Mit dem Tod des Erblassers geht sein Vermögen als ganzes automatisch auf die Erben über, und zwar unabhängig davon, ob das Erbrecht auf der gesetzlichen Erbfolge oder einer Verfügung von Todes wegen beruht. Der Erbe erwirbt alle Rechte am Nachlass, d. h. er rückt unabhängig von seinem Willen in die vermögensrechtliche Stellung des Erblassers ein.

Ihm gehört nun alles, was der Erblasser besaß, einschließlich all seiner Rechte, Immobilien, aber auch einschließlich seiner Schulden. Es gibt unvererbliche und vererbliche Rechtspositionen. Vermögensbezogene Rechtspositionen sind vererblich, persönlichkeitsbezogene in aller Regel nicht.

Mit dem Tod des Erblassers geht der gesamte Nachlass, ohne dass es einer Rechtshandlung bedarf, als Sondereigentum auf die Erben über. Dieses Sondereigentum ist keine eigene Rechtspersönlichkeit, es vereint sich aber nicht mit dem Vermögen des Erben. Der Alleinerbe erwirbt daher von seinem eigenen Vermögen getrennt, den gesamten Nachlass als Sondervermögen. Dies soll in erster Linie die Gläubiger eines Erblassers schützen.

Kann nicht festgestellt werden, wer Erbe ist, oder auch, wenn einzelne Erben ausgeschlagen haben, kann das Gericht eine Nachlasspflegschaft anordnen, damit sichergestellt ist, dass der Nachlass gesichert wird. Aufgabe des vom Gericht eingesetzten Nachlasspflegers ist es dann, alles Notwendige zur Erhaltung des Nachlasses zu veranlassen, und auch die Erben zu ermitteln.

Ein gesetzlicher oder testamentarischer Erbe hat die Möglichkeit, zu entscheiden, ob er das Erbe annimmt oder nicht. Nimmt er nicht an, so muss er ausschlagen. Dies empfiehlt sich in aller Regel dann, wenn anzunehmen ist, dass der Nachlass überschuldet ist. Niemand kann einen Erben nötigen, einen Nachlass anzunehmen, d. h. auch ein Gläubiger nicht. Schlägt der Erbe aus, so folgt die nächste Person, die gemäß der gesetzlichen Erbfolge berufen wäre.

Schlagen alle Erben aus, so bleibt am Ende der Fiskus übrig, der nicht ausschlagen kann.

Die Erklärung, die Erbschaft auszuschlagen, ist gegenüber dem Nachlassgericht abzugeben und dies innerhalb von 6 Wochen, gerechnet ab dem Zeitpunkt, zu dem der Erbe von dem Anfall der Erbschaft und seiner Berufung Kenntnis erlangt hat.

Beim Anfall eines Erbes ist regelmäßig eine Vielzahl von Dingen zu beachten. So ist zu prüfen, ob evtl. Renten- und Pensionen des Erblassers zurückzuzahlen sind, Besonderheiten gelten auch bei einem minderjährigen Erben, Kreditinstitute müssen zur Auskunft aufgefordert werden, große Besonderheiten gelten auch beim Übergang eines Unternehmens. Unter Umständen sind auch Erbscheine zu beantragen, das Erbe ist unter den Erben auseinanderzusetzen, Pflichtteile zu errechnen und geltend zu machen.

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Barbara Cudina
Rechtsanwältin – Fachanwältin für Familienrecht – Fachanwältin für Erbrecht – Mediatorin

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