Ein Miterbe ist steuerpflichtig entsprechend seiner Erbquote, unerheblich ist hierbei, wie sich die Erben tatsächlich im Ergebnis auseinandergesetzt haben. Weichen sie z. B. von der letztwilligen Verfügung des Erblassers ab, beeinflusst dies die Steuerpflicht nicht. Gegenüber dem Finanzamt entscheidet allein die Erbquote, die sich aus dem Erbschein ergibt.

Nächste Angehörige, wie die Ehegatten und Kinder, werden durch Steuerklasse, niedrige Steuersätze und persönliche Freibeträge begünstigt. Die Steuerlast steigt also mit der verwandtschaftlichen Entfernung vom Erblasser.

Jeder Erbe erhält auch einen bestimmten Freibetrag, bis zu dem der Erwerb steuerfrei ist. Die Höhe des Freibetrages richtet sich entsprechend dem Verwandtschaftsverhältnis nach der Steuerklasse und stellt sich wie folgt dar, wobei hier die ab der Erbschaftssteuerreform 2009 voraussichtlich geltenden Steuerfreibeträge im Vergleich ebenfalls angegeben sind:

 

Steuerklasse

Personen

Freibetrag alt in EUR

Freibetrag neu in EUR

I

Ehegatte

307.000

500.000

Kinder und Stiefkinder

205.000

400.000

Enkel, Urenkel

51.200

200.000

Eltern und Großeltern (Todesfall)

 51.200

100.000

II

Eltern und Großeltern (Schenkung)

10.300

20.000

Geschwister

10.300

20.000

Nichten und Neffen

10.300

20.000

Stiefeltern

10.300

20.000

Schwiegerkinder und Schwiegereltern

10.300

20.000

geschiedener Ehegatte

10.300

20.000

III

eingetragener Lebensgefährte

5.200

 

500.000

 

Sonstige

5.200

20.000

 

Darüber hinaus haben der überlebende Ehegatte und auch die Kinder bis zum 27. Lebensjahr einen  Anspruch auf einen sogenannten Versorgungsfreibetrag. Dieser ist wie folgt aufgeteilt:

 

Personen

Freibetrag in EUR

Ehepartner

256.000

k

Kinder

bis zu 5 Jahren

52.000

Kinder

vom   5. bis 10. Jahr

41.000

Kinder

vom 10. bis 15. Jahr

30.700

Kinder

vom 15. bis 20. Jahr

20.500

Kinder

vom 20. bis 27. Jahr

10.300

Dem steuerfreien Erwerb unterliegen Hausrat, Kleidung und Wäsche bestimmter Grundbesitz, Kunstgegenstände und sonstige Dinge, auf die wir im Rahmen unserer Artikel noch im Einzelnen eingehen.

Besonderheiten bei der Besteuerung des Nachlasses bestehen auch, wenn der Erblasser mit seiner Ehefrau im gesetzlichen Güterstand  der Zugewinngemeinschaft lebte. Auch hier verweisen wir auf unsere gesonderten Artikel zu diesem Thema.

Insbesondere die erbschaftsrechtliche Besteuerung von Immobilien ist problematisch. Hier wird unterschieden zwischen bebauten und unbebauten Grundstücken, vermieteten Immobilien, selbstgenutzten Familienheimen etc.

Besonderheiten bei der Besteuerung gelten insbesondere auch beim Übergang von Betriebsvermögen, insbesondere bei dessen Bewertung.

Im Rahmen unserer Artikel gehen wir auf alle einzelnen Fragestellungen ein.

Wir sind für Sie da!

Wie können wir Ihnen helfen?
Sehr gerne beantworten wir Ihre Fragen auch im Rahmen einer Online-Beratung.

Zögern Sie bitte nicht!
Fragen kostet noch nichts!

Nach Eingang Ihrer Anfrage melden wir uns kurzfristig bei Ihnen und teilen Ihnen in diesem Zusammenhang auch die entstehenden Kosten einer Beratung, – sei es telefonisch, schriftlich oder persönlich, mit.

Telefon 0049 (0) 621 789 77 66
Telefax 0049 (0) 621 789 60 99

Emailinfo@fachanwalt-erbrecht-mannheim.de

Barbara Cudina
Rechtsanwältin – Fachanwältin für Familienrecht – Fachanwältin für Erbrecht – Mediatorin

68307 Mannheim – Spinnereistr. 3-7, Eingang rechts