Das Bundesverfassungsgericht hatte festgestellt, dass die bisherige Erhebung von Erbschaftsteuer gegen das Gleichbehandlungsgebot des Grundgesetzes verstößt, da bei Grundvermögen, Betriebsvermögen, Anteilen an Kapitalgesellschaften und Land- und Forstbetrieben zur Ermittlung der Erbschaftssteuer nicht der Marktwert herangezogen wurde, bei anderen Vermögenswerten wie Barvermögen und Aktien dagegen schon.

Der so bestehende Missstand muss durch eine Änderung des Erbschaftsteuerrechtes beseitigt werden. Dies war der Grund für die Erbschaftssteuerreform. Durch sie wird jedoch noch mehr verändert. So sollen die eingetragenen gleichgeschlechtlichen Lebenspartner auch erbschaftssteuerrechtlich den Ehepartnern gleich gestellt werden.

Es ist weiterhin eine Erhöhung der Freibeträge, sowie eine Anhebung der Steuersätze angedacht.

Freibeträge

Steuerverpflichtete Freibetrag nach altem Recht - Freibetrag nach Reform
Ehepartner 307.000,– € 500.000,– €
eingetr. gleichgeschl. Lebenspartner 5.200,– € 500.000,– €
Kinder 205.000,– € 400.000,– €
Enkel 51.200,– € 200.000,– €
Großeltern, Eltern 51.200,– € 100.000,– €
Geschwister, Neffen, Nichten 10.300,– € 20.000,– €
sonstige Erben 5.200,– € 20.000,– €
Steuerfrei vererbt werden können nun Häuser und Wohnungen an Kinder, Ehepartner oder eingetragene gleichgeschlechtliche Lebenspartner, wenn diese 10 Jahre darin selbst wohnen. Der Wert der Immobilie ist nicht relevant.

Bei Kindern als Erben gibt es die Beschränkung, dass die Steuerfreiheit nur gilt, wenn die Wohnfläche 200 qm nicht übersteigt. Ist die Wohnfläche größer, muss nur die über 200 qm hinausgehende Fläche versteuert werden. 200 qm bleiben für das erbende Kind immer steuerfrei.

Wird das Haus oder die Wohnung jedoch innerhalb der 10-Jahres-Frist verkauft oder vermietet, fällt die Erbschaftssteuer voll an. Bei der Vermietung der Immobilie kann die Erbschaftssteuer bis zu 10 Jahren gestundet werden. Wird sie jedoch verkauft, muss sie sofort gezahlt werden.

Bei der Ermittlung der Besteuerung soll der Marktwert des Hauses oder der Wohnung herangezogen werden. Dieser wird durch das Finanzamt per Gutachten ermittelt.

Bei der Bewertung der Wohnfläche sind die allgemeinen Maßgaben heranzuziehen, wie sie auch im Mietrecht angewandt werden.

Bei der Vererbung eines Unternehmens soll es zukünftig für den Erben zwei verschieden Erbschaftssteuermodelle geben. Unter diesen darf er sich eines aussuchen, nachdem er besteuert wird, jedoch ist diese Wahl zwingen und kann nicht im Nachhinein verändert werden.

Steuermodell 1 sieht vor, dass der Betrieb 7 Jahre fortgeführt wird. Darüber hinaus muss die Lohnsumme nach 7 Jahren 650 % der Lohnsumme zum Erbzeitpunkt und der Verwaltungsvermögensanteil am Betriebsvermögen darf höchstens 50 % betragen. Dann sind 85 % des vererbten Betriebsvermögens steuerfrei, nur 15 % müssen versteuert werden. Die Steuern werden jedoch sofort fällig.

Nach dem Steuermodell 2 besteht komplette Steuerbefreiung, wenn der Betrieb 10 Jahre vom Erben fortgeführt wird und die Lohnsumme nach 10 Jahren nicht weniger als 1000 % der Lohnsumme zum Erbzeitpunkt beträgt, sowie der Verwaltungsvermögensanteil am Betriebsvermögen höchstens 10 % darstellt. Ist ein Jahr von den Bestimmungen abgewichen worden, so fällt eine anteilige Erbschaftssteuer an. Werden im darauffolgenden Jahr die Bestimmungen wieder eingehalten, so verlangt der Staat für dieses Jahr keine Erbschaftssteuer.

Die Steuererleichterung bzw. komplette Steuerbefreiung sollen Anreiz dazu geben, dass der Erbe den Betrieb unverändert fortführt, d. h. vor Allem, dass er die Arbeitsplätze erhält.

Beträgt das Verwaltungsvermögen mehr als 50 % des Betriebsvermögens, kann keines der Modelle gewählt werden und der komplette Betrieb wird voll versteuert.

Zu dem Verwaltungsvermögen werden z.B. Grundstücke, Wertpapiere, Kunstobjekte und Gold gezählt. Es soll verhindert werden, dass der Erblasser seine privaten Vermögenswerte auf den Betrieb überträgt und so steuerfrei sein Vermögen übergeben kann.

Ausnahmen gibt es für Juweliere, Kunsthändler und Immobilienfirmen. Hier zählen die Güter, die sie zum Handel benötigen nicht zum Verwaltungsvermögen.

Wird der Betrieb mehrmals hintereinander vererbt, so beginnen die jeweiligen Fristen der einzelnen Modelle immer wieder von vorn zu laufen, da es immer ein neuer Erbfall ist.

Dies sind nun die gesetzlichen Vorgaben, nach denen das Erbschaftssteuergesetz geändert werden soll. Nur was bedeuten das im alltäglichen Leben für die Bürger.

Die Vorteile der Reform liegen klar auf der Hand, die engen Familienangehörigen werden von der Reform profitieren. So können Ehepartner, eingetragene Lebenspartner und Kinder nun ein Haus steuerfrei erben, wenn sie es 10 Jahre selbst bewohnen. Auch, wenn es einen sehr hohen Verkehrswert hat.

Bevorzugt werden auch die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe behandelt. Die Gesetzgeber haben zur erbschaftssteuerlichen Bewertung von land- und forstwirtschaftlichem Zubehör eine detaillierte Auflistung erstellt. Hier wird bestimmt, wie jedes Nutztier mit welchem Gewicht wie steuerlich zu beurteilen ist. Aufgeführt sind hier z.B. Schweine, Ochsen, Bullen, Lamas und Alpakas. Für forstwirtschaftliche Betriebe gilt das gleiche. Es wird genau festgelegt, welcher Baum von welcher Größe und welcher Art wie erbschaftssteuerrechtlich zu bewerten ist. Es sind Baumarten, wie Kiefern, Lärchen, Buchen und Fichten aufgeführt.

Das interessante ist, dass die Bewertungsrichtlinien so ausgestaltet sind, dass sie erbschaftssteuerrechtlich immer zu einem negativen oder niedrigen Ergebnis kommen und die Landwirte so geschont werden.

Doch hat die Reform natürlich auch Nachteile. Wie die engsten Familienangehörigen bevorzugt werden, verlieren die entfernteren Verwandten, wie Nichten, Neffen und Geschwister. Hier wird zwar der Freibetrag auf 20.000,- Euro erhöht, jedoch werden die Steuersätzen ebenfalls erhöht. Sie liegen dann zwischen 30 % und 50 %. Geschwister, die in einem Haus wohnen, das sie zusammen gebaut oder gekauft haben, bekommen keine Steuerfreiheit, wenn einer stirbt und der andere seine Hälfte erbt und darin wohnen bleibt.

Auch bei den bevorzugten engsten Familienangehörigen hat die Reform Schattenseiten. So ist gerade in heutiger Zeit große Mobilität bei Arbeitnehmern gefragt. Wohnt nun das Kind 9 Jahre in dem geerbten Haus und muss nun aus beruflichen Gründen in eine andere Stadt ziehen, so fällt die Erbschaftssteuer für das geerbte Haus voll an. Dies bedeutet im Klartext, entweder muss das Kind den Umzug verweigern und verliert so unter Umständen den Arbeitsplatz oder, je nach Wert des Hauses, hat es hohe Steuern zu zahlen. Eine Stundung der Erbschaftssteuer in so einem Fall ist nur bis zu 10 Jahren möglich, wenn das Haus vermietet wird. Wird es verkauft, fällt sie sofort an.

Gerade die Bundesregierung fordert die Arbeitnehmer zur Mobilität und Flexibilität auf, damit sie ihren Arbeitsplatz behalten oder bei Arbeitslosigkeit einen neuen finden.

Der Gesetzgeber macht diesbezüglich nur eine Ausnahme bei Ehegatten. Muss der überlebenden Ehegatte, der das Haus selbst bewohnt innerhalb der 10 Jahre in ein Pflegeheim, so entsteht keine Erbschaftssteuer. Für Kinder wird jedoch keine Ausnahmeregelung vorgesehen.

Die Reform sollte gerade die Familie stärken, doch kann sie auch genau das Gegenteil bewirken. Erbt nun ein Kind das Elternhaus und wohnt darin, muss es keine Erbschaftssteuer zahlen. Erbt nun das andere Kind des Erblassers dessen sonstiges Vermögen (Geld, Wertpapiere, Aktien), muss es dies voll versteuern.

Betrachtet man die Regelung für Betriebe, so kann man auch hier enorme Nachteile der Reform erkennen.

Betriebe, die große Betriebsgrundstücke haben, weil sie diese brauchen und ohne die nötige Fläche nicht wirtschaftlich tätig werden können (Logistikunternehmen, Versandhandelsunternehmen, Bauunternehmen) kommen meist über die 50 %-Grenze mit ihren Verwaltungsvermögen und werden voll versteuert. Die Folge hieraus ist Abwanderung der Betriebe ins Ausland. Sonst versucht die Bundesregierung eine Abwanderung der Unternehmer ins Ausland zu verhindern, aber mit der Reform der Erbschaftsteuer in dieser Form droht genau das.

Selbst Betriebe, die ein Steuermodell wählen können sind beeinträchtigt, da sie bis zum Ablauf der 7 bzw. 10 Jahre nicht wissen, ob die Erbschaftssteuer nicht doch noch anfällt. Für sie ist es ein ständiger Balanceakt, die zahlenmäßigen Vorgaben zu erfüllen. Es tritt keine Rechts- und Planungssicherheit in dieser Zeit ein und das ist wirklich ein untragbares Ergebnis.

Auch den Staat selbst treffen Nachteile. So haben die Finanzämter den Verkehrswert des vererbten Gegenstandes zu ermitteln, dieser kann nur durch Gutachten festgestellt werden. Die Erstellung eines Gutachtens ist sehr kostspielig und dauert meist einige Monate.

Auch müssen die vererbten Betriebe überwacht werden, ob sie die Voraussetzungen erfüllen und einhalten und das bis zu 10 Jahre lang. Sind viele Gesellschafter an einem Betrieb beteiligt, gibt es pro Jahr mehrere Wechsel und Umstrukturierungen. Diese müssen alle vom zuständigen Finanzamt überwacht und beurteilt werden.

Auch bei Immobilienerben muss eine Überwachung stattfinden. Zieht z.B. der Ehegatte aus dem geerbten Haus aus und zur Familie des Kindes, muss das Finanzamt ermitteln, ob der Ehegatte pflegebedürftig ist oder der Umzug nur stattfand, weil er alleine ist oder dem eigenen Kind bei der Haushaltsführung behilflich sein will.

Wie in jedem Steuermodell gibt es auch hier Möglichkeiten, an der Erbschaftssteuer zu sparen.

So kann der Erblasser z.B. die Person, die er zum Erben machen möchte unter Umständen adoptieren.

Unter Adoption versteht man die Annahme eines Kindes als sein eigenes. Nach der Adoption gilt das Adoptivkind als mit den Adoptiveltern im juristischen Sinn verwandt.

Die Adoptiveltern müssen einen Antrag auf Adoption eines Kindes beim Vormundschaftsgericht stellen. Der Antrag muss notariell beglaubigt sein. Das Vormundschaftsgericht prüft, ob die Adoption bei einem minderjährigen Kind dessen Wohl dient und zu erwarten ist, dass sich zwischen den Adoptiveltern und dem Kind eine echte Eltern-Kind-Beziehung bilden kann.

Bei dem Antrag, ein volljähriges Kind zu adoptieren, prüft das Vormundschaftsgericht, ob die Annahme des Kindes sittlich gerechtfertigt ist und hier bereits eine echte Eltern-Kind-Beziehung gebildet wurde.

Die so angenommenen Kinder sind dann auch nach dem Gesetz erbberechtigt und Pflichtteilsberechtigte.

Durch die Annahme als eigenes Kind ist der Adoptierte in der Steuerklasse I und hat den höchsten Freibetrag. Auch gilt für ihn die Regelung der Steuerfreiheit, wenn er eine Immobilie erbt (bis 200 qm Wohnfläche steuerfrei) und selbst darin wohnt. Adoptiert werden können Neffen, Nichten, Freunde und sonstige entfernte Verwandte. Geschwister können sich allerdings nicht adoptieren.

Doch sind auch hier die Folgen einer Adoption zu beachten und abzuwägen.

Seit dem 01.01.1977 ist nach der neuen Rechtslage zu unterscheiden, ob ein minderjähriges oder volljähriges Kind adoptiert wurde.

Wird ein minderjähriges Kind adoptiert, so entsteht ein echtes Elter-Kind-Verhältnis. Im Erbrecht bedeutet das, dass das Kind die Adoptiveltern und deren Eltern (Adoptivgroßeltern) gesetzlich beerbt und die biologischen nicht mehr gesetzlich beerben kann. Entsprechend gilt dies auch für das Pflichtteilsrecht. Bezüglich der Adoptiveltern und Adoptivgroßeltern besteht eine Pflichtteilsberechtigung, bezüglich der biologischen Eltern und Großeltern jedoch nicht mehr.

Ist das Kind bei der Adoption volljährig, so bekommt das Kind ein zweites Elternpaar. Erbrechtlich hat es die Auswirkung, dass es sowohl die Adoptiv- wie biologischen Eltern gesetzlich beerben kann. Bezüglich der Verwandten der Adoptiveltern hat es jedoch kein gesetzliches Erbrecht, gegenüber den Verwandten der biologischen Eltern dagegen schon. Pflichtteilsberechtigter ist das Kind in Bezug auf die Adoptiv- und biologischen Eltern und in Bezug auf die biologischen Großeltern, aber nicht bezüglich der Adoptivgroßeltern.

Wird ein Betrieb oder eine Immobilie schon zu Lebzeiten des Erblassers mittels Übergabevertrag ohne oder gegen geringen Gegenwert übertragen. So ist der unentgeltlich zugewandte Teil als Schenkung zu besteuern.

Der eigentliche Sinn und Zweck des Übergabevertrages ist das Nachrücken der nächsten Generation in eine schon bestehende Wirtschaftseinheit. So soll die Zukunft des Übernehmenden gesichert werden, aber auch für die Altersversorgung des Erblassers (Übergebers) gesorgt werden.

Meist wird jedoch eine Gleichwertigkeit von Leistung und Gegenleistung nicht erreicht oder gewollt. Der Übergabevertrag ist von der familiären Bindung und Beziehung geprägt.

Beim Inhalt des Übergabevertrages sind die Parteien frei, was sie aufnehmen und weglassen möchten.

Der Erblasser kann sich auch bestimmte Rechte vorbehalten oder für die Übergabe des Vermögenswertes im Gegenzug bestimmte Rechte einräumen lassen. Die wichtigsten Beispiele hierfür sind die Einräumung eines Wohnungsrechtes, die Einräumung eines Nießbrauchs, die Verpflichtung zu Pflegeleistungen oder Verpflichtung zu Zahlung einer monatlichen Rente. Die einzelnen Rechte sind auch kombinierbar.

Das Wohnungsrecht nach § 1093 BGB räumt dem Begünstigten das Recht ein, eine Wohnung (z.B. Einliegerwohnung im übertragenen Haus) oder einzelne Räume unentgeltlich zu nutzen. Das Wohnungsrecht steht nur dem Begünstigten (Erblasser) zu und kann nicht vererbt oder übertragen werden. Eine Vermietung der Wohnung oder Räume durch den Begünstigten an andere Personen ist somit nicht möglich, kann jedoch vertraglich vereinbart werden.

Das Wohnungsrecht entsteht mit Einigung der Parteien hierüber und Eintragung im Grundbuch.

Wurde für den Erblasser ein Nießbrauch vereinbart, so hat er das Recht, den Vermögensgegenstand (z.B. Grundstück oder Haus) vollumfänglich zu nutzen und die aus der Sache erhaltenen Erträge zu verbrauchen. Er kann ihn vermieten, verpachten oder sonst nutzen und Erträge hieraus erzielen.

Als Nutzung der Sache selbst ist z.B. an das Wohnrecht des Erblassers im Haus zu denken. Erträge können aus der Vermietung oder Verpachtung der Sache gewonnen werden. Wurde ein Nießbrauch an einem Grundstück zugewendet, so kann der Begünstigte dies entweder selbst bewohnen oder vermieten und die Mieteinnahmen für sich verbrauchen.

Der Nießbrauch entsteht mit Einigungen der Vertragsparteien hierüber und Eintragung im Grundbuch.

Die Vereinbarung einer Pflegeverpflichtung des Übernehmers entspricht dem eigentlichen Wesen des Generationenvertrages. Die Übergabe des Vermögensgegenstandes soll meist gegen die Verpflichtung von Pflegeleistungen gegenüber dem Erblasser und dessen Ehegatten erfolgen.

Der Übernehmer muss dann Pflegeleistungen erbringen, deren Erforderlichkeit und Umfang nach dem Alter und Gesundheitszustand des Erblassers und dessen Ehegatten zu bestimmen sind. Es ist jedoch ratsam, den Art und den Umfang der Pflegeleistungen, wo die Pflegeleistung zu erbringen sind und wann die Pflegeverpflichtung erlischt vertraglich genau zu regeln. Hierbei wird häufig festgelegt, dass die Pflege so lange wie möglich in der Wohnung des Erblassers erfolgen soll und eine Heimunterbringung erst erfolgen soll, wenn eine Pflege zu Hause aus medizinischer Sicht nicht mehr durchführbar oder verantwortbar ist.

Es ist meist gewollt, dass die Pflegeverpflichtung bei einer Heimunterbringung erlöschen soll. Dies sollte aber unbedingt im Übergabevertrag verankert werden.

Eine Pflegeverpflichtung kann vertraglich als Reallast vereinbart und als solche ins Grundbuch eingetragen werden. Wird die Pflegeverpflichtung ins Grundbuch eingetragen, so dient das Grundstück als Sicherheit für die Pflegeverpflichtung, im Falle dass es verkauft oder zwangsversteigert wird.

Wird ein Betrieb, Hof oder ein Renditeobjekt übergeben, so wird häufig vertraglich vereinbart, dass eine monatliche Rente an den Erblasser zu zahlen ist.

Der Erblasser tauscht sozusagen seine bisherige Einnahmequelle gegen eine Altersversorgung durch den Übernehmer.

Da die Rente zum Lebensunterhalt des Erblassers gezahlt werden soll, wird meist vereinbart, dass sie bis zu dessen Tod oder sogar bis zum Tod des ihn überlebenden Ehegatten zu zahlen ist.

Hierdurch entsteht eine lange Laufzeit der monatlichen Zahlung und es sollte deshalb eine Wertsicherungsklausel vereinbart werden. Eine Wertsicherungsklausel muss hinreichend bestimmt werden. Sie kann an der Konjunktur (Wertverlust des Geldes) festgemacht werden, diese kann bei der Bundesbank erfragt werden, oder an den gestiegenen Kosten zur Lebensunterhaltung. Das Statistische Bundesamt veröffentlicht Hochrechnungen über die Veränderung der Lebenshaltungskosten.

Auch ist es möglich, eine gestaffelte monatliche Rente zu vereinbaren, z.B. dass sich in regelmäßigen Abständen diese um einen gewissen Betrag oder gewissen Prozentsatz erhöht.

Die Rente kann als Reallast vereinbart und als solche ins Grundbuch eingetragen werden. Wird sie ins Grundbuch eingetragen, so dient das Grundstück als Sicherheit für die Rentenzahlung, im Falle dass es verkauft oder zwangsversteigert wird.

Die vereinbarten Rechte des Erblassers mindern den Wert der zugewendeten Sache. Zur Berechnung der Höhe der Erbschaftssteuerschuld muss der Wert der Vermögenszuwendung ermittelt werden.

Hierbei ist grundsätzlich vom Verkehrswert der übertragenen Sache auszugehen.

Wertmäßig abzuziehen sind dann die Belastungen des Übernehmers durch die Übernahme (übernommene Verpflichtungen).

Bei der Einräumung eines Wohnungsrechtes ist die monatlich zu erzielende Marktmiete für die dem Erblasser zur unentgeltlichen Nutzung zur Verfügung gestellte Wohnung oder Räume zu veranschlagen. Diese fiktive monatliche Miete ist auf die statistische Lebenserwartung des Erblassers oder dessen Ehegatte als Wohnungsrechtsinhabers hochzurechnen und dem Verkehrswert der Vermögenszuwendung abzuziehen.

Bei der Wertermittlung eines Nießbrauchsrechtes sind die jährlich zu erzielenden Erträge, hochgerechnet auf die statistische Lebenserwartung des Erblassers oder dessen Ehegatte als Nießbrauchnehmer hochzurechnen, dem Verkehrswert des Vermögensgegenstandes abzuziehen.

Wurde eine Pflegeverpflichtung vereinbart, so ist deren finanzielle Bewertung sehr schwierig, da der Umfang im Voraus nicht zu bestimmen ist.

Eine Rentenverpflichtung wird bewertet, indem die monatlich zu zahlenden Beträge auf die statistische Lebenserwartung des Erblassers oder dessen Ehepartner als Begünstigter hochgerechnet wird und vom Verkehrswert des zugewendeten Vermögensgegenstandes abgezogen wird.

Hat der Übernehmende Verbindlichkeiten übernommen, wie eine Hypothek, die auf dem übertragenen Grundstück lastet oder Geschäftsverbindlichkeiten bei Betriebsübergabe, so sind diese in Abzug zu bringen.

Der so errechnete Nettowert, Verkehrswert des übergebenen Vermögens-Gegenstandes abzüglich der hieraus entstandenen Belastungen für den Übernehmer, ist die wirtschaftliche Bereicherung des Übernehmers. Diese ist dann gemäß den steuerrechtlichen Vorschriften zu besteuern.

Berechnungsbeispiele

Nachfolgend werden verschiedene Fallkonstellationen einmal nach der alten und nach der neuen Rechtslage durchgerechnet. Für den Steuerwert von Immobilien wird für die nachfolgende Berechnung nach der alten Gesetzeslage eine Veranschlagung von 70 % des Verkehrswertes beispielhaft angesetzt.
Fall 1:

Ein Ehepaar lebt in einem Haus, das aber nur dem Ehemann gehört. Der Mann stirbt und die Frau erbt das Haus. Sie bleibt weitere 10 Jahre darin wohnen.
Das Haus hat einen Verkehrswert von 2,5 Mio Euro.
Alte Rechtslage:

Steuerwert des Hauses : € 875.000,-
abzüglich des Steuerfreibetrages (Steuerklasse I) : - € 307.000,-
zu besteuerndes Vermögen : € 568.000,-

zu zahlende Erbschaftssteuer : € 107.920,-
Neue Rechtslage:

Steuerwert des Hauses : € 0,-
abzüglich des Steuerfreibetrages (Steuerklasse I) : - € 500.000,-
zu besteuerndes Vermögen : € 0,-

zu zahlende Erbschaftssteuer : € 0,-
Hier zahlt sich die Reform wirtschaftlich für den überlebenden Ehepartner aus. Im Vergleich zur alten Rechtslage spart er nach der neuen Rechtslage 107.920,- Euro Erbschaftssteuern.
Fall 2:

Ein Ehepaar lebt in einem Haus, das beiden je zur Hälfte gehört. Der Mann stirbt und die Frau erbt seine Hälfte des Hauses und noch einen Geldbetrag in Höhe von 300.000,- Euro. Sie bleibt weitere 10 Jahre im Haus wohnen.
Das Haus hat einen Verkehrswert von 820.000,- Euro.
Alte Rechtslage:

Steuerwert der Haushälfte : € 143.500,-
geerbter Geldbetrag : € 300.000,-
ererbtes Gesamtvermögen : € 443.500,-

abzüglich des Steuerfreibetrages (Steuerklasse I) : - € 307.000,-
zu besteuerndes Vermögen : € 136.500,-

zu zahlende Erbschaftssteuer : € 15.015,-
Neue Rechtslage:

Steuerwert der Haushälfte : € 0,-
geerbter Geldbetrag : € 300.000,-
ererbtes Gesamtvermögen : € 300.000,-

abzüglich des Steuerfreibetrages (Steuerklasse I) : - € 500.000,-
zu besteuerndes Vermögen : € 0,-

zu zahlende Erbschaftssteuer : € 0,-

Auch hier zahlt sich die Reform wirtschaftlich für den überlebenden Ehepartner wieder aus. Im Vergleich zur alten Rechtslage spart er nach der neuen Rechtslage 15.015,- Euro Erbschaftssteuern.

Fall 3:

Zwei Männer sind als gleichgeschlechtliche Lebenspartner eingetragen. Sie leben in einem Haus, das einem der beiden allein gehört. Der Eigentümer des Hauses stirbt und sein Lebenspartner erbt das Hauses und noch Wertpapiere mit einem Wert von 150.000,- Euro. Er bleibt weitere 10 Jahre im Haus wohnen.
Das Haus hat einen Verkehrswert von 980.000,- Euro.
Alte Rechtslage:

Steuerwert des Hauses : € 343.000,-
Wert der geerbte Wertpapiere : € 150.000,-
ererbtes Gesamtvermögen : € 493.000,-

abzüglich des Steuerfreibetrages (Steuerklasse III) : - € 5.200,-
zu besteuerndes Vermögen : € 487.800,-

zu zahlende Erbschaftssteuer : € 141.462,-
Neue Rechtslage:

Steuerwert des Hauses : € 0,-
Wert der geerbte Wertpapiere : € 150.000,-
ererbtes Gesamtvermögen : € 150.000,-

abzüglich des Steuerfreibetrages (Steuerklasse III) : - € 500.000,-
zu besteuerndes Vermögen : € 0,-

zu zahlende Erbschaftssteuer : € 0,-

Auch bei eingetragenen Lebenspartner ist ein enormer wirtschaftlicher Vorteil entstanden. Die starke Anhebung des Freibetrages von 5.200,- Euro auf 500.000,- Euro und der nur um 1 % angehobene Steuersatz (von 29 % auf 30 %) lässt ihn im obigen Beispiel 141.462,- Euro sparen.

Fall 4:

Ein unverheiratetes Paar lebt nun seit 15 Jahren in einem Haus, das der Frau gehört allein gehört. Die Frau stirbt und der Mann erbt das Hauses und noch Aktien mit einem Wert von 150.000,- Euro. Er bleibt weitere 10 Jahre im Haus wohnen.
Das Haus hat einen Verkehrswert von 980.000,- Euro.
Alte Rechtslage:

Steuerwert des Hauses : € 343.000,-
Wert der geerbte Aktien : € 150.000,-
ererbtes Gesamtvermögen : € 493.000,-

abzüglich des Steuerfreibetrages (Steuerklasse III) : - € 5.200,-
zu besteuerndes Vermögen : € 487.800,-

zu zahlende Erbschaftssteuer : € 141.462,-
Neue Rechtslage:

Steuerwert des Hauses : € 980.000,-
Wert der geerbte Aktien : € 150.000,-
ererbtes Gesamtvermögen : € 1.130.000,-

abzüglich des Steuerfreibetrages (Steuerklasse III) : - € 20.000,-
zu besteuerndes Vermögen : € 1.110.000,-

zu zahlende Erbschaftssteuer : € 337.440,-

Das Beispiel wurde absichtlich mit den gleichen Zahlen gewählt wie bei dem Beispiel mit den gleichgeschlechtlichen eingetragenen Lebenspartnern. Nach alter Rechtslage waren sie erbschaftssteuerrechtlich gleichgestellt. Nun nach der Reform werden sie fast gleich den Ehepartnern besteuert (Steuerklasse ist noch anders). Steuerrechtlich sind die Lebensgefährten die großen Verlierer. Die Anhebung des Freibetrages von 5.200,- Euro auf 20.000,- Euro hat wirtschaftlich nichts gebracht, da der Verkehrswert des Hauses angesetzt wird, aber keine Steuerbefreiung bei Bewohnung des Hauses durch den Lebensgefährten eintritt.

Eine Möglichkeit Steuern wesentlich zu senken ist die Heirat der beiden Lebensgefährten vor Tod der Frau.

Fall 5:

Die Tochter erbt das Elternhaus vom Vater, der alleiniger Eigentümer des Hauses war. Es hat eine Wohnfläche vom 190 qm. Sie zieht in das Haus ein und wohnt dort für 10 Jahre.
Das Haus hat einen Verkehrswert von 800.000,- Euro.
Alte Rechtslage:

Steuerwert des Hauses : € 280.000,-
abzüglich des Steuerfreibetrages (Steuerklasse I) : - € 205.000,-
zu besteuerndes Vermögen : € 75.000,-

zu zahlende Erbschaftssteuer : € 8.250,-
Neue Rechtslage:

Steuerwert des Hauses : € 0,-
abzüglich des Steuerfreibetrages (Steuerklasse I) : - € 400.000,-
zu besteuerndes Vermögen : € 0,-

zu zahlende Erbschaftssteuer : € 0,-

Dadurch, dass die Tochter in dem Haus wohnt hat sie nach diesem Beispiel nach der neuen Rechtslage keine Erbschaftssteuern zu zahlen. Nach der alten Rechtslage müsste sie Erbschaftssteuer in Höhe von 8.250,- Euro bezahlen.

Fall 6:

Der Sohn erbt das Elternhaus von der Mutter, die alleinige Eigentümerin des Hauses war. Sie zieht nicht in das Haus ein, da er ein eigenes Haus mit seiner Familie in einer anderen Stadt bewohnt.
Das Haus hat einen Verkehrswert von 800.000,- Euro.
Alte Rechtslage:

Steuerwert des Hauses : € 280.000,-
abzüglich des Steuerfreibetrages (Steuerklasse I) : - € 205.000,-
zu besteuerndes Vermögen : € 75.000,-

zu zahlende Erbschaftssteuer : € 8.250,-
Neue Rechtslage:

Steuerwert des Hauses : € 800.000,-
abzüglich des Steuerfreibetrages (Steuerklasse I) : - € 400.000,-
zu besteuerndes Vermögen : € 400.000,-

zu zahlende Erbschaftssteuer : € 60.000,-

In diesem Berechnungsbeispiel würde sich ein Umzug des Sohnes in das geerbte Elternhaus wirtschaftlich rechnen. Im Vergleich zur alten Rechtslage muss er 51.750,- Euro mehr an Steuern bezahlen.

Fall 7:

Ein Geschwisterpaar lebt zusammen in einem Haus, dass sie selbst von ihren Eltern vererbt bekommen haben. Jeder ist zu ein Halb Miteigentümer an dem Haus. Der Bruder stirbt und die Schwester erbt dessen Miteigentum am Haus. Sie bleibt weiterhin darin wohnen.
Das Haus hat einen Verkehrswert von 910.000,- Euro.
Alte Rechtslage:

Steuerwert der geerbten Haushälfte : € 159.250,-
abzüglich des Steuerfreibetrages (Steuerklasse II) : - € 10.300,-
zu besteuerndes Vermögen : € 148.950,-

zu zahlende Erbschaftssteuer : € 25.321,50
Neue Rechtslage:

Steuerwert des Hauses : € 455.000,-
abzüglich des Steuerfreibetrages (Steuerklasse II) : - € 20.000,-
zu besteuerndes Vermögen : € 435.000,-

zu zahlende Erbschaftssteuer : € 130.500,-

Bei Geschwistern ist der steuerliche Unterschied am deutlichsten zu spüren. Der Freibetrag ist relativ gering der Steuersatz dafür relativ hoch (30 % bzw. 50 % nach der neuen Rechtslage) Im Vergleich zur alten Rechtslage muss die Schwester 105.178,50 Euro mehr an Steuern bezahlen.