Die Lebensversicherung ist meist als Vertrag zugunsten Dritter ausgestaltet.

Das Grundmodell, der Vertrag zugunsten Dritter, sieht vor, dass eine Person (z.B. Erblasser) mit einem anderen (z.B. Versicherer) vertraglich vereinbart, dass der andere (z.B. Versicherer) einer dritten Person eine Leistung erbringen soll (z.B. Geld auszahlen).

Häufigstes Beispiel ist hier eben der Lebensversicherungsvertrag, der als Begünstigten nicht den Erblasser vorsieht. Der Versicherer und der Erblasser vereinbaren vertraglich, dass eine bestimmte Versicherungssumme an einem bestimmten Stichtag an eine dritte Person ausgezahlt werden soll. Der Erblasser zahlt die Prämien an den Versicherer und die dritte Person hat bei Eintreten des Stichtags einen selbständigen Anspruch gegen den Versicherer auf Zahlung der Versicherungssumme.

Zwischen dem Erblasser und der dritten Person muss jedoch auch ein Rechtsgrund für die Zuwendung bestehen, da sonst die Erben des Erblassers die Herausgabe der Zuwendung nach den Grundsätzen der ungerechtfertigten Bereicherung nach §§ 812 BGB herausverlangen können.

Der erforderliche Rechtsgrund ist meist eine Schenkung. Hierbei einigen sich der Erblasser und die dritte Person darauf, dass der Erblasser dieser die Leistung unentgeltlich zuwendet. Die Schenkung muss nach § 518 BGB notariell beurkundet werden. Jedoch wird eine fehlende notarielle Beurkundung (Formmangel) dadurch geheilt, dass die Schenkung vollzogen wurde, d.h. der versprochene Gegenstand übereignet wurde.

Diese Verträge zugunsten Dritter können auch auf den Todesfall vereinbart werden.

Der Erblasser vereinbart dann als Stichtag seinen Todestag. Das notwendige Rechtsgeschäft zwischen Erblasser und Begünstigten kommt dann dadurch zustande, dass der Erblasser den anderen Beteiligten (z.B. Versicherer) beauftragt, dem Begünstigten die Zuwendung mitzuteilen und hierin sich das Schenkungsangebot des Erblassers übermittelt durch den anderen Beteiligten befindet. Nimmt der Begünstigte die Zuwendung an, so nimmt er auch gleichzeitig das Schenkungsangebot an und die Schenkung ist vollzogen und die mangelnde notarielle Beurkundung der Schenkung als Formfehler geheilt.

Doch dann können die Erben das Schenkungsangebot noch bis zu dessen Zugang beim Berechtigten widerrufen. Der Rechtsgrund ist dann nicht gegeben und der Berechtigte kann die Versicherungssumme nicht erhalten. Dies kann verhindert werden, wenn der Erblasser bei Abschluss des Versicherungsvertrages ein Widerrufsrecht ausschließt.

Der Rechtsgrund für die Zuwendung zwischen Erblasser und Begünstigtem kann auch dadurch erreicht werden, dass der Erblasser die Zuwendung in einer Verfügung von Todes wegen anordnet, der Erblasser und der Begünstigte einen Schenkungsvertrag schließen, der Erblasser ein notarielles Schenkungsversprechen abgibt oder jemanden beauftragt, dem Begünstigten nach Tod des Erblassers ein Schenkungsangebot in seinem Namen zu übermitteln. Die Übermittlung kann durch den anderen Beteiligten (z.B. Versicherer) oder durch einen Testamentsvollstrecker geschehen.

Ist der Begünstigte im Lebensversicherungsvertrag der Ehegatte namentlich eingetragen und die Ehe scheitert, so sieht der BGH im Scheitern der Ehe einen Wegfall des rechtlichen Grundes (Wegfall der Geschäftsgrundlage). Außer die Lebensversicherung diente gerade der Absicherung des Ehegatten. Dies ist z.B. beim Erfordernis einer Kreditabsicherung eines gemeinsamen Kredits oder dem Vorhandensein gemeinsamer Kinder anzunehmen.

Wurde als Berechtigter im Lebensversicherungsvertrag unwiderruflich der Ehepartner eingesetzt, jedoch nicht namentlich benannt, so gilt als Begünstigter der Ehepartner, der zum Stichtag mit dem Erblasser verheiratet war.

Die Verträge zugunsten Dritter auf den Todesfall richten sich ausschließlich nach den allgemeinen zivilrechtlichen Regelungen für Verträge zugunsten Dritter nach §§ 328 ff BGB. Dies hat zur Folge, dass die Formvorschriften für Verfügungen von Todes wegen nicht eingehalten werden müssen.

Die Lebensversicherung auf den Todesfall ist eine gute Möglichkeit, für seine Hinterbliebenen zu sorgen. Hierbei ist noch zu unterscheiden, dass die Versicherungssumme nur in den Nachlass fällt, wenn keine Person als Berechtigter im Vertrag genannt wurde. Wurde ein Bezugsberechtigter benannt, so bekommt er unabhängig vom Nachlass die Versicherungssumme, da diese dann eben nicht in den Nachlass fällt.

Ist ein Bezugsberechtigter benannt, hat das zur Folge, dass der Berechtigte, ist er auch Erbe, die Erbschaft ausschlagen kann, aber dann doch die Versicherungssumme bekommt. Auch haben die Nachlassgläubiger keinen Zugriff auf die Versicherungssumme, da sie nicht in den Nachlass fällt.

Problematisch im Zusammenhang mit Lebensversicherungsverträgen ist auch der Pflichtteilsergänzungsanspruch.

Pflichtteilsberechtigt sind nach § 2303 BGB die Abkömmlinge und der Ehegatte oder gleichgeschlechtliche eingetragene Lebenspartner des Erblassers. Sind keine Abkömmlinge vorhanden, so sind die Eltern des Erblassers pflichtteilsberechtigt.

Die Pflichtteilsberechtigten haben dann einen Pflichtteilsanspruch, wenn sie nach der gesetzlichen Erbfolge geerbt hätten, jedoch per Testament nichts oder weniger bekommen sollen.

Die Höhe des Pflichtteils ist nach § 2303 BGB auf die Hälfte des gesetzlichen Erbteils festgelegt. Hier ist also zunächst einmal zu ermitteln, wie groß der Nachlass ist und wer nach der gesetzlichen Erbfolge noch geerbt hätte.

Nun haben sich aber leider in manchen Fällen der Erblasser und ein oder mehrere Pflichtteilsberechtigte so entfremdet und auseinander gelebt, dass der Erblasser auf keinen Fall dem oder den Pflichtteilsberechtigten etwas von seinem Nachlass zukommen lassen will. So verschenken sie zu Lebzeiten alles wertvolle oder gar alles, um den Pflichtteilsanspruch der Berechtigten auszuhöhlen.

Der Gesetzgeber hat auch für einen solchen Fall Vorkehrungen getroffen und gibt den Pflichtteilsberechtigten einen Pflichtteilsergänzungsanspruch nach § 2325 BGB.

So sind Schenkungen, die der Erblasser bis zu 10 Jahre vor seinem Tode gemacht hat, bei Berechnung des Pflichtteils als nicht erfolgt zu betrachten. D.h. der Wert des verschenkten Gegenstandes wird dem zum Zeitpunkt des Erbfall vorhandenen Vermögens hinzugerechnet und hieraus die Höhe des Pflichtteilsanspruchs berechnet. Der Beschenkte muss den geschenkten Gegenstand nicht herausgeben. Der Pflichtteilsberechtigte wird damit so gestellt, als ob das Vermögen durch die Schenkung nicht verringert worden wäre. Er hat dann einen Pflichtteilsergänzungsanspruch gegen den oder die Erben.

Rechtsgrund der Zuwendung der Lebensversicherungssumme an den Berechtigten ist meist die Schenkung durch den Erblasser.

Nun ist zu fragen, was im Rahmen des Pflichtteilsergänzungsanspruches dem Nachlass zugerechnet werden muss, die einzelnen Prämienzahlungen innerhalb der letzten 10 Jahre oder die Versicherungssumme selbst.

Dies ist auch durch die Rechtsprechung noch nicht abschließend geklärt worden.

Teilweise wird die Meinung vertreten, dass der Erblasser nie einen Anspruch auf Auszahlung der Lebensversicherungssumme gegen den Versicherer hatte und diesen somit nicht verschenken (aus seinem Vermögen aussondern und dem Vermögen eines anderen zufließen lassen) kann. Der Begünstigte hat von Anfang an als einziger bei Eintritt des Stichtags einen Anspruch gegen den Versicherer auf Auszahlung der Versicherungssumme. Somit können nur die Prämienzahlungen der letzten 10 Jahre dem Nachlass zugerechnet werden, weil diese die Schenkung des Erblassers darstellen.

Das Landgericht Göttingen hat in einer Entscheidung im Jahr 2007 entschieden, dass bei einer widerruflichen Einsetzung eines Begünstigten in einen Lebensversicherungsvertrages die Versicherungssumme beim Pflichtteils-ergänzungsanspruch dem Nachlass zugerechnet werden muss. Grund hierfür ist gerade die Widerruflichkeit der Einsetzung des Begünstigten. Der Erblasser kann zu Lebzeiten jederzeit einen anderen Begünstigten einsetzen und bei Einsetzung seiner selbst so eine Auszahlung an sich erwirken. Der Erblasser ist so noch in der Verfügungsgewalt der Versicherungssumme. Der Begünstigte hat nur eine wage Inaussichtstellung auf den Erhalt der Versicherungssumme. Erst durch den Anfall der Versicherungssumme beim Begünstigten erlischt die Verfügungsgewalt des Erblassers hierüber und er hat die Versicherungssumme als Schenkung zugewendet.

Darüber hinaus ist auch nicht ersichtlich, warum der Lebensversicherungsvertrag anders behandelt werden soll, wie andere Verträge zugunsten Dritter auf den Todesfall. So wird bei einem Sparbuch oder zugewendeten Fondsanteilen immer der Zeitwert angesetzt. Dies sollte auch beim Lebensversicherungsvertrag geschehen, da der Versicherer nichts anderes macht, als ihm durch Prämienzahlung zur Verfügung gestelltes Geld anzulegen und damit zu wirtschaften, wie dies Banken bei Fonds tun.

Diese Begründung ist einleuchtend und schlüssig und wird vermutlich in Zukunft durch andere Urteile bestätigt werden.

Der Pflichtteilsergänzungsanspruch ist von dem oder den Erben zu erfüllen. Dieser kann die Erfüllung jedoch nach § 2328 BGB verweigern, wenn er selbst pflichtteilsberechtigt ist und durch die Erfüllung des Pflichtteilsergänzungsanspruches sein Erbteil unter seinen gesetzlichen Pflichtteil sinken würde.

Aufgrund der veränderten Wertvorstellungen und Lebensweisen der Menschen soll eine Erbrechtsreform das Erbrecht moderner gestalten und so den veränderten Bedingungen anpassen.

Im Zuge dieser Reform sind auch Änderungen beim Pflichtteilsergänzungsanspruch geplant. Die Zeitspanne von 10 Jahren ist sehr groß bemessen und birgt daher auch eine gewisse Rechtsunsicherheit des Beschenkten und des oder der Erben.

Durch die Reform soll nun eine graduelle Berücksichtigung der Schenkung erfolgen, d.h. je länger die Schenkung schon her ist, desto geringer soll die wertmäßige Zurechnung sein. Bei Schenkungen, die im ersten Jahr nach dem Tod des Erblassers vorgenommen wurden, wird der Wert der Schenkung voll dem Vermögen beim Erbfall zugerechnet. Liegt die Schenkung 2 Jahre vor dem Erbfall zurück, so sollen nur noch 9/10 des Schenkungswertes in das Vermögen beim Erbfall eingerechnet werden. Ist die Schenkung schon 3 Jahre vor dem Tod des Erblassers erfolgt, so wird die Schenkung nur noch mit 8/10 ihres Wertes berücksichtigt, und so fort. Pro vergangenem Jahr sollen dem Schenkwert 1/10 zur Einrechnung in das Erbe abgezogen werden.