Ab 01.09.2009 soll eine Reform das deutsche Erbrecht modernisieren und den heutigen Ansichten und Änderungen gerecht werden. Da das deutsche Erbrecht, so wie es heute ist, fast unverändert seit 100 Jahren existiert und es aber in dieser Zeit massive Veränderungen im Lebensstil der Menschen, deren Wertvorstellungen, sowie Veränderungen und Neuerungen im Bereich der Gesellschaftsformen gab, besteht ein Änderungsbedarf des Erbrechts, um es der heutigen Zeit anzupassen. Ein erster Schritt in die moderne Gegenwart war die erbrechtliche Gleichstellung von eingetragenen gleichgeschlechtlichen Lebenspartnern mit Ehegatten.

 

Die Erbrechtsgarantie soll bestehen bleiben, d. h. dass den Kindern des Erblassers weiterhin eine Mindestbeteiligung an dessen Erbe zustehen soll. Weiter soll der durch das Grundgesetzt gewährleistete Schutz der Familie weiterhin im Pflichtteilsanspruch der Verwandten des Erblassers seinen Niederschlag finden.

 

Durch die Reform des Erbrechts soll die Diskrepanz, die im Bereich des Verjährungsrechts besteht weitgehend aufgehoben werden. Diese entstand durch die im Jahre 2001 in Kraft getretene Schuldrechtsreform. Durch diese wurde die regelmäßige Verjährung im Zivilrecht von 30 Jahren auf 3 Jahre verkürzt. Doch gilt in familien- und erbrechtlichen Angelegenheiten weiterhin eine Verjährung von 30 Jahren. So kann es in einigen erb- und familienrechtlichen Angelegenheiten bzw. Streitigkeiten zu Problemen führen.

 

Daher sieht der Gesetzesentwurf der Bundesregierung vor, dass die Testierfreiheit des Erblasser erweitert werden soll und er so ungebundener in den Fragen wird, wem er was und wie viel vermachen kann. Durch den Entwurf werden die Rechte der Erben gegenüber den Pflichtteilsberechtigten gestärkt. Weiter werden die von Familienangehörigen für den Erblasser erbrachten Leistungen aufgrund von Familiensolidarität stärker honoriert. So soll jeder gesetzliche Erbe für Pflegeleistungen, die er gegenüber dem Erblasser erbracht hat einen Ausgleich bekommen. Nach heutiger Rechtslage steht ein Ausgleich für Pflegeleistungen nur den Abkömmlingen (Kind, Enkel, Urenkel) des Erblasser zu, wenn der Pflegende aufgrund der Pflege des Erblassers auf berufliches Einkommen verzichtet hat. So ist z.B. die den Erblasser pflegende Schwester unberücksichtigt geblieben, wenn sie nicht im Testament bedacht wurde. Nun soll ein Ausgleich für Pflegeleistungen in Höhe von 20 % des Erbes stattfinden.

 

Die 30jährige Regelverjährung in familien- und erbrechtlichen Angelegenheiten wird auf 3 Jahre verkürzt und somit der Regelverjährung des Zivilrechts angeglichen, um Verjährungsschwierigkeiten weitgehend zu vermeiden, jedoch wird die 30jährige Verjährung bei einigen Familien- und erbrechtlichen Angelegenheiten beibehalten, sofern es sinnvoll ist.

Insgesamt soll das ganze Erbrecht einfacher und moderner werden, es soll transparenter sein.

 

Darüber hinaus erfährt auch das Pflichtteilsrecht weitgehende Veränderungen.

Die im Gesetzesentwurf der Bundesregierung getroffenen Regelungen zur Änderung des Pflichtteilsrecht sehen im Einzelnen folgendes vor:

 

die Höhe des Pflichtteils soll unverändert bleiben, d.h. die Hälfte des gesetzlichen Erbanspruches.

 

Doch sollen alle Personen geschützt werden, die dem Erblasser nahe stehen, z.B. auch Pflegekinder. Bisher waren nur eigene Kinder und Adoptivkinder pflichtteilsberechtigt.

 

Weiter soll der Erbe eines Unternehmens die Möglichkeit haben, den Pflichtteilsanspruch eines anderen auf Antrag gestundet zu bekommen, wenn er sonst, um den Pflichtteilsanspruch zu befriedigen, das geerbte Unternehmen nicht fortführen könnte. Die Stundung soll auch für Erben möglich sein, wenn das Erbe hauptsächlich nur aus einem Hausanwesen besteht und dieses zur Erfüllung des Pflichtteils verkauft werden müsste. Weiter soll die Möglichkeit der Stundung für jeden Erben möglich sein. Im geltenden Erbrecht ist die Stundung des Pflichtteilsanspruches nur unter engen Voraussetzungen möglich und gilt auch nur für Erben, die Kinder oder Ehegatte des Erblassers sind.

 

Auch die Pflichtteilsentziehungsgründe sollen zeitgemäß werden und so ausgestaltet sein, dass sie für Kinder, Eltern und Ehepartner gleichermaßen gelten.

So soll ein Entziehungsgrund sein, wenn der Pflichtteilsberechtigte eine dem Erblasser nahe stehende Person (z. B. Lebenspartner) körperlich schwer misshandelt oder versucht zu ermorden. Auch soll der Pflichtteil entzogen werden können, wenn der Pflichtteilsberechtigte straffällig wurde, d.h. bei einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung oder bei Straftaten, die der Pflichtteilsberechtigte im Zustand der Schuldunfähigkeit begangen hat, und die Belassung des Pflichtteils aus Sicht des Erblasser als unzumutbar empfunden wird.

Der bisher geltende Entziehungsgrund „des ehrlosen und unsittlichen Lebenswandels“ des Pflichtteilsberechtigten soll aufgrund seiner Unbestimmtheit dagegen wegfallen.

 

Änderungen sind auch beim Pflichtteilsergänzungsanspruch geplant. So sind nach der heutiger Rechtslage Schenkungen, die der Erblasser bis zu 10 Jahre vor seinem Tode gemacht hat zur Berechnung des Pflichtteils nicht als erfolgt zu betrachten. D.h. der Wert des verschenkten Gegenstandes wird dem zum Zeitpunkt des Erbfall vorhandenen Vermögens hinzugerechnet und hieraus die Höhe des Pflichtteilsanspruchs berechnet. Der Pflichtteilsberechtigte wird damit so gestellt, als ob das Vermögen durch die Schenkung nicht verringert worden wäre. Er hat dann einen Pflichtteilsergänzungsanspruch gegen den oder die Erben.

Durch die Reform soll nun eine graduelle Berücksichtigung der Schenkung erfolgen, d.h. je länger die Schenkung schon her ist, desto geringer soll die wertmäßige Zurechnung sein. Bei Schenkungen, die im ersten Jahr nach dem Tod des Erblassers vorgenommen wurden, wird der Wert der Schenkung voll dem Vermögen beim Erbfall zugerechnet. Liegt die Schenkung 2 Jahre vor dem Erbfall zurück, so sollen nur noch 9/10 des Schenkungswertes in das Vermögen beim Erbfall eingerechnet werden. Ist die Schenkung schon 3 Jahre vor dem Tod des Erblassers erfolgt, so wird die Schenkung nur noch mit 8/10 ihres Wertes berücksichtigt, und so fort. Pro vergangenem Jahr sollen dem Schenkwert 1/10 zur Einrechnung in das Erbe abgezogen werden.