zum Zeitpunkt des Erbfalls nicht mehr besteht.

Wurde ein Pflichtteilsberechtigter durch eine Verfügung von Todes wegen mit einem Erbteil bedacht, so verliert er seinen Pflichtteilsanspruch, wenn er die Erbschaft ausschlägt. Dies kommt daher, dass eine Voraussetzung für den Pflichtteilsanspruch ist, dass der Berechtigte von der Erbfolge durch eine Verfügung von Todes wegen ausgeschlossen wurde.

Eine Ausnahme vom Verlust des Pflichtteilsanspruches trotz Ausschlagung der durch Verfügung von Todes wegen zugewandten Erbschaft ist nach § 1371 BGB gegeben. Hiernach kann der Ehegatte, der mit dem Erblasser im Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt hat, die Erbschaft ausschlagen, ohne seinen Pflichtteilsanspruch zu verlieren. Eine weitere Ausnahme bildet der Fall des § 2307 BGB, wonach der mit einem Vermächtnis bedachte Pflichtteilsberechtigte das Vermächtnis ausschlagen und seinen Pflichtteil verlangen kann. Letzte Ausnahme vom Grundsatz des Pflichtteilsverlustes ist im § 2306 BGB normiert. Ist der zugedachte Erbteil größer als der gesetzliche Pflichtteilsanspruch, aber eine Nacherbschaft, Auflage, Testamentsvollstreckung, Teilungsanordnung, Vorerbschaft oder Vermächtnis angeordnet, so ist eine Ausschlagung ohne Verlust des Pflichtteilsanspruches möglich.

Hat der Pflichtteilsberechtigte den Erbverzicht nach § 2346 BGB erklärt, so ist er auch nicht pflichtteilsberechtigt.

Durch die anstehende Erbrechtsreform soll das Erbrecht den veränderten Wertvorstellungen und Lebensweisen der Menschen angepasst und modernisiert werden. Im Zuge dessen erfährt auch das Pflichtteilsrecht weitgehende Veränderungen.

Auch die Pflichtteilsentziehungsgründe sollen zeitgemäßer werden und so ausgestaltet sein, dass sie für Kinder, Eltern und Ehepartner gleichermaßen gelten.

So soll ein Entziehungsgrund sein, wenn der Pflichtteilsberechtigte eine dem Erblasser nahe stehende Person (z. B. Lebenspartner) körperlich schwer misshandelt oder versucht zu ermorden. Auch soll der Pflichtteil entzogen werden können, wenn der Pflichtteilsberechtigte straffällig wurde, d.h. bei einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung oder bei Straftaten, die der Pflichtteilsberechtigte im Zustand der Schuldunfähigkeit begangen hat, und die Belassung des Pflichtteils aus Sicht des Erblasser als unzumutbar empfunden wird.

Der bisher geltende Entziehungsgrund „des ehrlosen und unsittlichen Lebenswandels” des Pflichtteilsberechtigten soll aufgrund seiner Unbestimmtheit dagegen wegfallen.

Pflichtteilsanspruch

Jeder Mensch kann im Grunde frei über sein Vermögen verfügen, dies bedeutet auch, dass er frei bestimmen kann, was mit seinem Vermögen nach seinem Tode geschehen soll.

Doch gibt es hier einige Einschränkungen. Ehe und Familie sind durch das Grundgesetz geschützt. Der Gesetzgeber trägt im Erbrecht diesem Schutz mit dem Pflichtteilsrecht Rechnung. Auch hat der Erblasser eine Fürsorgepflicht gegenüber seiner Familie über den Tod hinaus. Deshalb ist eine Mindestbeteiligung für die engsten Angehörigen des Erblassers an der Erbmasse gesetzlich garantiert.

Pflichtteilsberechtigt sind nach § 2303 BGB die Abkömmlinge und der Ehegatte oder gleichgeschlechtliche eingetragene Lebenspartner des Erblassers. Sind keine Abkömmlinge vorhanden, so sind die Eltern des Erblassers pflichtteilsberechtigt.

Die Pflichtteilsberechtigten haben dann einen Pflichtteilsanspruch, wenn sie nach der gesetzlichen Erbfolge geerbt hätten, jedoch per Testament nichts oder weniger als den Pflichtteil (dann Pflichtteilsrestanspruch) bekommen sollen.

Die Höhe des Pflichtteils ist nach § 2303 BGB auf die Hälfte des gesetzlichen Erbteils festgelegt. Hier ist also zunächst zu schauen, wie groß der Nachlass ist und wer nach der gesetzlichen Erbfolge noch geerbt hätte.

Nach der gesetzlichen Erbfolge sind zuerst die Kinder, Ehepartner und eingetragene gleichgeschlechtlichen Lebenspartner des Erblassers erbberechtigt. Fällt einer dieser Erben aus, z.B. weil er schon vorverstorben ist oder die Erbschaft ausschlägt, so geht dessen Erbteil auf seine Kinder über. Sind keine Kinder, Ehepartner oder eingetragenen gleichgeschlechtlichen Lebenspartner als Erben des Erblassers vorhanden, so treten die Eltern des Erblassers in die Erbenstellung ein, fallen diese als Erben aus, so geht deren Erbanteil an deren Abkömmlinge über (Geschwister des Erblasser, danach Nichten und Neffen des Erblasser). Sind überhaupt keine gesetzlichen Erben vorhanden, so erbt der Staat den Nachlass.

Der Pflichtteilsberechtigte wird nicht Erbe oder Miterbe des Nachlasses, er erwirbt mit dem Erbfall nur einen Anspruch gegen den oder die Erben auf Erfüllung des ihm zustehenden Pflichtteils in Geld.

Der Pflichtteilsanspruch entsteht mit dem Erbfall, wird jedoch erst mit der Geltendmachung fällig und ist dann auch zu verzinsen.

Der oder die Erben können nach § 2331 a BGB eine Stundung des Pflichtteilsanspruchs verlangen, wenn der Erbe selbst zum Kreis der Pflichtteilsberechtigten gehört und die sofortige Erfüllung des kompletten Pflichtteilsanspruches ihn zur Aufgabe der Familienwohnung oder eines Wirtschaftsgutes zwingen würde, was die Existenzgrundlage für ihn und seine Familie bildet.

Der Pflichtteilsanspruch verjährt in drei Jahren ab Kenntnis des Pflichtteilsberechtigten über die Umstände der Entstehung des Anspruches (Erbfall, Enterbung durch Verfügung von Todes wegen durch den Erblasser), wenn er nicht gerichtlich geltend gemacht wird.

Für eine gerichtliche Geltendmachung gelten wieder die allgemeinen Voraussetzungen der ZPO. Hiernach muss der geltend gemachte Anspruch im Klagantrag genau bezeichnet werden. Kann der Pflichtteilsberechtigte nun den Anspruch nicht genau beziffern, da er den Wert des Nachlasses nicht kennt und nicht weiß, wer noch gesetzlicher Erbe gewesen wäre, so kann er mit einer Stufenklage erst einmal auf Auskunft klagen. Der oder die Erben sind dann verpflichtet, genau Auskunft über die Umstände zu erteilen, welche zur Berechnung des Pflichtteilsanspruches benötigt werden. Sind diese Auskünfte erteilt, so kann der Pflichtteilsberechtigte im nächsten Schritt der Stufenklage den genauen Betrag beziffern und diesen geltend machen.

Berechnet wird der Wert des Nachlasses nach dem Verkehrswert der zugehörigen Gegenstände und Vermögenswerte abzüglich der Erblasserschulden (Verbindlichkeiten, die vom Erblasser selbst stammen) und Erbfallschulden (Verbindlichkeiten, die durch den Erbfall entstanden sind).

Eine Besonderheit besteht für Schenkungen, die innerhalb der letzten 10 Jahre vor Tod des Erblassers von diesem getätigt wurden. So sind Schenkungen, die der Erblasser bis zu 10 Jahre vor seinem Tode gemacht hat, die keine Anstandsschenkungen waren (Erblasser hat eine moralische Verpflichtung zur Schenkung, z.B. Geburtstag, Heirat enger Angehöriger oder Freunde), bei Berechnung des Pflichtteils als nicht erfolgt zu betrachten. D.h. der Wert des verschenkten Gegenstandes wird dem zum Zeitpunkt des Erbfall vorhandenen Vermögens hinzugerechnet und hieraus die Höhe des Pflichtteilsanspruchs berechnet. Der Pflichtteilsberechtigte wird damit so gestellt, als ob das Vermögen durch die Schenkung nicht verringert worden wäre. Er hat dann einen Pflichtteilsergänzungsanspruch gegen den oder die Erben.

Wurde dem Pflichtteilsberechtigten zu Lebzeiten eine Schenkung vom Erblasser gemacht, so muss sich diese unter Umständen auf seinen Pflichtteil anrechnen lassen und sein Pflichtteilsanspruch reduziert sich dann wertmäßig um die schon zugedachte Schenkung. Bei einer gemischten Schenkung, d.h. der Erblasser hat eine geringere oder nur teilweise eine Gegenleistung erhalten, wird der Wert des unentgeltlich Zugewandten (Überschuss) angerechnet. Voraussetzung für eine Anrechnung ist, dass der Erblasser bei oder vor der Schenkung die Anrechnung auf den Pflichtteil des Empfängers bestimmt und deutlich zum Ausdruck gebracht hat. Eine spätere Anordnung zur Anrechnung per Testament ist nicht möglich.

Durch die anstehende Erbrechtsreform soll das Erbrecht den veränderten Wertvorstellungen und Lebensweisen der Menschen angepasst und modernisiert werden. Im Zuge dessen erfährt auch das Pflichtteilsrecht weitgehende Veränderungen.

Die Höhe des Pflichtteils soll unverändert bleiben, d.h. die Hälfte des gesetzlichen Erbanspruches.

Doch sollen alle Personen geschützt werden, die dem Erblasser nahe stehen, z.B. auch Pflegekinder.

Weiter soll der Erbe eines Unternehmens die Möglichkeit haben, den Pflichtteilsanspruch eines anderen auf Antrag gestundet zu bekommen, wenn er sonst, um den Pflichtteilsanspruch zu befriedigen, das geerbte Unternehmen nicht fortführen könnte. Die Stundung soll auch für Erben möglich sein, wenn das Erbe hauptsächlich nur aus einem Hausanwesen besteht und dieses zur Erfüllung des Pflichtteils verkauft werden müsste. Weiter soll die Möglichkeit der Stundung für jeden Erben möglich sein, auch wenn er kein Pflichtteilsberechtigter ist.

Änderungen sind auch beim Pflichtteilsergänzungsanspruch geplant. so hat der Pflichtteilsberechtigte wie oben gesehen einen Pflichtteilsergänzungsanspruch für Schenkungen des Erblassers, die dieser zu Lebzeiten bis 10 Jahre vor seinem Tod getätigt hat. Ausgenommen von der Berücksichtigung sind nur die Anstandsschenkungen. Durch die Reform soll nun eine graduelle Berücksichtigung der Schenkung erfolgen, d.h. je länger die Schenkung schon her ist, desto geringer soll die wertmäßige Zurechnung sein. Bei Schenkungen, die im ersten Jahr nach dem Tod des Erblassers vorgenommen wurden, wird der Wert der Schenkung voll dem Vermögen beim Erbfall zugerechnet. Liegt die Schenkung 2 Jahre vor dem Erbfall zurück, so sollen nur noch 9/10 des Schenkungswertes in das Vermögen beim Erbfall eingerechnet werden. Ist die Schenkung schon 3 Jahre vor dem Tod des Erblassers erfolgt, so wird die Schenkung nur noch mit 8/10 ihres Wertes berücksichtigt, und so fort. Pro vergangenem Jahr sollen dem Schenkwert 1/10 zur Einrechnung in das Erbe abgezogen werden.

Bei einer Erbschaft treten die Erben in die Rechte aber auch in die Pflichten des Erblassers ein. Der Nachlass besteht meist nicht nur aus aktivem Vermögen (Guthaben, Vermögenswerte), sondern es sind auch Verbindlichkeiten zu tilgen.

Es ist zwischen den Erlasser-, Erbfall-, Erbschaftsverwaltungs- und Nachlasserbenschulden zu unterscheiden.

Die Erblasserschulden sind solche, die der Erblasser vor seinem Tod schon hatte oder den Rechtsgrund für deren Entstehung schon vor seinem Tod gesetzt hatte.

Die Erbfallschulden sind solche, die durch den Erbfall entstanden sind. Hierzu gehören z. B. die zu erfüllenden Vermächtnisse, Auflagen, Pflichtteilsansprüche, Beerdigungskosten und die Erbschaftssteuer.

Unter Erbschaftsverwaltungsschulden fallen die Verbindlichkeiten, die durch die Abwicklung und die Verwaltung des Nachlasses entstehen, z.B. die Kosten für die Ausstellung eines Erbscheins und Kosten für eine Grundbuchumschreibung.

Nachlasserbenschulden sind Verbindlichkeiten, die der oder die Erben eingehen und den Nachlass betreffen. Diese Verbindlichkeiten betreffen jedoch sowohl das Eigenvermögen des oder der Erben als auch den Nachlass.

Es ist auch zwischen dem Nachlass und dem Eigenvermögen des jeweiligen Erben zu unterscheiden, das sind zwei verschiedene Vermögensmassen. Bei einer Miterbengemeinschaft fällt diese Trennung der Vermögensmassen bei Teilung des Nachlasses weg. Es stellt sich natürlich die Frage, in wieweit der oder die Erben für die jeweiligen Verbindlichkeiten haften und ob sie hierfür auch mit ihrem Eigenvermögen haften müssen oder ob sie die Haftung auf den Nachlass beschränken können.

Bei den Erblasser-, Erbfall- und Erbschaftsverwaltungsschulden muss der oder die Erben unbeschränkt, d.h. mit dem Nachlass und ihrem Eigenvermögen, haften. Jedoch gibt es verschiedene Möglichkeiten, die Haftung auf den Nachlass zu beschränken.

Bei den Nachlasserbenschulden gilt jedoch die Besonderheit, dass diese grundsätzlich nur auf den Nachlass beschränkbar sind, wenn der Erbe vor Entstehung der Verbindlichkeit dem Geschäftspartner klar zu Ausdruck gebracht hat, dass er für diese Verbindlichkeit nur mit dem Nachlass haften will. Eine nachträgliche Beschränkung auf den Nachlass ist nicht möglich und der oder die Erben haften mit ihrem jeweiligen Privatvermögen.

Die Erfüllung eines Vermächtnisses gehört zu den Erbfallschulden und muss grundsätzlich bis zur völligen Ausschöpfung des Nachlasses versucht werden. Als Vermächtnis können einzelne Gegenstände oder auch Geld vermacht werden. Wird nun ein bestimmter Gegenstand vermacht und ist dieser Gegenstand beim Erbfall nicht mehr in dem Nachlass vorhanden, so bleibt die Frage, was der Erbe verpflichtet ist zu tun. Es ist erst einmal der Wille des Erblassers zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung maßgeblich. Hat er gewollt, dass der Bedachte unbedingt den bestimmten Gegenstand bekommt, auch wenn der oder die Erben diesen erst beschaffen müssen. Befand sich der vermachte Gegenstand zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung im Vermögen des Erblassers, so ist meist davon auszugehen, dass er gewollt hat, dass der Bedachte diesen Gegenstand bekommt und nicht, dass der oder die Erben diesen Gegenstand erst beschaffen müssen, um ihn dem Bedachten aushändigen zu können.

Der Erblasser ist zu Lebzeiten ungebunden und frei in seiner Verfügungsmacht. Er kann einen vermachten Gegenstand auch zu Lebzeiten verwerten oder verkaufen. Das Vermächtnis wird dann nach § 2169 BGB unwirksam, da es von den Erben nicht mehr erfüllt werden kann.

Bei der Erfüllung einer Auflage ist der oder die Erben verpflichtet, eine gewisse Leistung zu erbringen. Es kann ein Handlung oder das Unterlassung einer Handlung sein. Es kann hierbei keinen Begünstigen geben (z.B. Grabpflege als Auflage).

Gibt es einen Begünstigen gegenüber die Leistung zu erbringen ist, so hat dieser jedoch keinen Anspruch auf Erfüllung der Auflage. Der oder die Erben sind rechtlich jedoch verpflichtet, die Auflage zu erfüllen.

Der Pflichtteilsberechtigte erwirbt beim Eintritt des Erbfalls einen Anspruch gegen den oder die Erben auf Geld. Jedoch ist hier immer zu beachten, dass dem Erben, der auch pflichtteilsberechtigt ist, immer ein Erbteil in der Höhe verbleiben muss, den auch sein Pflichtteil beträgt.

Der oder die Erben haften gem. § 1967 BGB grundsätzlich unbeschränkt, d.h. sowohl mit dem Nachlass, als auch mit ihrem Privatvermögen.

Doch gibt das Gesetz einige Schonfristen vor, in diesen der oder die Erben nur beschränkt mit dem Nachlass haften.

Dies ist nach § 1958 BGB bis zur Annahme der Erbschaft gegeben. Nach Annahme der Erbschaft hat der oder die Erben eine Dreimonatseinrede gem. § 2014 BGB, in dieser Frist kann er die Erfüllung der Verbindlichkeiten verweigern.

Der oder die Erben haben nach § 2015 BGB die Möglichkeit, ein Aufgebotsverfahren einzuleiten, um sich einen Überblick über die vorhandenen Verbindlichkeiten machen zu können. Bis zur Beendigung des Aufgebotsverfahrens können sie die Erfüllung der Verbindlichkeiten verweigern (Aufgebotseinrede).

Zum Schutz des oder der Erben ist in § 1974 BGB eine Ausschlussfrist von fünf Jahren für Nachlassverbindlichkeiten normiert. Dies bedeutet, kommt ein Nachlassgläubiger fünf Jahre nach Anfall der Erbschaft bei dem oder den Erben, so können diese die Erfüllung der Forderung verweigern.

Nach Ablauf und Ausschöpfung der vom Gesetz eingeräumten Schonfristen hat der oder die Erben die Möglichkeit, die Haftung auf den Nachlass zu beschränken.

Wurde von dem oder den Erben ein Aufgebotsverfahren beantragt und hat sich ein oder mehrere Nachlassgläubiger nicht innerhalb des laufenden Aufgebotsverfahrens beim Gericht gemeldet, so können sie ein Ausschlussurteil gegen diese beantragen. Dann haften sie nur mit dem Nachlass.

Eine echte Haftungsbeschränkung auf den Nachlass wird durch die Anordnung einer Nachlassverwaltung oder Nachlassinsolvenz herbeigeführt. Der oder die Erben können bei Kenntnis der Überschuldung des Nachlasses die Nachlassverwaltung durch das Gericht beantragen. Der oder die Erben müssen bei Kenntnis der Überschuldung des Nachlasses oder bei Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit einen Antrag nach § 1980 BGB auf Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens stellen.

Ist der Nachlass so gering, dass er noch nicht einmal die Kosten einer Nachlassverwaltung bzw. Nachlassinsolvenz tragen würde, so kann der oder die Erben die Dürftigkeitseinreden nach § 1990 BGB gegenüber den Nachlassgläubigern erheben. Er muss dann den ganzen Nachlass zum Zwecke der Zwangsvollstreckung an die Nachlassgläubiger herausgeben.

Ist der Nachlass aufgrund der Anordnungen von Vermächtnissen und Auflagen überschuldet, so kann der oder die Erben nach Befriedigung der Nachlassgläubiger die Vermächtnisnehmer und Auflagenberechtigten auf den noch übrigen Nachlass verweisen.

Ist der Erbe gleichzeitig Pflichtteilsberechtigter und ist sein Erbteil nicht größer als der ihm zustehende Pflichtteil, so gelten die Auflagen und Vermächtnisse nach § 2306 BGB als nicht angeordnet.

Ist der Erbteil größer als sein Pflichtteil, so kann er nach § 2306 BGB das Erbe ausschlagen und seinen Pflichtteilsanspruch gegenüber dem nachrückenden Erbe geltend machen. Vorteil hierbei ist, dass Pflichtteilsansprüche vor den Auflagen und Vermächtnissen zu erfüllen sind.

Erbschein

In Deutschland herrscht der Grundsatz der Gesamtrechtsnachfolge. Das bedeutet, dass der oder die Erben automatisch bei Tod des Erblassers dessen Nachlass antreten und in seine Rechte und Pflichten eintreten.

 

Doch ist für den Rechtsverkehr nicht ersichtlich, dass man der wirkliche Erbe des Erblassers ist und ob man der einzige Erbe ist. Hierfür gibt es den Erbschein. Dieser kann dann vom Erben vorgelegt werden und so beweisen, dass er Erbe ist. Häufigstes Beispiel in der Praxis sind die Geldinstitute. Ohne Erbschein hat der Erbe keine Verfügungsgewalt über das Kontoguthaben.

 

Der Erbschein ist ein amtliches Zeugnis, das den Nachweis der Erbfolge enthält. Er wird durch das Nachlassgericht ausgestellt und enthält die Bezeichnung des Erblassers und des oder der Erben. Sind mehrere Erben vorhanden, so enthält der Erbschein Angaben über deren Erbquoten. Sind der oder die Erben in ihrer Verfügungsgewalt beschränkt, z. B. durch die Anordnung einer Testamentsvollstreckung, so wird dies auch auf dem Erbschein vermerkt. Der Erbschein enthält aber sonst keine Angaben über die Erbmasse, wie Umfang, Wert, Nachlassverbindlichkeiten, Vermächtnisse oder Pflichtteilsansprüche.

 

Der Erbschein hat den Zweck, die Sicherheit des allgemeinen Rechtsverkehrs zu gewährleisten. Deshalb gelten die Angaben aufgrund einer gesetzlichen Vermutung als vollständig und richtig. Der Geschäftsverkehr und die einzelnen Geschäftspartner dürfen auf seine Richtigkeit vertrauen.

 

Der Erbschein wird nach § 2353 BGB auf Antrag des Erben beim Nachlassgericht ausgestellt. Sind mehrere Erben vorhanden, so ist jeder Miterbe berechtigt, den Erbschein zu beantragen. Auch hat der Testamentsvollstrecker, Nachlassverwalter und Nachlassinsolvenzverwalter das Recht, den Erbschein zu beantragen.

 

Der genaue Inhalt des Erbscheinsantrags ist von der Art der Erbfolge abhängig.

 

Bei der gesetzlichen Erbfolge muss der Erbscheinantrag Angaben über den letzten Wohnsitz des Erblassers zur örtlichen Zuständigkeitsbestimmung, den Todeszeitpunkt des Erblassers, der Verwandtschaftsgrad des beantragenden Erben und bei Eheleuten der Güterstand enthalten. Der Erbe muss weiterhin angeben, ob und welche weiteren Personen vorhanden sind, die als Erben in Betracht kommen würden, nicht mehr in Betracht kommen (wegen Vorversterben, Ausschlagung) oder von der Erbfolge ausgeschlossen sind (Erbunwürdigkeit, testamentarischer Ausschluss durch den Erblasser). Ob und wenn ja, welche Testamente oder Erbverträge vorhanden sind. Hierbei sind auch die Verfügungen anzugeben, die widerrufen wurden, unwirksam oder gegenstandslos sind. Nur wenn das Nachlassgericht von allen Verfügungen des Erblassers weiß, kann es die tatsächliche Erbfolge ermitteln. Im Erbscheinsantrag muss auch angegeben werden, ob ein Rechtsstreit über den Nachlass läuft, hier zählt die Anhängigkeit (Antragseinreichung bei Gericht). Ist dies der Fall, so kann den am Rechtsstreit Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Zuletzt muss der Erbe bei der Antragstellung noch den Nettowert des Nachlasses angeben, d.h. Aktivvermögen abzüglich Passivvermögen. Der so errechnete Betrag ist die Ausgangslage für die Berechnung der Ausstellungsgebühr für den Erbschein, da dieser nur gegen eine Gebühr ausgestellt wird.

Da der Erbschein nur erteilt und ausgestellt werden kann, wenn die Erbschaft angenommen wurde, so hat der Erbe dies im Antrag zu erklären, bzw. die Antragstellung wird als Annahme gewertet. Beantragt ein Miterbe die Ausstellung, so muss er erklären, dass alle anderen Miterben die Erbschaft angenommen haben und keiner unter ihnen ist, der sie ausgeschlagen hat oder dies beabsichtigt.

 

Wird der Erbschein von einem Erben beantragt, der aufgrund von einer Verfügung von Todes wegen zum Erben berufen wurde, so muss sein Antrag auch wieder die Angaben über den letzten Wohnsitz und Zeitpunkt des Todes des Erblassers enthalten. Er muss die Verfügung on Todes wegen, auf der sein Erbrecht beruht genau bezeichnen, Ort, Datum, Inhalt und wenn möglich das Aktenzeichen der Nachlassakte, in der das Eröffnungsprotokoll zu finden ist. Die restlichen Pflichtangaben sind wieder die weiteren auch nichtigen, widerrufenen oder gegenstandlos gewordenen anderen Verfügungen von Todes wegen, ob ein Rechtsstreit über den Nachlass geführt wird, ob und welche weiteren Personen vorhanden sind, die als Erben in Betracht kommen würden, nicht mehr in Betracht kommen (wegen Vorversterben, Ausschlagung) oder von der Erbfolge ausgeschlossen sind (Erbunwürdigkeit, testamentarischer Ausschluss durch den Erblasser) und den Nettowert des Nachlasses.

 

Voraussetzung für die Erteilung und Ausstellung eines Erbscheins ist auch hier wieder die Annahme der Erbschaft.

 

Die Stellung des Erbscheinsantrags ist formlos möglich.

 

Der Erbe, der den Erbschein beantragt muss alle Angaben soweit möglich durch öffentliche Urkunden belegen (Stammbuch, Personenstandsurkunden). Ist eine Belegung durch eine öffentliche Urkunde nicht möglich, so muss er die Angaben durch Erklärungen an Eides Statt versichern. Wer bewusst oder fahrlässig eine falsche Versicherung an Eides Statt abgibt, macht sich strafbar.

 

Im Erbscheinsverfahren selbst gilt der Amtsermittlungsgrundsatz. D.h. das Nachlassgericht hat alle Maßnahmen zu ergreifen und Ermittlungen durchzuführen, die zur Feststellung der Tatsachen erforderlich sind.

 

Lehnt das Nachlassgericht die Erteilung eines Erbscheins an den beantragenden Erben ab, so kann dieser dagegen mit der Beschwerde an das örtlich zuständige Landgericht vorgehen.

 

Ist der Erbschein unrichtig, d.h. er enthält Angaben, die nicht oder nicht mehr der tatsächlichen Rechtslage entsprechen, so wird er vom Nachlassgericht eingezogen. Dann verliert er seine Schutzfunktion und es darf nicht mehr auf die Richtigkeit und Vollständigkeit des Erbscheins vertraut werden.

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