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	<title>Rechtsanwältin Cudina</title>
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	<description>Fachanwältin für Erb- und Familienrecht</description>
	<pubDate>Wed, 03 Mar 2010 13:43:48 +0000</pubDate>
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		<title>Erbschaftssteuer - Berechnungsbeispiele</title>
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		<pubDate>Mon, 02 Mar 2009 19:52:02 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Cudina</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Erbrecht]]></category>

		<category><![CDATA[Erbschaftssteuer]]></category>

		<category><![CDATA[Erbschaftssteureform]]></category>

		<category><![CDATA[Schenkungssteuerreform]]></category>

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Das Bundesverfassungsgericht hatte festgestellt, dass die bisherige Erhebung von Erbschaftsteuer gegen das Gleichbehandlungsgebot des Grundgesetzes verstößt, da bei Grundvermögen, Betriebsvermögen, Anteilen an Kapitalgesellschaften und Land- und Forstbetrieben zur Ermittlung der Erbschaftssteuer nicht der Marktwert herangezogen wurde, bei anderen Vermögenswerten wie Barvermögen und Aktien dagegen schon.

Der so bestehende Missstand muss durch eine Änderung des Erbschaftsteuerrechtes beseitigt [...]]]></description>
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<p>Das Bundesverfassungsgericht hatte festgestellt, dass die bisherige Erhebung von Erbschaftsteuer gegen das Gleichbehandlungsgebot des Grundgesetzes verstößt, da bei Grundvermögen, Betriebsvermögen, Anteilen an Kapitalgesellschaften und Land- und Forstbetrieben zur Ermittlung der Erbschaftssteuer nicht der Marktwert herangezogen wurde, bei anderen Vermögenswerten wie Barvermögen und Aktien dagegen schon.</p>
<p><img class="alignnone size-full wp-image-150" title="erbschaftssteuer" src="http://fachanwalt-erbrecht-mannheim.de/uploads/erbschaftssteuer.jpg" alt="" width="400" height="296" /></p>
<p>Der so bestehende Missstand muss durch eine Änderung des Erbschaftsteuerrechtes beseitigt werden. Dies war der Grund für die Erbschaftssteuerreform. Durch sie wird jedoch noch mehr verändert. So sollen die eingetragenen gleichgeschlechtlichen Lebenspartner auch erbschaftssteuerrechtlich den Ehepartnern gleich gestellt werden.</p>
<p>Es ist weiterhin eine Erhöhung der Freibeträge, sowie eine Anhebung der Steuersätze angedacht.</p>
<p>Freibeträge</p>
<p>Steuerverpflichtete Freibetrag nach altem Recht - Freibetrag nach Reform<br />
Ehepartner 307.000,&#8211; € 500.000,&#8211; €<br />
eingetr. gleichgeschl. Lebenspartner 5.200,&#8211; € 500.000,&#8211; €<br />
Kinder 205.000,&#8211; € 400.000,&#8211; €<br />
Enkel 51.200,&#8211; € 200.000,&#8211; €<br />
Großeltern, Eltern 51.200,&#8211; € 100.000,&#8211; €<br />
Geschwister, Neffen, Nichten 10.300,&#8211; € 20.000,&#8211; €<br />
sonstige Erben 5.200,&#8211; € 20.000,&#8211; €<br />
Steuerfrei vererbt werden können nun Häuser und Wohnungen an Kinder, Ehepartner oder eingetragene gleichgeschlechtliche Lebenspartner, wenn diese 10 Jahre darin selbst wohnen. Der Wert der Immobilie ist nicht relevant.</p>
<p>Bei Kindern als Erben gibt es die Beschränkung, dass die Steuerfreiheit nur gilt, wenn die Wohnfläche 200 qm nicht übersteigt. Ist die Wohnfläche größer, muss nur die über 200 qm hinausgehende Fläche versteuert werden. 200 qm bleiben für das erbende Kind immer steuerfrei.</p>
<p>Wird das Haus oder die Wohnung jedoch innerhalb der 10-Jahres-Frist verkauft oder vermietet, fällt die Erbschaftssteuer voll an. Bei der Vermietung der Immobilie kann die Erbschaftssteuer bis zu 10 Jahren gestundet werden. Wird sie jedoch verkauft, muss sie sofort gezahlt werden.</p>
<p>Bei der Ermittlung der Besteuerung soll der Marktwert des Hauses oder der Wohnung herangezogen werden. Dieser wird durch das Finanzamt per Gutachten ermittelt.</p>
<p>Bei der Bewertung der Wohnfläche sind die allgemeinen Maßgaben heranzuziehen, wie sie auch im Mietrecht angewandt werden.</p>
<p>Bei der Vererbung eines Unternehmens soll es zukünftig für den Erben zwei verschieden Erbschaftssteuermodelle geben. Unter diesen darf er sich eines aussuchen, nachdem er besteuert wird, jedoch ist diese Wahl zwingen und kann nicht im Nachhinein verändert werden.</p>
<p><strong>Steuermodell 1</strong> sieht vor, dass der Betrieb 7 Jahre fortgeführt wird. Darüber hinaus muss die Lohnsumme nach 7 Jahren 650 % der Lohnsumme zum Erbzeitpunkt und der Verwaltungsvermögensanteil am Betriebsvermögen darf höchstens 50 % betragen. Dann sind 85 % des vererbten Betriebsvermögens steuerfrei, nur 15 % müssen versteuert werden. Die Steuern werden jedoch sofort fällig.</p>
<p>Nach dem<strong> Steuermodell 2</strong> besteht komplette Steuerbefreiung, wenn der Betrieb 10 Jahre vom Erben fortgeführt wird und die Lohnsumme nach 10 Jahren nicht weniger als 1000 % der Lohnsumme zum Erbzeitpunkt beträgt, sowie der Verwaltungsvermögensanteil am Betriebsvermögen höchstens 10 % darstellt. Ist ein Jahr von den Bestimmungen abgewichen worden, so fällt eine anteilige Erbschaftssteuer an. Werden im darauffolgenden Jahr die Bestimmungen wieder eingehalten, so verlangt der Staat für dieses Jahr keine Erbschaftssteuer.</p>
<p>Die Steuererleichterung bzw. komplette Steuerbefreiung sollen Anreiz dazu geben, dass der Erbe den Betrieb unverändert fortführt, d. h. vor Allem, dass er die Arbeitsplätze erhält.</p>
<p>Beträgt das Verwaltungsvermögen mehr als 50 % des Betriebsvermögens, kann keines der Modelle gewählt werden und der komplette Betrieb wird voll versteuert.</p>
<p>Zu dem Verwaltungsvermögen werden z.B. Grundstücke, Wertpapiere, Kunstobjekte und Gold gezählt. Es soll verhindert werden, dass der Erblasser seine privaten Vermögenswerte auf den Betrieb überträgt und so steuerfrei sein Vermögen übergeben kann.</p>
<p>Ausnahmen gibt es für Juweliere, Kunsthändler und Immobilienfirmen. Hier zählen die Güter, die sie zum Handel benötigen nicht zum Verwaltungsvermögen.</p>
<p>Wird der Betrieb mehrmals hintereinander vererbt, so beginnen die jeweiligen Fristen der einzelnen Modelle immer wieder von vorn zu laufen, da es immer ein neuer Erbfall ist.</p>
<p>Dies sind nun die gesetzlichen Vorgaben, nach denen das Erbschaftssteuergesetz geändert werden soll. Nur was bedeuten das im alltäglichen Leben für die Bürger.</p>
<p>Die Vorteile der Reform liegen klar auf der Hand, die engen Familienangehörigen werden von der Reform profitieren. So können Ehepartner, eingetragene Lebenspartner und Kinder nun ein Haus steuerfrei erben, wenn sie es 10 Jahre selbst bewohnen. Auch, wenn es einen sehr hohen Verkehrswert hat.</p>
<p>Bevorzugt werden auch die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe behandelt. Die Gesetzgeber haben zur erbschaftssteuerlichen Bewertung von land- und forstwirtschaftlichem Zubehör eine detaillierte Auflistung erstellt. Hier wird bestimmt, wie jedes Nutztier mit welchem Gewicht wie steuerlich zu beurteilen ist. Aufgeführt sind hier z.B. Schweine, Ochsen, Bullen, Lamas und Alpakas. Für forstwirtschaftliche Betriebe gilt das gleiche. Es wird genau festgelegt, welcher Baum von welcher Größe und welcher Art wie erbschaftssteuerrechtlich zu bewerten ist. Es sind Baumarten, wie Kiefern, Lärchen, Buchen und Fichten aufgeführt.</p>
<p>Das interessante ist, dass die Bewertungsrichtlinien so ausgestaltet sind, dass sie erbschaftssteuerrechtlich immer zu einem negativen oder niedrigen Ergebnis kommen und die Landwirte so geschont werden.</p>
<p>Doch hat die Reform natürlich auch Nachteile. Wie die engsten Familienangehörigen bevorzugt werden, verlieren die entfernteren Verwandten, wie Nichten, Neffen und Geschwister. Hier wird zwar der Freibetrag auf 20.000,- Euro erhöht, jedoch werden die Steuersätzen ebenfalls erhöht. Sie liegen dann zwischen 30 % und 50 %. Geschwister, die in einem Haus wohnen, das sie zusammen gebaut oder gekauft haben, bekommen keine Steuerfreiheit, wenn einer stirbt und der andere seine Hälfte erbt und darin wohnen bleibt.</p>
<p>Auch bei den bevorzugten engsten Familienangehörigen hat die Reform Schattenseiten. So ist gerade in heutiger Zeit große Mobilität bei Arbeitnehmern gefragt. Wohnt nun das Kind 9 Jahre in dem geerbten Haus und muss nun aus beruflichen Gründen in eine andere Stadt ziehen, so fällt die Erbschaftssteuer für das geerbte Haus voll an. Dies bedeutet im Klartext, entweder muss das Kind den Umzug verweigern und verliert so unter Umständen den Arbeitsplatz oder, je nach Wert des Hauses, hat es hohe Steuern zu zahlen. Eine Stundung der Erbschaftssteuer in so einem Fall ist nur bis zu 10 Jahren möglich, wenn das Haus vermietet wird. Wird es verkauft, fällt sie sofort an.</p>
<p>Gerade die Bundesregierung fordert die Arbeitnehmer zur Mobilität und Flexibilität auf, damit sie ihren Arbeitsplatz behalten oder bei Arbeitslosigkeit einen neuen finden.</p>
<p>Der Gesetzgeber macht diesbezüglich nur eine Ausnahme bei Ehegatten. Muss der überlebenden Ehegatte, der das Haus selbst bewohnt innerhalb der 10 Jahre in ein Pflegeheim, so entsteht keine Erbschaftssteuer. Für Kinder wird jedoch keine Ausnahmeregelung vorgesehen.</p>
<p>Die Reform sollte gerade die Familie stärken, doch kann sie auch genau das Gegenteil bewirken. Erbt nun ein Kind das Elternhaus und wohnt darin, muss es keine Erbschaftssteuer zahlen. Erbt nun das andere Kind des Erblassers dessen sonstiges Vermögen (Geld, Wertpapiere, Aktien), muss es dies voll versteuern.</p>
<p>Betrachtet man die Regelung für Betriebe, so kann man auch hier enorme Nachteile der Reform erkennen.</p>
<p>Betriebe, die große Betriebsgrundstücke haben, weil sie diese brauchen und ohne die nötige Fläche nicht wirtschaftlich tätig werden können (Logistikunternehmen, Versandhandelsunternehmen, Bauunternehmen) kommen meist über die 50 %-Grenze mit ihren Verwaltungsvermögen und werden voll versteuert. Die Folge hieraus ist Abwanderung der Betriebe ins Ausland. Sonst versucht die Bundesregierung eine Abwanderung der Unternehmer ins Ausland zu verhindern, aber mit der Reform der Erbschaftsteuer in dieser Form droht genau das.</p>
<p>Selbst Betriebe, die ein Steuermodell wählen können sind beeinträchtigt, da sie bis zum Ablauf der 7 bzw. 10 Jahre nicht wissen, ob die Erbschaftssteuer nicht doch noch anfällt. Für sie ist es ein ständiger Balanceakt, die zahlenmäßigen Vorgaben zu erfüllen. Es tritt keine Rechts- und Planungssicherheit in dieser Zeit ein und das ist wirklich ein untragbares Ergebnis.</p>
<p>Auch den Staat selbst treffen Nachteile. So haben die Finanzämter den Verkehrswert des vererbten Gegenstandes zu ermitteln, dieser kann nur durch Gutachten festgestellt werden. Die Erstellung eines Gutachtens ist sehr kostspielig und dauert meist einige Monate.</p>
<p>Auch müssen die vererbten Betriebe überwacht werden, ob sie die Voraussetzungen erfüllen und einhalten und das bis zu 10 Jahre lang. Sind viele Gesellschafter an einem Betrieb beteiligt, gibt es pro Jahr mehrere Wechsel und Umstrukturierungen. Diese müssen alle vom zuständigen Finanzamt überwacht und beurteilt werden.</p>
<p>Auch bei Immobilienerben muss eine Überwachung stattfinden. Zieht z.B. der Ehegatte aus dem geerbten Haus aus und zur Familie des Kindes, muss das Finanzamt ermitteln, ob der Ehegatte pflegebedürftig ist oder der Umzug nur stattfand, weil er alleine ist oder dem eigenen Kind bei der Haushaltsführung behilflich sein will.</p>
<p>Wie in jedem Steuermodell gibt es auch hier Möglichkeiten, an der Erbschaftssteuer zu sparen.</p>
<p>So kann der Erblasser z.B. die Person, die er zum Erben machen möchte unter Umständen adoptieren.</p>
<p>Unter Adoption versteht man die Annahme eines Kindes als sein eigenes. Nach der Adoption gilt das Adoptivkind als mit den Adoptiveltern im juristischen Sinn verwandt.</p>
<p>Die Adoptiveltern müssen einen Antrag auf Adoption eines Kindes beim Vormundschaftsgericht stellen. Der Antrag muss notariell beglaubigt sein. Das Vormundschaftsgericht prüft, ob die Adoption bei einem minderjährigen Kind dessen Wohl dient und zu erwarten ist, dass sich zwischen den Adoptiveltern und dem Kind eine echte Eltern-Kind-Beziehung bilden kann.</p>
<p>Bei dem Antrag, ein volljähriges Kind zu adoptieren, prüft das Vormundschaftsgericht, ob die Annahme des Kindes sittlich gerechtfertigt ist und hier bereits eine echte Eltern-Kind-Beziehung gebildet wurde.</p>
<p>Die so angenommenen Kinder sind dann auch nach dem Gesetz erbberechtigt und Pflichtteilsberechtigte.</p>
<p>Durch die Annahme als eigenes Kind ist der Adoptierte in der Steuerklasse I und hat den höchsten Freibetrag. Auch gilt für ihn die Regelung der Steuerfreiheit, wenn er eine Immobilie erbt (bis 200 qm Wohnfläche steuerfrei) und selbst darin wohnt. Adoptiert werden können Neffen, Nichten, Freunde und sonstige entfernte Verwandte. Geschwister können sich allerdings nicht adoptieren.</p>
<p>Doch sind auch hier die Folgen einer Adoption zu beachten und abzuwägen.</p>
<p>Seit dem 01.01.1977 ist nach der neuen Rechtslage zu unterscheiden, ob ein minderjähriges oder volljähriges Kind adoptiert wurde.</p>
<p>Wird ein minderjähriges Kind adoptiert, so entsteht ein echtes Elter-Kind-Verhältnis. Im Erbrecht bedeutet das, dass das Kind die Adoptiveltern und deren Eltern (Adoptivgroßeltern) gesetzlich beerbt und die biologischen nicht mehr gesetzlich beerben kann. Entsprechend gilt dies auch für das Pflichtteilsrecht. Bezüglich der Adoptiveltern und Adoptivgroßeltern besteht eine Pflichtteilsberechtigung, bezüglich der biologischen Eltern und Großeltern jedoch nicht mehr.</p>
<p>Ist das Kind bei der Adoption volljährig, so bekommt das Kind ein zweites Elternpaar. Erbrechtlich hat es die Auswirkung, dass es sowohl die Adoptiv- wie biologischen Eltern gesetzlich beerben kann. Bezüglich der Verwandten der Adoptiveltern hat es jedoch kein gesetzliches Erbrecht, gegenüber den Verwandten der biologischen Eltern dagegen schon. Pflichtteilsberechtigter ist das Kind in Bezug auf die Adoptiv- und biologischen Eltern und in Bezug auf die biologischen Großeltern, aber nicht bezüglich der Adoptivgroßeltern.</p>
<p>Wird ein Betrieb oder eine Immobilie schon zu Lebzeiten des Erblassers mittels Übergabevertrag ohne oder gegen geringen Gegenwert übertragen. So ist der unentgeltlich zugewandte Teil als Schenkung zu besteuern.</p>
<p>Der eigentliche Sinn und Zweck des Übergabevertrages ist das Nachrücken der nächsten Generation in eine schon bestehende Wirtschaftseinheit. So soll die Zukunft des Übernehmenden gesichert werden, aber auch für die Altersversorgung des Erblassers (Übergebers) gesorgt werden.</p>
<p>Meist wird jedoch eine Gleichwertigkeit von Leistung und Gegenleistung nicht erreicht oder gewollt. Der Übergabevertrag ist von der familiären Bindung und Beziehung geprägt.</p>
<p>Beim Inhalt des Übergabevertrages sind die Parteien frei, was sie aufnehmen und weglassen möchten.</p>
<p>Der Erblasser kann sich auch bestimmte Rechte vorbehalten oder für die Übergabe des Vermögenswertes im Gegenzug bestimmte Rechte einräumen lassen. Die wichtigsten Beispiele hierfür sind die Einräumung eines Wohnungsrechtes, die Einräumung eines Nießbrauchs, die Verpflichtung zu Pflegeleistungen oder Verpflichtung zu Zahlung einer monatlichen Rente. Die einzelnen Rechte sind auch kombinierbar.</p>
<p>Das Wohnungsrecht nach § 1093 BGB räumt dem Begünstigten das Recht ein, eine Wohnung (z.B. Einliegerwohnung im übertragenen Haus) oder einzelne Räume unentgeltlich zu nutzen. Das Wohnungsrecht steht nur dem Begünstigten (Erblasser) zu und kann nicht vererbt oder übertragen werden. Eine Vermietung der Wohnung oder Räume durch den Begünstigten an andere Personen ist somit nicht möglich, kann jedoch vertraglich vereinbart werden.</p>
<p>Das Wohnungsrecht entsteht mit Einigung der Parteien hierüber und Eintragung im Grundbuch.</p>
<p>Wurde für den Erblasser ein Nießbrauch vereinbart, so hat er das Recht, den Vermögensgegenstand (z.B. Grundstück oder Haus) vollumfänglich zu nutzen und die aus der Sache erhaltenen Erträge zu verbrauchen. Er kann ihn vermieten, verpachten oder sonst nutzen und Erträge hieraus erzielen.</p>
<p>Als Nutzung der Sache selbst ist z.B. an das Wohnrecht des Erblassers im Haus zu denken. Erträge können aus der Vermietung oder Verpachtung der Sache gewonnen werden. Wurde ein Nießbrauch an einem Grundstück zugewendet, so kann der Begünstigte dies entweder selbst bewohnen oder vermieten und die Mieteinnahmen für sich verbrauchen.</p>
<p>Der Nießbrauch entsteht mit Einigungen der Vertragsparteien hierüber und Eintragung im Grundbuch.</p>
<p>Die Vereinbarung einer Pflegeverpflichtung des Übernehmers entspricht dem eigentlichen Wesen des Generationenvertrages. Die Übergabe des Vermögensgegenstandes soll meist gegen die Verpflichtung von Pflegeleistungen gegenüber dem Erblasser und dessen Ehegatten erfolgen.</p>
<p>Der Übernehmer muss dann Pflegeleistungen erbringen, deren Erforderlichkeit und Umfang nach dem Alter und Gesundheitszustand des Erblassers und dessen Ehegatten zu bestimmen sind. Es ist jedoch ratsam, den Art und den Umfang der Pflegeleistungen, wo die Pflegeleistung zu erbringen sind und wann die Pflegeverpflichtung erlischt vertraglich genau zu regeln. Hierbei wird häufig festgelegt, dass die Pflege so lange wie möglich in der Wohnung des Erblassers erfolgen soll und eine Heimunterbringung erst erfolgen soll, wenn eine Pflege zu Hause aus medizinischer Sicht nicht mehr durchführbar oder verantwortbar ist.</p>
<p>Es ist meist gewollt, dass die Pflegeverpflichtung bei einer Heimunterbringung erlöschen soll. Dies sollte aber unbedingt im Übergabevertrag verankert werden.</p>
<p>Eine Pflegeverpflichtung kann vertraglich als Reallast vereinbart und als solche ins Grundbuch eingetragen werden. Wird die Pflegeverpflichtung ins Grundbuch eingetragen, so dient das Grundstück als Sicherheit für die Pflegeverpflichtung, im Falle dass es verkauft oder zwangsversteigert wird.</p>
<p>Wird ein Betrieb, Hof oder ein Renditeobjekt übergeben, so wird häufig vertraglich vereinbart, dass eine monatliche Rente an den Erblasser zu zahlen ist.</p>
<p>Der Erblasser tauscht sozusagen seine bisherige Einnahmequelle gegen eine Altersversorgung durch den Übernehmer.</p>
<p>Da die Rente zum Lebensunterhalt des Erblassers gezahlt werden soll, wird meist vereinbart, dass sie bis zu dessen Tod oder sogar bis zum Tod des ihn überlebenden Ehegatten zu zahlen ist.</p>
<p>Hierdurch entsteht eine lange Laufzeit der monatlichen Zahlung und es sollte deshalb eine Wertsicherungsklausel vereinbart werden. Eine Wertsicherungsklausel muss hinreichend bestimmt werden. Sie kann an der Konjunktur (Wertverlust des Geldes) festgemacht werden, diese kann bei der Bundesbank erfragt werden, oder an den gestiegenen Kosten zur Lebensunterhaltung. Das Statistische Bundesamt veröffentlicht Hochrechnungen über die Veränderung der Lebenshaltungskosten.</p>
<p>Auch ist es möglich, eine gestaffelte monatliche Rente zu vereinbaren, z.B. dass sich in regelmäßigen Abständen diese um einen gewissen Betrag oder gewissen Prozentsatz erhöht.</p>
<p>Die Rente kann als Reallast vereinbart und als solche ins Grundbuch eingetragen werden. Wird sie ins Grundbuch eingetragen, so dient das Grundstück als Sicherheit für die Rentenzahlung, im Falle dass es verkauft oder zwangsversteigert wird.</p>
<p>Die vereinbarten Rechte des Erblassers mindern den Wert der zugewendeten Sache. Zur Berechnung der Höhe der Erbschaftssteuerschuld muss der Wert der Vermögenszuwendung ermittelt werden.</p>
<p>Hierbei ist grundsätzlich vom Verkehrswert der übertragenen Sache auszugehen.</p>
<p>Wertmäßig abzuziehen sind dann die Belastungen des Übernehmers durch die Übernahme (übernommene Verpflichtungen).</p>
<p>Bei der Einräumung eines Wohnungsrechtes ist die monatlich zu erzielende Marktmiete für die dem Erblasser zur unentgeltlichen Nutzung zur Verfügung gestellte Wohnung oder Räume zu veranschlagen. Diese fiktive monatliche Miete ist auf die statistische Lebenserwartung des Erblassers oder dessen Ehegatte als Wohnungsrechtsinhabers hochzurechnen und dem Verkehrswert der Vermögenszuwendung abzuziehen.</p>
<p>Bei der Wertermittlung eines Nießbrauchsrechtes sind die jährlich zu erzielenden Erträge, hochgerechnet auf die statistische Lebenserwartung des Erblassers oder dessen Ehegatte als Nießbrauchnehmer hochzurechnen, dem Verkehrswert des Vermögensgegenstandes abzuziehen.</p>
<p>Wurde eine Pflegeverpflichtung vereinbart, so ist deren finanzielle Bewertung sehr schwierig, da der Umfang im Voraus nicht zu bestimmen ist.</p>
<p>Eine Rentenverpflichtung wird bewertet, indem die monatlich zu zahlenden Beträge auf die statistische Lebenserwartung des Erblassers oder dessen Ehepartner als Begünstigter hochgerechnet wird und vom Verkehrswert des zugewendeten Vermögensgegenstandes abgezogen wird.</p>
<p>Hat der Übernehmende Verbindlichkeiten übernommen, wie eine Hypothek, die auf dem übertragenen Grundstück lastet oder Geschäftsverbindlichkeiten bei Betriebsübergabe, so sind diese in Abzug zu bringen.</p>
<p>Der so errechnete Nettowert, Verkehrswert des übergebenen Vermögens-Gegenstandes abzüglich der hieraus entstandenen Belastungen für den Übernehmer, ist die wirtschaftliche Bereicherung des Übernehmers. Diese ist dann gemäß den steuerrechtlichen Vorschriften zu besteuern.</p>
<p>Berechnungsbeispiele</p>
<p>Nachfolgend werden verschiedene Fallkonstellationen einmal nach der alten und nach der neuen Rechtslage durchgerechnet. Für den Steuerwert von Immobilien wird für die nachfolgende Berechnung nach der alten Gesetzeslage eine Veranschlagung von 70 % des Verkehrswertes beispielhaft angesetzt.<br />
Fall 1:</p>
<p>Ein Ehepaar lebt in einem Haus, das aber nur dem Ehemann gehört. Der Mann stirbt und die Frau erbt das Haus. Sie bleibt weitere 10 Jahre darin wohnen.<br />
Das Haus hat einen Verkehrswert von 2,5 Mio Euro.<br />
Alte Rechtslage:</p>
<p>Steuerwert des Hauses : € 875.000,-<br />
abzüglich des Steuerfreibetrages (Steuerklasse I) : - € 307.000,-<br />
zu besteuerndes Vermögen : € 568.000,-</p>
<p>zu zahlende Erbschaftssteuer : € 107.920,-<br />
Neue Rechtslage:</p>
<p>Steuerwert des Hauses : € 0,-<br />
abzüglich des Steuerfreibetrages (Steuerklasse I) : - € 500.000,-<br />
zu besteuerndes Vermögen : € 0,-</p>
<p>zu zahlende Erbschaftssteuer : € 0,-<br />
Hier zahlt sich die Reform wirtschaftlich für den überlebenden Ehepartner aus. Im Vergleich zur alten Rechtslage spart er nach der neuen Rechtslage 107.920,- Euro Erbschaftssteuern.<br />
Fall 2:</p>
<p>Ein Ehepaar lebt in einem Haus, das beiden je zur Hälfte gehört. Der Mann stirbt und die Frau erbt seine Hälfte des Hauses und noch einen Geldbetrag in Höhe von 300.000,- Euro. Sie bleibt weitere 10 Jahre im Haus wohnen.<br />
Das Haus hat einen Verkehrswert von 820.000,- Euro.<br />
Alte Rechtslage:</p>
<p>Steuerwert der Haushälfte : € 143.500,-<br />
geerbter Geldbetrag : € 300.000,-<br />
ererbtes Gesamtvermögen : € 443.500,-</p>
<p>abzüglich des Steuerfreibetrages (Steuerklasse I) : - € 307.000,-<br />
zu besteuerndes Vermögen : € 136.500,-</p>
<p>zu zahlende Erbschaftssteuer : € 15.015,-<br />
Neue Rechtslage:</p>
<p>Steuerwert der Haushälfte : € 0,-<br />
geerbter Geldbetrag : € 300.000,-<br />
ererbtes Gesamtvermögen : € 300.000,-</p>
<p>abzüglich des Steuerfreibetrages (Steuerklasse I) : - € 500.000,-<br />
zu besteuerndes Vermögen : € 0,-</p>
<p>zu zahlende Erbschaftssteuer : € 0,-</p>
<p>Auch hier zahlt sich die Reform wirtschaftlich für den überlebenden Ehepartner wieder aus. Im Vergleich zur alten Rechtslage spart er nach der neuen Rechtslage 15.015,- Euro Erbschaftssteuern.</p>
<p>Fall 3:</p>
<p>Zwei Männer sind als gleichgeschlechtliche Lebenspartner eingetragen. Sie leben in einem Haus, das einem der beiden allein gehört. Der Eigentümer des Hauses stirbt und sein Lebenspartner erbt das Hauses und noch Wertpapiere mit einem Wert von 150.000,- Euro. Er bleibt weitere 10 Jahre im Haus wohnen.<br />
Das Haus hat einen Verkehrswert von 980.000,- Euro.<br />
Alte Rechtslage:</p>
<p>Steuerwert des Hauses : € 343.000,-<br />
Wert der geerbte Wertpapiere : € 150.000,-<br />
ererbtes Gesamtvermögen : € 493.000,-</p>
<p>abzüglich des Steuerfreibetrages (Steuerklasse III) : - € 5.200,-<br />
zu besteuerndes Vermögen : € 487.800,-</p>
<p>zu zahlende Erbschaftssteuer : € 141.462,-<br />
Neue Rechtslage:</p>
<p>Steuerwert des Hauses : € 0,-<br />
Wert der geerbte Wertpapiere : € 150.000,-<br />
ererbtes Gesamtvermögen : € 150.000,-</p>
<p>abzüglich des Steuerfreibetrages (Steuerklasse III) : - € 500.000,-<br />
zu besteuerndes Vermögen : € 0,-</p>
<p>zu zahlende Erbschaftssteuer : € 0,-</p>
<p>Auch bei eingetragenen Lebenspartner ist ein enormer wirtschaftlicher Vorteil entstanden. Die starke Anhebung des Freibetrages von 5.200,- Euro auf 500.000,- Euro und der nur um 1 % angehobene Steuersatz (von 29 % auf 30 %) lässt ihn im obigen Beispiel 141.462,- Euro sparen.</p>
<p>Fall 4:</p>
<p>Ein unverheiratetes Paar lebt nun seit 15 Jahren in einem Haus, das der Frau gehört allein gehört. Die Frau stirbt und der Mann erbt das Hauses und noch Aktien mit einem Wert von 150.000,- Euro. Er bleibt weitere 10 Jahre im Haus wohnen.<br />
Das Haus hat einen Verkehrswert von 980.000,- Euro.<br />
Alte Rechtslage:</p>
<p>Steuerwert des Hauses : € 343.000,-<br />
Wert der geerbte Aktien : € 150.000,-<br />
ererbtes Gesamtvermögen : € 493.000,-</p>
<p>abzüglich des Steuerfreibetrages (Steuerklasse III) : - € 5.200,-<br />
zu besteuerndes Vermögen : € 487.800,-</p>
<p>zu zahlende Erbschaftssteuer : € 141.462,-<br />
Neue Rechtslage:</p>
<p>Steuerwert des Hauses : € 980.000,-<br />
Wert der geerbte Aktien : € 150.000,-<br />
ererbtes Gesamtvermögen : € 1.130.000,-</p>
<p>abzüglich des Steuerfreibetrages (Steuerklasse III) : - € 20.000,-<br />
zu besteuerndes Vermögen : € 1.110.000,-</p>
<p>zu zahlende Erbschaftssteuer : € 337.440,-</p>
<p>Das Beispiel wurde absichtlich mit den gleichen Zahlen gewählt wie bei dem Beispiel mit den gleichgeschlechtlichen eingetragenen Lebenspartnern. Nach alter Rechtslage waren sie erbschaftssteuerrechtlich gleichgestellt. Nun nach der Reform werden sie fast gleich den Ehepartnern besteuert (Steuerklasse ist noch anders). Steuerrechtlich sind die Lebensgefährten die großen Verlierer. Die Anhebung des Freibetrages von 5.200,- Euro auf 20.000,- Euro hat wirtschaftlich nichts gebracht, da der Verkehrswert des Hauses angesetzt wird, aber keine Steuerbefreiung bei Bewohnung des Hauses durch den Lebensgefährten eintritt.</p>
<p>Eine Möglichkeit Steuern wesentlich zu senken ist die Heirat der beiden Lebensgefährten vor Tod der Frau.</p>
<p>Fall 5:</p>
<p>Die Tochter erbt das Elternhaus vom Vater, der alleiniger Eigentümer des Hauses war. Es hat eine Wohnfläche vom 190 qm. Sie zieht in das Haus ein und wohnt dort für 10 Jahre.<br />
Das Haus hat einen Verkehrswert von 800.000,- Euro.<br />
Alte Rechtslage:</p>
<p>Steuerwert des Hauses : € 280.000,-<br />
abzüglich des Steuerfreibetrages (Steuerklasse I) : - € 205.000,-<br />
zu besteuerndes Vermögen : € 75.000,-</p>
<p>zu zahlende Erbschaftssteuer : € 8.250,-<br />
Neue Rechtslage:</p>
<p>Steuerwert des Hauses : € 0,-<br />
abzüglich des Steuerfreibetrages (Steuerklasse I) : - € 400.000,-<br />
zu besteuerndes Vermögen : € 0,-</p>
<p>zu zahlende Erbschaftssteuer : € 0,-</p>
<p>Dadurch, dass die Tochter in dem Haus wohnt hat sie nach diesem Beispiel nach der neuen Rechtslage keine Erbschaftssteuern zu zahlen. Nach der alten Rechtslage müsste sie Erbschaftssteuer in Höhe von 8.250,- Euro bezahlen.</p>
<p>Fall 6:</p>
<p>Der Sohn erbt das Elternhaus von der Mutter, die alleinige Eigentümerin des Hauses war. Sie zieht nicht in das Haus ein, da er ein eigenes Haus mit seiner Familie in einer anderen Stadt bewohnt.<br />
Das Haus hat einen Verkehrswert von 800.000,- Euro.<br />
Alte Rechtslage:</p>
<p>Steuerwert des Hauses : € 280.000,-<br />
abzüglich des Steuerfreibetrages (Steuerklasse I) : - € 205.000,-<br />
zu besteuerndes Vermögen : € 75.000,-</p>
<p>zu zahlende Erbschaftssteuer : € 8.250,-<br />
Neue Rechtslage:</p>
<p>Steuerwert des Hauses : € 800.000,-<br />
abzüglich des Steuerfreibetrages (Steuerklasse I) : - € 400.000,-<br />
zu besteuerndes Vermögen : € 400.000,-</p>
<p>zu zahlende Erbschaftssteuer : € 60.000,-</p>
<p>In diesem Berechnungsbeispiel würde sich ein Umzug des Sohnes in das geerbte Elternhaus wirtschaftlich rechnen. Im Vergleich zur alten Rechtslage muss er 51.750,- Euro mehr an Steuern bezahlen.</p>
<p>Fall 7:</p>
<p>Ein Geschwisterpaar lebt zusammen in einem Haus, dass sie selbst von ihren Eltern vererbt bekommen haben. Jeder ist zu ein Halb Miteigentümer an dem Haus. Der Bruder stirbt und die Schwester erbt dessen Miteigentum am Haus. Sie bleibt weiterhin darin wohnen.<br />
Das Haus hat einen Verkehrswert von 910.000,- Euro.<br />
Alte Rechtslage:</p>
<p>Steuerwert der geerbten Haushälfte : € 159.250,-<br />
abzüglich des Steuerfreibetrages (Steuerklasse II) : - € 10.300,-<br />
zu besteuerndes Vermögen : € 148.950,-</p>
<p>zu zahlende Erbschaftssteuer : € 25.321,50<br />
Neue Rechtslage:</p>
<p>Steuerwert des Hauses : € 455.000,-<br />
abzüglich des Steuerfreibetrages (Steuerklasse II) : - € 20.000,-<br />
zu besteuerndes Vermögen : € 435.000,-</p>
<p>zu zahlende Erbschaftssteuer : € 130.500,-</p>
<p>Bei Geschwistern ist der steuerliche Unterschied am deutlichsten zu spüren. Der Freibetrag ist relativ gering der Steuersatz dafür relativ hoch (30 % bzw. 50 % nach der neuen Rechtslage) Im Vergleich zur alten Rechtslage muss die Schwester 105.178,50 Euro mehr an Steuern bezahlen.</p>

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		<title>Lebensversicherung</title>
		<link>http://fachanwalt-erbrecht-mannheim.de/allgemein/lebensversicherung/</link>
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		<pubDate>Sun, 15 Feb 2009 10:45:36 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Cudina</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Allgemein]]></category>

		<category><![CDATA[Erbrecht]]></category>

		<category><![CDATA[Erbschaft und Lebensversicherung]]></category>

		<category><![CDATA[lebensversicherung]]></category>

		<category><![CDATA[lebensversicherung im Nachlass]]></category>

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		<description><![CDATA[

Die Lebensversicherung ist meist als Vertrag zugunsten Dritter ausgestaltet.
Das Grundmodell, der Vertrag zugunsten Dritter, sieht vor, dass eine Person (z.B. Erblasser) mit einem anderen (z.B. Versicherer) vertraglich vereinbart, dass der andere (z.B. Versicherer) einer dritten Person eine Leistung erbringen soll (z.B. Geld auszahlen).
Häufigstes Beispiel ist hier eben der Lebensversicherungsvertrag, der als Begünstigten nicht den Erblasser [...]]]></description>
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<p>Die Lebensversicherung ist meist als Vertrag zugunsten Dritter ausgestaltet.</p>
<p>Das Grundmodell, der Vertrag zugunsten Dritter, sieht vor, dass eine Person (z.B. Erblasser) mit einem anderen (z.B. Versicherer) vertraglich vereinbart, dass der andere (z.B. Versicherer) einer dritten Person eine Leistung erbringen soll (z.B. Geld auszahlen).</p>
<p>Häufigstes Beispiel ist hier eben der Lebensversicherungsvertrag, der als Begünstigten nicht den Erblasser vorsieht. Der Versicherer und der Erblasser vereinbaren vertraglich, dass eine bestimmte Versicherungssumme an einem bestimmten Stichtag an eine dritte Person ausgezahlt werden soll. Der Erblasser zahlt die Prämien an den Versicherer und die dritte Person hat bei Eintreten des Stichtags einen selbständigen Anspruch gegen den Versicherer auf Zahlung der Versicherungssumme.</p>
<p>Zwischen dem Erblasser und der dritten Person muss jedoch auch ein Rechtsgrund für die Zuwendung bestehen, da sonst die Erben des Erblassers die Herausgabe der Zuwendung nach den Grundsätzen der ungerechtfertigten Bereicherung nach §§ 812 BGB herausverlangen können.</p>
<p>Der erforderliche Rechtsgrund ist meist eine Schenkung. Hierbei einigen sich der Erblasser und die dritte Person darauf, dass der Erblasser dieser die Leistung unentgeltlich zuwendet. Die Schenkung muss nach § 518 BGB notariell beurkundet werden. Jedoch wird eine fehlende notarielle Beurkundung (Formmangel) dadurch geheilt, dass die Schenkung vollzogen wurde, d.h. der versprochene Gegenstand übereignet wurde.</p>
<p>Diese Verträge zugunsten Dritter können auch auf den Todesfall vereinbart werden.</p>
<p>Der Erblasser vereinbart dann als Stichtag seinen Todestag. Das notwendige Rechtsgeschäft zwischen Erblasser und Begünstigten kommt dann dadurch zustande, dass der Erblasser den anderen Beteiligten (z.B. Versicherer) beauftragt, dem Begünstigten die Zuwendung mitzuteilen und hierin sich das Schenkungsangebot des Erblassers übermittelt durch den anderen Beteiligten befindet. Nimmt der Begünstigte die Zuwendung an, so nimmt er auch gleichzeitig das Schenkungsangebot an und die Schenkung ist vollzogen und die mangelnde notarielle Beurkundung der Schenkung als Formfehler geheilt.</p>
<p>Doch dann können die Erben das Schenkungsangebot noch bis zu dessen Zugang beim Berechtigten widerrufen. Der Rechtsgrund ist dann nicht gegeben und der Berechtigte kann die Versicherungssumme nicht erhalten. Dies kann verhindert werden, wenn der Erblasser bei Abschluss des Versicherungsvertrages ein Widerrufsrecht ausschließt.</p>
<p>Der Rechtsgrund für die Zuwendung zwischen Erblasser und Begünstigtem kann auch dadurch erreicht werden, dass der Erblasser die Zuwendung in einer Verfügung von Todes wegen anordnet, der Erblasser und der Begünstigte einen Schenkungsvertrag schließen, der Erblasser ein notarielles Schenkungsversprechen abgibt oder jemanden beauftragt, dem Begünstigten nach Tod des Erblassers ein Schenkungsangebot in seinem Namen zu übermitteln. Die Übermittlung kann durch den anderen Beteiligten (z.B. Versicherer) oder durch einen Testamentsvollstrecker geschehen.</p>
<p>Ist der Begünstigte im Lebensversicherungsvertrag der Ehegatte namentlich eingetragen und die Ehe scheitert, so sieht der BGH im Scheitern der Ehe einen Wegfall des rechtlichen Grundes (Wegfall der Geschäftsgrundlage). Außer die Lebensversicherung diente gerade der Absicherung des Ehegatten. Dies ist z.B. beim Erfordernis einer Kreditabsicherung eines gemeinsamen Kredits oder dem Vorhandensein gemeinsamer Kinder anzunehmen.</p>
<p>Wurde als Berechtigter im Lebensversicherungsvertrag unwiderruflich der Ehepartner eingesetzt, jedoch nicht namentlich benannt, so gilt als Begünstigter der Ehepartner, der zum Stichtag mit dem Erblasser verheiratet war.</p>
<p>Die Verträge zugunsten Dritter auf den Todesfall richten sich ausschließlich nach den allgemeinen zivilrechtlichen Regelungen für Verträge zugunsten Dritter nach §§ 328 ff BGB. Dies hat zur Folge, dass die Formvorschriften für Verfügungen von Todes wegen nicht eingehalten werden müssen.</p>
<p>Die Lebensversicherung auf den Todesfall ist eine gute Möglichkeit, für seine Hinterbliebenen zu sorgen. Hierbei ist noch zu unterscheiden, dass die Versicherungssumme nur in den Nachlass fällt, wenn keine Person als Berechtigter im Vertrag genannt wurde. Wurde ein Bezugsberechtigter benannt, so bekommt er unabhängig vom Nachlass die Versicherungssumme, da diese dann eben nicht in den Nachlass fällt.</p>
<p>Ist ein Bezugsberechtigter benannt, hat das zur Folge, dass der Berechtigte, ist er auch Erbe, die Erbschaft ausschlagen kann, aber dann doch die Versicherungssumme bekommt. Auch haben die Nachlassgläubiger keinen Zugriff auf die Versicherungssumme, da sie nicht in den Nachlass fällt.</p>
<p>Problematisch im Zusammenhang mit Lebensversicherungsverträgen ist auch der Pflichtteilsergänzungsanspruch.</p>
<p>Pflichtteilsberechtigt sind nach § 2303 BGB die Abkömmlinge und der Ehegatte oder gleichgeschlechtliche eingetragene Lebenspartner des Erblassers. Sind keine Abkömmlinge vorhanden, so sind die Eltern des Erblassers pflichtteilsberechtigt.</p>
<p>Die Pflichtteilsberechtigten haben dann einen Pflichtteilsanspruch, wenn sie nach der gesetzlichen Erbfolge geerbt hätten, jedoch per Testament nichts oder weniger bekommen sollen.</p>
<p>Die Höhe des Pflichtteils ist nach § 2303 BGB auf die Hälfte des gesetzlichen Erbteils festgelegt. Hier ist also zunächst einmal zu ermitteln, wie groß der Nachlass ist und wer nach der gesetzlichen Erbfolge noch geerbt hätte.</p>
<p>Nun haben sich aber leider in manchen Fällen der Erblasser und ein oder mehrere Pflichtteilsberechtigte so entfremdet und auseinander gelebt, dass der Erblasser auf keinen Fall dem oder den Pflichtteilsberechtigten etwas von seinem Nachlass zukommen lassen will. So verschenken sie zu Lebzeiten alles wertvolle oder gar alles, um den Pflichtteilsanspruch der Berechtigten auszuhöhlen.</p>
<p>Der Gesetzgeber hat auch für einen solchen Fall Vorkehrungen getroffen und gibt den Pflichtteilsberechtigten einen Pflichtteilsergänzungsanspruch nach § 2325 BGB.</p>
<p>So sind Schenkungen, die der Erblasser bis zu 10 Jahre vor seinem Tode gemacht hat, bei Berechnung des Pflichtteils als nicht erfolgt zu betrachten. D.h. der Wert des verschenkten Gegenstandes wird dem zum Zeitpunkt des Erbfall vorhandenen Vermögens hinzugerechnet und hieraus die Höhe des Pflichtteilsanspruchs berechnet. Der Beschenkte muss den geschenkten Gegenstand nicht herausgeben. Der Pflichtteilsberechtigte wird damit so gestellt, als ob das Vermögen durch die Schenkung nicht verringert worden wäre. Er hat dann einen Pflichtteilsergänzungsanspruch gegen den oder die Erben.</p>
<p>Rechtsgrund der Zuwendung der Lebensversicherungssumme an den Berechtigten ist meist die Schenkung durch den Erblasser.</p>
<p>Nun ist zu fragen, was im Rahmen des Pflichtteilsergänzungsanspruches dem Nachlass zugerechnet werden muss, die einzelnen Prämienzahlungen innerhalb der letzten 10 Jahre oder die Versicherungssumme selbst.</p>
<p>Dies ist auch durch die Rechtsprechung noch nicht abschließend geklärt worden.</p>
<p>Teilweise wird die Meinung vertreten, dass der Erblasser nie einen Anspruch auf Auszahlung der Lebensversicherungssumme gegen den Versicherer hatte und diesen somit nicht verschenken (aus seinem Vermögen aussondern und dem Vermögen eines anderen zufließen lassen) kann. Der Begünstigte hat von Anfang an als einziger bei Eintritt des Stichtags einen Anspruch gegen den Versicherer auf Auszahlung der Versicherungssumme. Somit können nur die Prämienzahlungen der letzten 10 Jahre dem Nachlass zugerechnet werden, weil diese die Schenkung des Erblassers darstellen.</p>
<p>Das Landgericht Göttingen hat in einer Entscheidung im Jahr 2007 entschieden, dass bei einer widerruflichen Einsetzung eines Begünstigten in einen Lebensversicherungsvertrages die Versicherungssumme beim Pflichtteils-ergänzungsanspruch dem Nachlass zugerechnet werden muss. Grund hierfür ist gerade die Widerruflichkeit der Einsetzung des Begünstigten. Der Erblasser kann zu Lebzeiten jederzeit einen anderen Begünstigten einsetzen und bei Einsetzung seiner selbst so eine Auszahlung an sich erwirken. Der Erblasser ist so noch in der Verfügungsgewalt der Versicherungssumme. Der Begünstigte hat nur eine wage Inaussichtstellung auf den Erhalt der Versicherungssumme. Erst durch den Anfall der Versicherungssumme beim Begünstigten erlischt die Verfügungsgewalt des Erblassers hierüber und er hat die Versicherungssumme als Schenkung zugewendet.</p>
<p>Darüber hinaus ist auch nicht ersichtlich, warum der Lebensversicherungsvertrag anders behandelt werden soll, wie andere Verträge zugunsten Dritter auf den Todesfall. So wird bei einem Sparbuch oder zugewendeten Fondsanteilen immer der Zeitwert angesetzt. Dies sollte auch beim Lebensversicherungsvertrag geschehen, da der Versicherer nichts anderes macht, als ihm durch Prämienzahlung zur Verfügung gestelltes Geld anzulegen und damit zu wirtschaften, wie dies Banken bei Fonds tun.</p>
<p>Diese Begründung ist einleuchtend und schlüssig und wird vermutlich in Zukunft durch andere Urteile bestätigt werden.</p>
<p>Der Pflichtteilsergänzungsanspruch ist von dem oder den Erben zu erfüllen. Dieser kann die Erfüllung jedoch nach § 2328 BGB verweigern, wenn er selbst pflichtteilsberechtigt ist und durch die Erfüllung des Pflichtteilsergänzungsanspruches sein Erbteil unter seinen gesetzlichen Pflichtteil sinken würde.</p>
<p>Aufgrund der veränderten Wertvorstellungen und Lebensweisen der Menschen soll eine Erbrechtsreform das Erbrecht moderner gestalten und so den veränderten Bedingungen anpassen.</p>
<p>Im Zuge dieser Reform sind auch Änderungen beim Pflichtteilsergänzungsanspruch geplant. Die Zeitspanne von 10 Jahren ist sehr groß bemessen und birgt daher auch eine gewisse Rechtsunsicherheit des Beschenkten und des oder der Erben.</p>
<p>Durch die Reform soll nun eine graduelle Berücksichtigung der Schenkung erfolgen, d.h. je länger die Schenkung schon her ist, desto geringer soll die wertmäßige Zurechnung sein. Bei Schenkungen, die im ersten Jahr nach dem Tod des Erblassers vorgenommen wurden, wird der Wert der Schenkung voll dem Vermögen beim Erbfall zugerechnet. Liegt die Schenkung 2 Jahre vor dem Erbfall zurück, so sollen nur noch 9/10 des Schenkungswertes in das Vermögen beim Erbfall eingerechnet werden. Ist die Schenkung schon 3 Jahre vor dem Tod des Erblassers erfolgt, so wird die Schenkung nur noch mit 8/10 ihres Wertes berücksichtigt, und so fort. Pro vergangenem Jahr sollen dem Schenkwert 1/10 zur Einrechnung in das Erbe abgezogen werden.</p>

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		<title>Widerruf eines gemeinschaftlichen Testaments</title>
		<link>http://fachanwalt-erbrecht-mannheim.de/erbrecht/widerruf-eines-gemeinschaftlichen-testaments/</link>
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		<pubDate>Sun, 08 Feb 2009 13:24:55 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Cudina</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Erbrecht]]></category>

		<category><![CDATA[Widerruf eines gemeinschaftlichen Testaments]]></category>

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		<description><![CDATA[

Ehegatten und eingetragene gleichgeschlechtliche Lebenspartner haben die Möglichkeit, ein gemeinschaftliches Testament zu errichten. Da sie eine Lebens- und Schicksalsgemeinschaft bilden, haben sie auch meist das Bedürfnis, ihre wirtschaftlichen und rechtlichen Angelegenheiten für den Todesfall gemeinsam zu regeln.
Das gemeinschaftliche Testament besteht inhaltlich eigentlich aus zwei eigenständigen Testamenten, doch haben die Erblasser den Willen, ihre Erbfolge gemeinsam [...]]]></description>
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<p>Ehegatten und eingetragene gleichgeschlechtliche Lebenspartner haben die Möglichkeit, ein gemeinschaftliches Testament zu errichten. Da sie eine Lebens- und Schicksalsgemeinschaft bilden, haben sie auch meist das Bedürfnis, ihre wirtschaftlichen und rechtlichen Angelegenheiten für den Todesfall gemeinsam zu regeln.</p>
<p>Das gemeinschaftliche Testament besteht inhaltlich eigentlich aus zwei eigenständigen Testamenten, doch haben die Erblasser den Willen, ihre Erbfolge gemeinsam zu regeln.</p>
<p>Eine besondere Art des gemeinschaftlichen Testamentes ist das Berliner Testament. Hier haben sich die Ehegatten oder Lebenspartner gegenseitig als Erben eingesetzt und bestimmen, dass ein Dritter (z.B. das gemeinsame Kind) nach dem Tod des letztversterbenden Erblassers alles bekommt.</p>
<p>Alle Verfügungen, die in einem einseitigen Testament getroffen werden können, können auch in einem gemeinschaftlichen Testament getroffen werden. Das Besondere am gemeinschaftlichen Testament ist die Möglichkeit, wechselbezügliche Verfügungen zu treffen. Das sind solche Verfügungen, die voneinander abhängig sind, d.h. deren Bestehen voneinander abhängig ist.<br />
Eine wechselbezügliche Verfügung zeichnet sich dadurch aus, dass sie nicht ohne die Verfügung des anderen Erblassers getroffen worden wäre. Sie werden im Vertrauen auf einander abgegeben und bedürfen deshalb besonderen Schutzes.</p>
<p>Es können nur 3 verscheiden Arten von Verfügungen Gegenstand einer wechselbezüglichen Verfügung sein: Erbeinsetzung, Vermächtnis und Auflage.</p>
<p>Die wechselbezüglichen Verfügungen sind vom Bestand her voneinander abhängig. Nach § 2270 BGB ist bei Nichtigkeit der einen wechselbezüglichen Verfügung grundsätzlich die andere auch unwirksam. Es ist deshalb zu empfehlen, klar zu kennzeichnen, welche Verfügungen im gemeinschaftlichen Testament als wechselbezügliche gewollt sind und welche nicht. Dies hat auch Bedeutung für die Abänderbarkeit der Verfügungen.</p>
<p>Eine Aufhebung oder Änderung des gemeinschaftlichen Testamentes können die Eheleute nur gemeinsam tätigen.</p>
<p>Sind die Eheleute geschieden oder wurde vom Erblasser die Scheidung beantragt oder hat er dieser zugestimmt und lagen die erforderlichen Voraussetzungen für eine Scheidung vor, so verliert der Ehegatte nach § 1933 BGB sein gesetzliches Erbrecht und seinen Pflichtteilsanspruch. Maßgeblicher Zeitpunkt ist die Zustellung des Scheidungsantrages beim anderen Ehegatten. Voraussetzungen einer Scheidung sind die Zerrüttung der Eheleute, d.h. wenn die Ehe gescheitert ist, eine Lebensgemeinschaft der Eheleute nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass diese wieder hergestellt wird. Wird der Scheidungsantrag jedoch vor dem Tod des Erblassers zurückgenommen oder findet eine Versöhnung statt, so lebt das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten wieder auf.<br />
Haben die Eheleute während ihrer Ehe ein gemeinschaftliches Testament errichtet, so wird dieses dann komplett unwirksam. Eine Unwirksamkeit des gemeinschaftlichen Testamentes tritt nicht ein, wenn die Ehegatten einen Fortgeltungswillen (auch Aufrechterhaltungswillen) gem. 2268 BGB aufweisen. Ein Fortgeltungswille liegt bei dem Erblasser vor, dessen Verfügung nicht aufgrund des Fortbestands der Ehe errichtet wurde.</p>
<p>Wechselbezügliche Verfügungen sind zu Lebzeiten beider Erblasser frei widerrufbar. Der Widerruf muss dem anderen Erblasser gegenüber erfolgen und muss notariell beurkundet werden.</p>
<p>Folge des Widerrufs ist dann auch die Unwirksamkeit der wechselbezüglichen Verfügung des anderen Erblassers, die mit der widerrufenen in Verbindung stand.</p>
<p>Verstirbt jedoch ein Erblasser, so tritt die Bindungswirkung der wechselbezüglichen Verfügungen ein, der überlebende Erblasser hat nun keine Möglichkeit, die getroffenen Verfügungen zu widerrufen. Ausnahmen hiervon können jedoch vereinbart und im gemeinschaftlichen Testament aufgenommen werden. So kann der Vorbehalt eines Widerrufs und eine Abänderungsbefugnis des überlebenden Erblasser vereinbart werden.</p>
<p>Ist ein Widerruf nicht möglich, so ist eine Lösung von der Bindung an die getroffenen wechselbezüglichen Verfügungen nach Tod des Ehegatten aufgrund gesetzlicher Auflösungsgründe möglich. Gesetzliche Auflösungsgründe der Bindungswirkung sind die Ausschlagung des überlebenden Erblassers nach § 2271 BGB. Die wechselbezügliche Verfügung wird gegenstandslos und entfällt, wenn der bedachte Dritte wegfällt, weil er einen Erbverzichtsvertrag mit dem überlebenden Erblasser abgeschlossen hat oder vorverstorben ist.</p>
<p>Der überlebende Ehegatte kann eine wechselbezügliche Verfügung nach Tod des anderen Ehegatten aufheben, wenn sich der Bedachte einer Verfehlung nach          §§ 2333-2335 BGB (Pflichtteilsentziehungsgründe) schuldig macht. Ist der Bedachte kein Pflichtteilsberechtigter des Erblassers, so wird er bezüglich der Pflichtteilsentziehungsgründe wie ein Abkömmling behandelt.<br />
Die gesetzlichen Entziehungsgründe sind in den §§ 2333 - 2335 BGB normiert. Es wird hierbei nach der Person des Pflichtteilsberechtigten unterschieden. Pflichtteilsberechtigt sind nur die Abkömmlinge, der Ehegatte oder Lebenspartner und unter Umständen die Eltern des Erblassers.<br />
So kann einem Abkömmling der Pflichtteil entzogen werden, wenn er dem Erblasser, seinem Ehegatten oder einem anderen Abkömmling des Erblassers nach dem Leben trachtet. Weitere Entziehungsgründe sind begangene vorsätzliche körperliche Misshandlungen oder schwere vorsätzliche Straftaten begangen gegenüber dem Erblasser oder dessen Ehegatten. Gegenüber dem Ehegatten ist eine Misshandlung nur relevant, wenn er von diesem abstammt. Auch kann ihm der Pflichtteil entzogen werden, wenn er gegenüber dem Erblasser eine Unterhaltspflicht böswillig verletzt oder einen ehrlosen oder unsittlichen Lebenswandel führt, der vom Erblasser nicht gebilligt wird.<br />
Der Erblasser kann einem Elternteil den Pflichtteil entziehen, wenn dieser dem Erblasser, seinem Ehegatten oder einem der Abkömmlinge des Erblassers nach dem Leben trachtet. Weitere Entziehungsgründe sind begangene vorsätzliche körperliche Misshandlungen oder schwere vorsätzliche Straftaten begangen gegenüber dem Erblasser oder dessen Ehegatten. Auch kann ihm der Pflichtteil entzogen werden, wenn er gegenüber dem Erblasser eine Unterhaltspflicht böswillig verletzt oder einen ehrlosen oder unsittlichen Lebenswandel führt, der vom Erblasser nicht gebilligt wird.<br />
Dem Ehegatten kann der Erblasser seinen Pflichtteil entziehen, wenn dieser dem Erblasser oder einem Abkömmling des Erblassers nach dem Leben trachtet. Weitere Entziehungsgründe sind begangene vorsätzliche körperliche Misshandlungen oder schwere vorsätzliche Straftaten begangen gegenüber dem Erblasser. Auch kann ihm der Pflichtteil entzogen werden, wenn er gegenüber dem Erblasser eine Unterhaltspflicht böswillig verletzt.<br />
Die Aufzählung der Gründe zur Entziehung des Pflichtteils im Gesetz sind abschließend.</p>
<p>Der Erblasser kann auch die Beschränkung des Pflichtteils nach § 2338 BGB verfügen, wenn der Bedachte pflichtteilsberechtigter Abkömmling des überlebenden Ehegatten ist. Hiernach ist eine Beschränkung des Pflichtteils möglich, wenn einer seiner Abkömmlinge so überschuldet ist oder so verschwenderisch mit Geld umgeht, dass sein Pflichtteil bei Auszahlung erheblich gefährdet ist. Durch die getroffenen Beschränkungen kann der Erblasser den Pflichtteil des Abkömmlings vor Verschuldung und Verschwendung schützen. Der Abkömmling erhält dann die Erträge aus seinem Pflichtteil. Zulässige Beschränkungen sind die Einsetzung von den gesetzlichen Erben des Abkömmlings als Nacherben oder Nachvermächtnisnehmer oder die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers auf Lebzeiten des Abkömmlings.</p>
<p>Eine Lösung von der Bindungswirkung ist auch durch eine Anfechtung der wechselbezüglichen Verfügungen möglich. Das gemeinschaftliche Testament kann nur bei Vorlage eines Anfechtungsgrundes gem. § 2281 BGB angefochten werden. Dieser verweist auf die Anfechtungsgründe nach §§ 2078, 2079 BGB, die für die Anfechtung eines Testamentes gelten. Danach sind Anfechtungsgründe gegeben, wenn der Erblasser die getroffenen Verfügungen unter Zwang (widerrechtliche Drohung) getroffen hat. Auch ist eine Anfechtung möglich, wenn der Erblasser über den Inhalt seiner Erklärung im Irrtum war (z.B. hat er juristische Begriffe falsch verwendet) oder eine Erklärung diesen Inhaltes nicht abgeben wollte (z.B. der Erblasser hat sich verschrieben). Ein Irrtum nach § 2078 BGB ist auch gegeben, wenn der Erblasser die Verfügung getroffen hat, weil er irrig von der Erwartung oder Annahme des Eintritts oder Nichteintritts eines Umstandes ausgegangen ist (z.B. der Bedachte verhält sich erwartungsgemäß).<br />
Nach § 2079 BGB kann das gemeinschaftliche Testament angefochten werden, wenn der Erblasser einen Pflichtteilsberechtigten in der Erbfolge übergangen hat, da er von dessen Vorhandensein nichts gewusst hat oder der Pflichtteilsberechtigte erst nach Errichtung des Testamentes geboren oder pflichtteilsberechtigt wurde (z.B. ein weiteres Kind des Erblassers wird geboren; Erblasser heiratet). Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn anzunehmen ist, dass der Erblasser dennoch so verfügt hätte, wenn er von dem hinzugekommenen Pflichtteilsberechtigten gewusst hätte.</p>

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		<title>Widerruf eines Erbvertrages</title>
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		<pubDate>Sun, 25 Jan 2009 12:38:25 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Cudina</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Erbrecht]]></category>

		<category><![CDATA[Widerruf Erbvertrag]]></category>

		<category><![CDATA[Widerruf gemeinsamer Erbvertrag]]></category>

		<category><![CDATA[Widerrug erbvertraglicher Vereinbarung]]></category>

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Es gilt der Grundsatz der Testierfreiheit für den Erblasser. Das bedeutet im Grunde kann jeder Mensch frei bestimmen, wer was und wie viel von seinem Nachlass bekommen soll.Das einseitige Testament enthält die letztwilligen Verfügungen des Erblassers und er ist hieran jedoch nicht gebunden, er kann das Testament jederzeit widerrufen und ein neues aufsetzen. Das eigenhändige [...]]]></description>
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<p>Es gilt der Grundsatz der Testierfreiheit für den Erblasser. Das bedeutet im Grunde kann jeder Mensch frei bestimmen, wer was und wie viel von seinem Nachlass bekommen soll.Das einseitige Testament enthält die letztwilligen Verfügungen des Erblassers und er ist hieran jedoch nicht gebunden, er kann das Testament jederzeit widerrufen und ein neues aufsetzen. Das eigenhändige Testament kann bzw. muss vom Erblasser handschriftlich errichtet werden und ist somit schnell und unkompliziert in seiner förmlichen Errichtung.</p>
<p>Will sich der Erblasser jedoch schon zu Lebzeiten an seine Zusagen und Verfügungen binden, so kann er einen Erbvertrag errichten.</p>
<p>Der Erbvertrag ist eine Mischform aus Vertrag und Verfügung von Todes wegen. Der Erblasser ist an die Verfügungen, die er trifft gebunden. Er muss auch keinen Gegenwert oder Gegenleistung hierfür erhalten. Der Erblasser und eine andere Person müssen sich darüber einigen, dass der Erblasser ihn als Erbe, Vermächtnisnehmer (Zuwendung eines bestimmten Gegenstandes oder eines bestimmten Geldbetrages) oder Auflagenbegünstigten (Bestimmung, dass der oder die Erben eine bestimmte Handlung, z.B. Pflegeleistung gegenüber der Person erbringen sollen) bedenkt. Die andere Person kann nur Erbe, Vermächtnisnehmer oder Auflagenbegünstigter sein, alle anderen Zuwendungsarten können nicht vertraglich vereinbart werden.</p>
<p>Der Erbvertrag muss notariell beglaubigt werden und hierbei müssen beide Vertragsparteien anwesend sein.</p>
<p>Der Erbvertrag führt zu Lebzeiten des Erblassers keine Rechtsänderungen herbei, diese treten erst mit Tod des Erblassers ein.</p>
<p>Der Erblasser ist zu Lebzeiten auch noch in seinen Verfügungen frei und kann sein Vermögen weiterhin uneingeschränkt nutzen, verkaufen, verbrauchen und in sonstiger Weise darüber verfügen. Hat der Erblasser allerdings eine Schenkung mit Beeinträchtigungsabsicht getätigt, d.h. nur mit der Motivation, den Vertragspartner zu beeinträchtigen oder zu schädigen, so kann dieser nach Tod des Erblassers das Geschenkte nach § 2287 BGB vom Beschenkten herausverlangen.</p>
<p>Der Vertragspartner hat nur Anspruch auf das, was bei Eintritt des Erbfalls (Tod des Erblassers) noch in seinem Vermögen vorhanden ist.</p>
<p>Der Erbvertrag bindet den Erblasser bei einseitigen und die Erblasser bei zweiseitigen Erbverträgen erbrechtlich, d.h. der oder die Erblasser dürfen ohne Zustimmung des anderen keine abweichende Verfügung von Todes wegen errichten. So sind alle nachträglichen Verfügungen von Todes wegen, die das Recht des Bedachten wirtschaftlich oder rechtlich beeinträchtigen, unwirksam. Dies gilt jedoch nur für die vertraglich vereinbarten Verfügungen.</p>
<p>Eine Widerrufsmöglichkeit wie beim einseitigen oder gemeinschaftlichen Testament gibt es beim Erbvertrag nicht.</p>
<p>Eine Lösung vom Erbvertrag bzw. von den vertraglichen Verfügungen kann mit Zustimmung des Vertragspartners durch einen Aufhebungsvertrag erreicht werden. Der Erblasser und sein Vertragspartner müssen sich dann darüber einigen, dass der Erbvertrag oder einzelne Verfügungen aufgehoben werden und keine Bindung mehr entfalten sollen. Dies erfolgt in der gleichen Form, in der der Erbvertrag geschlossen wurde, also durch notarielle Beurkundung. Sollen vertraglich vereinbarte Vermächtnisse oder Auflagen mit Zustimmung des Vertragspartners aufgehoben werden, so genügt nach § 2291 BGB ein einseitiges Testament des Erblassers.</p>
<p>Der Erblasser kann sich jedoch bei Abschluss des Erbvertrages die Rücktrittsmöglichkeit vorbehalten. Hat er dies getan, so ist ein Rücktritt jederzeit ohne Begründung möglich. Stirbt jedoch der Vertragspartner, so erlischt das Rücktrittsrecht des Erblassers.</p>
<p>Der Rücktrittsvorbehalt ist vom Änderungsvorbehalt, der auflösenden Bedingung und der Verwirkungsklausel zu unterscheiden. Liegt eine der drei Gestaltungen vor, so ist kein Rücktritt vereinbart.</p>
<p>Beim Änderungsvorbehalt hat der Erblasser nicht vereinbart, sich vom Vertrag gänzlich lösen zu können, sondern nur die begrenzte Änderung des Inhalts seiner getroffenen Verfügung.</p>
<p>Bei der auflösenden Bedingung wird ein Umstand (z.B. Wiederheirat bei einem Erbvertrag zwischen Eheleuten) festgelegt, bei dessen Eintritt die vertragsmäßige Verfügung außer Kraft tritt.</p>
<p>Verwirkungsklauseln sind eine besondere Art der auflösenden Bedingung. Hier wird vereinbart, dass die vertragsmäßig getroffene Verfügung unwirksam werden soll, wenn der Vertragspartner die Bestimmungen des Erbvertrages nicht respektieren sollte, z.B. Geltendmachung des Pflichtteils.</p>
<p>Der Erblasser kann von einer vertragsmäßig vereinbarten Verfügung zurücktreten, wenn sich der Vertragspartner einer Verfehlung nach §§ 2333-2335 BGB (Pflichtteilsentziehungsgründe) schuldig macht. Ist der Vertragspartner kein Pflichtteilsberechtigter des Erblassers, so wird er bezüglich der Pflichtteilsentziehungsgründe wie ein Abkömmling behandelt.</p>
<p>Die gesetzlichen Entziehungsgründe sind in den §§ 2333 - 2335 BGB normiert. Es wird hierbei nach der Person des Pflichtteilsberechtigten unterschieden. Pflichtteilsberechtigt sind nur die Abkömmlinge, der Ehegatte oder Lebenspartner und unter Umständen die Eltern des Erblassers.</p>
<p>So kann einem Abkömmling der Pflichtteil entzogen werden, wenn er dem Erblasser, seinem Ehegatten oder einem anderen Abkömmling des Erblassers nach dem Leben trachtet. Weitere Entziehungsgründe sind begangene vorsätzliche körperliche Misshandlungen oder schwere vorsätzliche Straftaten begangen gegenüber dem Erblasser oder dessen Ehegatten. Gegenüber dem Ehegatten ist eine Misshandlung nur relevant, wenn er von diesem abstammt. Auch kann ihm der Pflichtteil entzogen werden, wenn er gegenüber dem Erblasser eine Unterhaltspflicht böswillig verletzt oder einen ehrlosen oder unsittlichen Lebenswandel führt, der vom Erblasser nicht gebilligt wird.</p>
<p>Der Erblasser kann einem Elternteil den Pflichtteil entziehen, wenn dieser dem Erblasser, seinem Ehegatten oder einem der Abkömmlinge des Erblassers nach dem Leben trachtet. Weitere Entziehungsgründe sind begangene vorsätzliche körperliche Misshandlungen oder schwere vorsätzliche Straftaten begangen gegenüber dem Erblasser oder dessen Ehegatten. Auch kann ihm der Pflichtteil entzogen werden, wenn er gegenüber dem Erblasser eine Unterhaltspflicht böswillig verletzt oder einen ehrlosen oder unsittlichen Lebenswandel führt, der vom Erblasser nicht gebilligt wird.</p>
<p>Dem Ehegatten kann der Erblasser seinen Pflichtteil entziehen, wenn dieser dem Erblasser oder einem Abkömmling des Erblassers nach dem Leben trachtet. Weitere Entziehungsgründe sind begangene vorsätzliche körperliche Misshandlungen oder schwere vorsätzliche Straftaten begangen gegenüber dem Erblasser. Auch kann ihm der Pflichtteil entzogen werden, wenn er gegenüber dem Erblasser eine Unterhaltspflicht böswillig verletzt.</p>
<p>Die Aufzählung der Gründe zur Entziehung des Pflichtteils im Gesetz sind abschließend.</p>
<p>Ist der Erbvertrag zweiseitig, d.h. der Erblasser bekommt eine Gegenleistung für seine getroffenen Verfügungen und fällt diese Gegenleistung tatsächlich ganz oder teilweise weg, so kann der Erblasser nach § 2295 BGB von seinen erbvertraglichen Verfügungen zurücktreten.</p>
<p>Der Rücktritt ist zu Lebzeiten des Vertragspartners in der Form der notariellen Beurkundung zu erklären. Ist der Vertragspartner vorverstorben, so kann der Rücktritt ihm gegenüber nicht mehr erklärt werden und kann in der Gestalt ausgeübt werden, dass der Erblasser von seine erbvertraglichen Verfügungen gem. § 2297 BGB testamentarisch zurücktritt.</p>
<p>Ist der Rücktritt wirksam erklärt worden, so sind die betroffenen erbvertraglichen Verfügungen unwirksam. Liegt ein zweiseitiger Erbvertrag vor, so ist auch die entsprechende gegenseitige vertragliche Verfügung des Vertragspartners unwirksam.</p>
<p>Der Erblasser kann auch die Beschränkung der erbvertraglichen Verfügung anordnen, wenn die Voraussetzungen des § 2338 BGB (Pflichtteilsbeschränkung) vorliegen. Hiernach ist eine Beschränkung des Pflichtteils möglich, wenn einer seiner Abkömmlinge so überschuldet ist oder so verschwenderisch mit Geld umgeht, dass sein Pflichtteil bei Auszahlung erheblich gefährdet ist. Durch die getroffenen Beschränkungen im Erbvertrag kann der Erblasser das Zugedachte vor Verschuldung und Verschwendung schützen. Zulässige Beschränkungen ist die Einsetzung eines Nacherben oder Nachvermächtnisnehmers oder die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers zur Verwaltung des Nachlasses.</p>
<p>Sind die Vertragspartner Eheleute, so wird bei der Scheidung der Ehe die Unwirksamkeit der vertragsmäßig getroffenen Verfügungen des Erbvertrages gesetzlich vermutet, da das Motiv für den Abschluss des Erbvertrages die enge familiäre Bindung war. Fällt diese nun durch die Scheidung weg, ist anzunehmen, dass die Parteien nicht am Erbvertrag festhalten wollen. Die gesetzliche Vermutung gilt nicht, wenn die Ehepartner eine Unwirksamkeit des Erbvertrages nicht wollen oder sie den Erbvertrag schon bei Kenntnis der Scheidung geschlossen haben.</p>
<p>Der Scheidung steht es gleich, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen einer Scheidung gegeben sind und der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hat.</p>
<p>Bei der Auflösung einer Verlobung gilt ebenfalls die gesetzliche Vermutung der Unwirksamkeit des Erbvertrages</p>

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		<title>Widerruf eines Testaments</title>
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		<pubDate>Wed, 14 Jan 2009 19:42:40 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Cudina</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Erbrecht]]></category>

		<category><![CDATA[Testamentswiderruf]]></category>

		<category><![CDATA[Widerruf Testament]]></category>

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		<description><![CDATA[

Es gilt der Grundsatz der Testierfreiheit für den Erblasser. Das bedeutet im Grunde kann jeder Mensch frei bestimmen, wer was und wie viel von seinem Nachlass bekommen soll. Bedingung ist jedoch, dass der Erblasser testierfähig ist, d.h. dass er die Bedeutung und Reichweite der von ihm getroffenen Verfügungen erkennt. Uneingeschränkt testierfähig sind Personen, die volljährig [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[
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<p class="MsoNormal" style="margin: 0cm 0cm 0pt; text-align: justify;"><span style="font-size: 11pt;"><span style="font-family: Arial;">Es gilt der Grundsatz der Testierfreiheit für den Erblasser. Das bedeutet im Grunde kann jeder Mensch frei bestimmen, wer was und wie viel von seinem Nachlass bekommen soll. Bedingung ist jedoch, dass der Erblasser testierfähig ist, d.h. dass er die Bedeutung und Reichweite der von ihm getroffenen Verfügungen erkennt. Uneingeschränkt testierfähig sind Personen, die volljährig sind und geistig die Tragweite und Bedeutung seiner Erklärung erfassen kann. </span></span></p>
<p class="MsoNormal" style="margin: 0cm 0cm 0pt; text-align: justify;"><span style="font-size: 11pt;"><span style="font-family: Arial;"> </span></span></p>
<p class="MsoNormal" style="margin: 0cm 0cm 0pt; text-align: justify;"><span style="font-size: 11pt;"><span style="font-family: Arial;">Ist eine Person unter 16 Jahre alt, krankhaft in seiner Geistestätigkeit gestört oder bewusstlos, ist sie nicht testierfähig. Personen zwischen dem 16. und vor Vollendung des 18. Lebensjahres können ein Testament errichten, allerdings nur vor einem Notar.</span></span></p>
<p class="MsoNormal" style="margin: 0cm 0cm 0pt; text-align: justify;"><span style="font-size: 11pt;"><span style="font-family: Arial;"> </span></span></p>
<p class="MsoNormal" style="margin: 0cm 0cm 0pt; text-align: justify;"><span style="font-size: 11pt;"><span style="font-family: Arial;">Doch gibt es auch Beschränkungen der Testierfähigkeit im Hinblick auf die Form der Verfügung von Todes wegen. Das Gesetz kennt nur 3 verschiedene Grundtypen, den Nachlass wirksam zu regeln, das Testament, das gemeinschaftliche Testament und den Erbvertrag. Es herrscht diesbezüglich Typenzwang in Deutschland, d.h. nur die vom Gesetz erlaubten Arten sind zulässig, eine andere Form der Nachlassregelung ist unwirksam und nichtig, und löst die gesetzliche Erbfolge aus. </span></span></p>
<p class="MsoNormal" style="margin: 0cm 0cm 0pt; text-align: justify;"><span style="font-size: 11pt;"><span style="font-family: Arial;"> </span></span></p>
<p class="MsoNormal" style="margin: 0cm 0cm 0pt; text-align: justify;"><span style="font-size: 11pt;"><span style="font-family: Arial;">Das einseitige Testament enthält die letztwilligen Verfügungen des Erblassers und er ist hieran jedoch nicht gebunden, er kann das Testament jederzeit widerrufen und ein neues aufsetzen. Hier sind das eigenhändige Testament und das öffentliche Testament zu unterscheiden.</span></span></p>
<p class="MsoNormal" style="margin: 0cm 0cm 0pt; text-align: justify;"><span style="font-size: 11pt;"><span style="font-family: Arial;">Das eigenhändige Testament muss vom Erblasser eigenhändig geschrieben und unterschrieben sein. Ist dies nicht der Fall, so ist es ungültig und es tritt wieder die gesetzliche Erbfolge ein. Es ist zusätzlich anzuraten, das Testament auch mit Datum und Seitenzahlen zu versehen. Da die Errichtung eines neuen Testamentes zum Widerruf des zeitlich früheren führt und so anhand des Datums leicht ermittelt werden kann, welches das zeitlich letzte und somit gültige ist. Auch ist es am Besten, sich nicht mit juristischen Begriffen auszudrücken, welche oft von Laien falsch benutzt werden und so ein falscher Sinn entstehen kann. Der Erblasser sollte in seinen Worten klar ausdrücken, was er wünscht.</span></span></p>
<p class="MsoNormal" style="margin: 0cm 0cm 0pt; text-align: justify;"><span style="font-size: 11pt;"><span style="font-family: Arial;"> </span></span></p>
<p class="MsoNormal" style="margin: 0cm 0cm 0pt; text-align: justify;"><span style="font-size: 11pt;"><span style="font-family: Arial;">Beim öffentlichen Testament wird der letzte Wille des Erblassers von ihm vor einem Notar erklärt oder es wird dem Notar ein Schriftstück ausgehändigt, das den letzten Willen des Erblassers enthält. </span></span></p>
<p class="MsoNormal" style="margin: 0cm 0cm 0pt; text-align: justify;"><span style="font-size: 11pt;"><span style="font-family: Arial;">Erklärt der Erblasser seinen letzten Willen gegenüber dem Notar, so prüft der Notar die Testierfähigkeit und die Identität des Erblassers. Anschließend setzt der Notar ein Testament nach Vorgaben des Erblassers auf und beurkundet es.</span></span></p>
<p class="MsoNormal" style="margin: 0cm 0cm 0pt; text-align: justify;"><span style="font-size: 11pt;"><span style="font-family: Arial;">Übergibt der Erblasser dem Notar ein Schriftstück, welches seinen letzten Willen enthält, so findet keine inhaltliche Prüfung durch den Notar statt, er fertigt ein Protokoll über die Übergabe an. Dieses Schriftstück kann maschinengeschrieben sein oder handschriftlich von einer anderen Person als dem Erblasser stammen.</span></span></p>
<p class="MsoNormal" style="margin: 0cm 0cm 0pt; text-align: justify;"><span style="font-size: 11pt; mso-bidi-font-family: Arial;"><span style="font-family: Arial;"> </span></span></p>
<p class="MsoNormal" style="margin: 0cm 0cm 0pt; text-align: justify;"><span style="font-size: 11pt; mso-bidi-font-family: Arial;"><span style="font-family: Arial;">Auch im Hinblick auf den Widerruf hat der Gesetzgeber eine bestimmte Form vorgeschrieben.</span></span></p>
<p class="MsoNormal" style="margin: 0cm 0cm 0pt; text-align: justify;"><span style="font-size: 11pt; mso-bidi-font-family: Arial;"><span style="font-family: Arial;"> </span></span></p>
<p class="MsoNormal" style="margin: 0cm 0cm 0pt; text-align: justify;"><span style="font-size: 11pt; mso-bidi-font-family: Arial;"><span style="font-family: Arial;">Diese Formerfordernisse sollen den Erblasser vor übereilten unüberlegten Handlungen schützen.</span></span></p>
<p class="MsoNormal" style="margin: 0cm 0cm 0pt; text-align: justify;"><span style="font-size: 11pt; mso-bidi-font-family: Arial;"><span style="font-family: Arial;"> </span></span></p>
<p class="MsoNormal" style="margin: 0cm 0cm 0pt; text-align: justify;"><span style="font-size: 11pt; mso-bidi-font-family: Arial;"><span style="font-family: Arial;">Er kann ein früheres Testament widerrufen, indem er in Testamentsform erklärt, dass das früher errichtete Testament nicht gelten soll (reines Widerrufstestament nach § 2254 BGB). Auch kann er so einzelne Verfügungen des Testamentes widerrufen. Doch müssen diese und das entsprechende Testament dann sehr genau bezeichnet werden, um eine Verwechslung auszuschließen.</span></span></p>
<p class="MsoNormal" style="margin: 0cm 0cm 0pt; text-align: justify;"><span style="font-size: 11pt; mso-bidi-font-family: Arial;"><span style="font-family: Arial;"> </span></span></p>
<p class="MsoNormal" style="margin: 0cm 0cm 0pt; text-align: justify;"><span style="font-size: 11pt; mso-bidi-font-family: Arial;"><span style="font-family: Arial;">Ein Widerruf ist auch möglich durch die Errichtung eines neuen und inhaltlich widersprechenden Testamentes (Änderungstestament nach § 2258 BGB). Durch das neue widersprechende Testament wird das früher errichtete widerrufen und nichtig.</span></span></p>
<p class="MsoNormal" style="margin: 0cm 0cm 0pt; text-align: justify;"><span style="font-size: 11pt; mso-bidi-font-family: Arial;"><span style="font-family: Arial;"> </span></span></p>
<p class="MsoNormal" style="margin: 0cm 0cm 0pt; text-align: justify;"><span style="font-size: 11pt; mso-bidi-font-family: Arial;"><span style="font-family: Arial;">Das Testament kann nach § 2255 BGB auch dadurch widerrufen werden, dass der Erblasser das Testament zerstört oder einen Aufhebungsvermerk auf der Testamentsurkunde anbringt.</span></span></p>
<p class="MsoNormal" style="margin: 0cm 0cm 0pt; text-align: justify;"><span style="font-size: 11pt; mso-bidi-font-family: Arial;"><span style="font-family: Arial;"> </span></span></p>
<p class="MsoNormal" style="margin: 0cm 0cm 0pt; text-align: justify;"><span style="font-size: 11pt; mso-bidi-font-family: Arial;"><span style="font-family: Arial;">Handelt es sich um ein öffentliches Testament, das in amtlicher Verwahrung liegt, so wird es nach § 2256 BGB dadurch widerrufen, dass der Erblasser die Testamentsurkunde aus der öffentlichen Verwahrung nimmt. Das Testament darf aber nur an den Erblasser persönlich herausgegeben werden, er kann keinen Bevollmächtigten oder Vertreter hierfür schicken. Eine Zusendung per Post ist auch nicht möglich. In Krankheits- oder sonstigen Verhinderungsfällen muss der Verwahrbeamte des Nachlassgerichts oder der Notar das Testament dem Erblasser persönlich vorbeibringen und aushändigen. </span></span></p>
<p class="MsoNormal" style="margin: 0cm 0cm 0pt; text-align: justify;"><span style="font-size: 11pt; mso-bidi-font-family: Arial;"><span style="font-family: Arial;">Bei privatschriftlichen Testamenten, die hinterlegt wurden gilt eine Rücknahme nicht als Widerruf.</span></span></p>
<p class="MsoNormal" style="margin: 0cm 0cm 0pt; text-align: justify;"><span style="font-size: 11pt; mso-bidi-font-family: Arial;"><span style="font-family: Arial;"> </span></span></p>
<p class="MsoNormal" style="margin: 0cm 0cm 0pt; text-align: justify;"><span style="font-size: 11pt; mso-bidi-font-family: Arial;"><span style="font-family: Arial;">Der Widerruf eines Testamentes hat zur Folge, dass es unwirksam wird. Wird kein neues Testament errichtet, so gilt das vor dem widerrufenen Testament Errichtete als Gültiges. Gibt es keine weitern Testamente, so tritt die gesetzliche Erbfolge wieder in Kraft.</span></span></p>
<p class="MsoNormal" style="margin: 0cm 0cm 0pt; text-align: justify;"><span style="font-size: 11pt; mso-bidi-font-family: Arial;"><span style="font-family: Arial;"> </span></span></p>
<p class="MsoNormal" style="margin: 0cm 0cm 0pt; text-align: justify;"><span style="font-size: 11pt; mso-bidi-font-family: Arial;"><span style="font-family: Arial;">Es ist empfehlenswert bei der Errichtung eines neuen Testamentes alle vorherigen zu widerrufen und ein komplett neues zu errichten. Werden Teile des Testamentes oder einzelne Verfügungen widerrufen und muss so der Wille des Erblassers aus verschiedenen Testamenten ermittelt werden, kann dies zu Auslegungsproblemen führen. Es ist daher für klare und verständliche Willensäußerungen zu sorgen, damit auch sicher ist, dass der gewollte Wille erkannt und durchgesetzt wird.</span></span></p>
<p class="MsoNormal" style="margin: 0cm 0cm 0pt; text-align: justify;"><span style="font-size: 11pt; mso-bidi-font-family: Arial;"><span style="font-family: Arial;"> </span></span></p>
<p class="MsoNormal" style="margin: 0cm 0cm 0pt; text-align: justify;"><span style="font-size: 11pt; mso-bidi-font-family: Arial;"><span style="font-family: Arial;"> </span></span></p>

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		<title>Geschiedenentestament</title>
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		<pubDate>Thu, 25 Dec 2008 09:21:56 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Cudina</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Erbrecht]]></category>

		<category><![CDATA[Familienrecht]]></category>

		<category><![CDATA[Erbrecht bei Scheidung]]></category>

		<category><![CDATA[Geschiedenentestament]]></category>

		<category><![CDATA[testament bei Trennung Scheidung]]></category>

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		<description><![CDATA[

Der Ehegatte hat grundsätzlich ein gesetzliches Erbrecht, also auch einen Pflichtteilsanspruch. Dies ist jedoch ausgeschlossen, wenn die Ehe zum Zeitpunkt des Erbfalls nicht mehr bestand.
Sind die Eheleute geschieden oder wurde vom Erblasser die Scheidung beantragt oder hat er dieser zugestimmt und lagen die erforderlichen Voraussetzungen für eine Scheidung vor, so verliert der Ehegatte nach § [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[
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<p>Der Ehegatte hat grundsätzlich ein gesetzliches Erbrecht, also auch einen Pflichtteilsanspruch. Dies ist jedoch ausgeschlossen, wenn die Ehe zum Zeitpunkt des Erbfalls nicht mehr bestand.</p>
<p>Sind die Eheleute geschieden oder wurde vom Erblasser die Scheidung beantragt oder hat er dieser zugestimmt und lagen die erforderlichen Voraussetzungen für eine Scheidung vor, so verliert der Ehegatte nach § 1933 BGB sein Erbrecht und seinen Pflichtteilsanspruch. Maßgeblicher Zeitpunkt ist die Zustellung des Scheidungsantrages beim Ehegatten. Voraussetzungen einer Scheidung sind die Zerrüttung der Eheleute, d.h. wenn die Ehe gescheitert ist, eine Lebensgemeinschaft der Eheleute nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass diese wieder hergestellt wird. Wird der Scheidungsantrag jedoch vor dem Tod des Erblassers zurückgenommen oder findet eine Versöhnung statt, so lebt das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten wieder auf.</p>
<p>Doch gibt es hier das Problem, dass nach § 1933 BGB nur der Scheidungsgegner sein gesetzliches Ehegattenerbrecht verliert, der Antragsteller jedoch nicht. Dies führt zu einem Ungleichgewicht. Hat nun beispielsweise der Mann die Scheidung beantragt, verliert die Frau ihr Ehegattenerbrecht. Stirbt jedoch die Frau, so beerbt der Mann sie uneingeschränkt nach dem gesetzlichen Ehegattenerbrecht.</p>
<p>Dieses Problem wurde noch nicht abschließend vom BGH und dem BVerfG geklärt.</p>
<p>Verliert der Ehegatte jedoch sein gesetzliches Erbrecht, so werden auch, bei der Annahme eines entsprechenden Willen des Erblassers, die Verfügungen, die er zu Gunsten des Ehegatten in seinem Testament getroffen hat unwirksam. Gleiches gilt für ein errichtetes gemeinschaftliches Testament, sowie ein bestehender Erbvertrag zugunsten des Ehegatten, diese werden dann komplett unwirksam. Eine Unwirksamkeit des gemeinschaftlichen Testamentes tritt nicht ein, wenn die Ehegatten einen Fortgeltungswillen (auch Aufrechterhaltungswillen) gem. 2268 BGB aufweisen. Ein Fortgeltungswille liegt bei dem Erblasser vor, dessen Verfügung nicht aufgrund des Fortbestands der Ehe errichtet wurde.</p>
<p>Das Getrenntleben der Ehegatten hat noch keine erbrechtliche Wirkung. Hier hat jedoch der Erblassers einige Möglichkeiten, durch Verfügungen von Todes wegen eine unerwünschte Erbfolge zu vermeiden.</p>
<p>Er kann den Ehegatten testamentarisch von der Erbfolge ausschließen. Hat er den Ehegatten in einem einseitigen Testament bedacht, kann er dieses bzw. die den Ehegatten begünstigende Verfügung widerrufen.</p>
<p>Haben die Eheleute ein gemeinschaftliches Testament errichtet, so kann jeder der beiden Eheleute zu Lebzeiten des anderen die getroffenen Verfügungen widerrufen.</p>
<p>Haben die Eheleute einen Erbvertrag geschlossen, aber vertraglich kein Rücktrittsrecht vereinbart, so ist ein Rücktritt nach § 2294 BGB möglich, wenn sich der Ehepartner einer Verfehlung nach § 2335 BGB (Pflichtteilsentziehungsgründe) schuldig macht. Hiernach kann der Erblasser vom Erbvertrag zurücktreten, wenn der Ehegatte dem Erblasser oder einem Abkömmling des Erblassers nach dem Leben trachtet. Weitere Entziehungsgründe sind begangene vorsätzliche körperliche Misshandlungen oder schwere vorsätzliche Straftaten begangen gegenüber dem Erblasser. Auch kann er vom Erbvertrag zurücktreten, wenn der Ehegatte ihm gegenüber eine Unterhaltspflicht böswillig verletzt.</p>
<p>Die Aufzählung der Gründe zur Entziehung des Pflichtteils im Gesetz sind abschließend.</p>
<p>Der Erblasser kann den Erbvertrag nach § 2281 BGB mit der Begründung anfechten, dass er nicht damit gerechnet habe, dass der Ehegatte die Ursache für die Zerrüttung darstellen würde.</p>
<p>Die Ehegatten können auch einen notariell beurkundeten Erb- und Pflichtteilsverzicht schließen. Dies setzt diesbezüglich allerdings eine Einigung zwischen den Ehepartnern voraus.</p>
<p>Durch die Scheidung verliert der Ehegatte sein gesetzliches Erbrecht und seinen Pflichtteilsanspruch gegenüber dem Erblassers selbst. Jedoch hat er weiterhin ein gesetzliches Erbrecht und einen Pflichtteilsanspruch gegenüber den gemeinsamen Kindern. So ist es selbst nach der Scheidung möglich, dass der geschiedene Ehegatte oder dessen Familien über Umwegen an dem Nachlass des Erblassers beteiligt ist. Um dies langfristig auszuschließen und einen eventuellen Pflichtteilsanspruch des Ehegatten nach § 2303 BGB wirtschaftlich auszuhöhlen, ist es ratsam ein Geschiedenentestament zu errichten.</p>
<p>Durch die Einsetzung eines Vor- und Nacherben wird der Nachlass als Sondervermögen nicht mit dem Eigenvermögen des Vorerben vermischt und kann nicht an die Erben des Vorerben weitervererbt werden. Bei der Berechnung des Pflichtteils der Berechtigten des Vorerben bleibt das Sondervermögen außen vor.</p>
<p>Als Vorerbe können auch mehrere Personen eingesetzt werden, die dann als Erbengemeinschaft den Nachlass gemeinsam besitzen. Meist werden die Abkömmlinge der gescheiterten Ehe eingesetzt.</p>
<p>Nach dem Gesetz gilt die Gesamtrechtsnachfolge auch Universalsukzession genannt. Danach geht das ganze Vermögen des Erblassers bei dessen Tod auf den oder die Vorerben über. Eine Annahme oder sonstiges Zutun von dem oder den Erben ist nicht nötig. Sie treten sofort in die vererblichen Rechte und Pflichten des Erblassers ein. Der Nachlass besteht aus dem Aktivvermögen des Erblassers (sämtliche Vermögenswerte) und den Nachlassverbindlichkeiten.</p>
<p>Grundsätzlich ist der Vorerbe frei und kann über den Nachlass verfügen. Doch gilt der Grundsatz der Werterhaltung nach § 2130 BGB. Der Nachlass soll in seinem rechtlichen Umfang erhalten bleiben. Die Substanz des Nachlasses soll dem Nacherben und die Nutzung des Nachlasses dem Vorerben zustehen. So kann der Vorerbe z.B. Hausgrundstücke des Nachlasses bewohnen, verpachten oder vermieten und kann die Erträge, Einnahmen und Zinsen hieraus und aus Wertpapieranlagen verbrauchen. Die gewöhnlichen Erhaltungskosten muss der Vorerbe dafür mit eigenen Mitteln oder aus den Erträgen des Nachlasses bezahlen. Größere Instandhaltungsmaßnahmen kann er mit Mitteln aus dem Nachlass selbst bezahlen.</p>
<p>Über Grundstücke darf der Vorerbe zwar verfügen, doch werden diese mit Eintritt des Nacherbfalls unwirksam, wenn der Nacherbe hierdurch rechtlich beeinträchtigt oder benachteiligt würde.</p>
<p>Hat der Vorerbe Gegenstände oder Vermögen des Nachlasses verschenkt, so werden diese mit Eintritt des Nacherbfalls unwirksam, wenn der Nacherbe hierdurch rechtlich beeinträchtigt oder benachteiligt würde. Dies gilt nicht für Pflicht- oder Anstandsschenkungen.</p>
<p>Geld hat der Vorerbe verzinslich und mündelsicher anzulegen. Mündelsicher sind nur die in § 1807 BGB vorgeschriebenen Anlagenarten.</p>
<p>Der Erblasser hat jedoch nach § 2136 BGB die Möglichkeit, den Vorerben von einigen Einschränkungen befreien zu können. So wird die Stellung des Vorerben verbessert und gestärkt und die des Nacherben eingeschränkt. Die Befreiungen müssen in seiner Verfügung von Todeswegen ausdrücklich angeordnet werden. Befreiungen sind möglich bei der Belastung, dem Verkauf oder sonstigen rechtlichen Beeinträchtigungen von Grundstücken, bei der Hinterlegung von Wertpapieren und der Anlegung von Geldvermögen. Der Erblasser kann dem Nacherben sein Auskunftsrecht nach § 2127 BGB, sein Forderungsrecht von Sicherheitsleistungen bei Befürchtung einer erheblichen Verletzung seiner Rechte nach § 2128 BGB und sein Recht zur Verwaltungsentziehung nach § 2129 BGB zugunsten des Vorerben entziehen. Er kann den Vorerben von dem Gebot der ordnungsgemäßen Verwaltung, der Rechnungslegungsverpflichtung, der Haftung nach § 2131 BGB, vom Wertersatz für eigennützige Verwendung von Nachlassgegenständen und Raub- und Übermaßfrüchte befreien, sowie von der Tragung der gewöhnlichen Erhaltungskosten.</p>
<p>Der Befreiung des Vorerben sind jedoch gesetzliche Grenzen gesetzt, da der Nacherbe noch gewissen Schutz benötigt und der Nachlass für ihn nicht ausgehöhlt werden soll. Der Erblasser kann den Vorerben daher nicht von der Unwirksamkeit von dem Vorerben vorgenommenen Schenkungen befreien. Weiter hat der Vorerbe alles, was er aufgrund oder für einen Nachlassgegenstand erhält dem Nacherben beim Nacherbfall auszuhändigen. Persönliche Gläubiger des Vorerben dürfen nicht in den Nachlass vollstrecken. Der Vorerbe hat die Verpflichtung, ein Nachlassverzeichnis bei Verlangen durch den Nacherben anzufertigen und diesem auszuhändigen, sowie auf Verlangen den Zustand der Nachlassgegenstände feststellen zu lassen. Hiervon kann der Vorerbe ebenfalls nicht befreit werden.</p>
<p>Der Erblasser kann der Vorerben einzelne Gegenstände mittels Vorausvermächtnis zuwenden. Diese Gegenstände unterliegen dann nicht den Beschränkungen der Vorerbschaft.</p>
<p>Der Erblasser kann frei bestimmen, wann der Nacherbfall eintreten soll. Die Rechtsstellung des Vorerben endet und das Sondervermögen „Nachlass&#8221; geht nun kraft Gesetz auf den Nacherben über und verschmilzt mit dessen Eigenvermögen. Der Zeitpunkt kann z.B. der Tod des Vorerben sein oder die Volljährigkeit des Nacherben.</p>
<p>Zum Nacherben können mehrere Personen eingesetzt werden. Auch kann eine bestimmte Personengruppe (Abkömmlinge des Vorerben) zu Nacherben eingesetzt werden.</p>
<p>Es können auch weitere Nacherben hintereinander eingesetzt werden. Dies hat zur Folge, dass der Nachlass bis zum letzten Nacherben immer ein Sondervermögen darstellt und so der geschiedenen Ehegatten über die gemeinsamen Kinder und deren Abkömmlinge hieran nicht beteiligt werden kann.</p>
<p>Es ist auch immer anzuraten, sowohl für den eingesetzten Vor- wie Nacherben einen personellen Ersatz vorzusehen, falls der Vor- oder Nacherbe ausfällt (Ausschlagung, Tod).</p>
<p>Für das Geschiedenentestament gibt es auch noch die Möglichkeit, dieses nach der Vermächtnislösung zu gestalten.</p>
<p>Dann vererbt der Erblasser sein ganzes Vermögen auf einen Vollerben und ab einem gewissen Zeitpunkt (z.B. Tod des Vollerben) soll der Nachlass als Vermächtnis einem Begünstigten zustehen.</p>
<p>Der Nachlass bleibt dann nicht als Sondervermögen bestehen, sondern vermengt sich mit dem Eigenvermögen des Vollerben. Doch wird der noch vorhandene Nachlass bei Eintritt des gesetzten Zeitpunktes auf den Vermächtnisnehmer übergeleitet. Der Vermächtnisnehmer tritt jedoch nicht wie ein Erbe automatisch in die Rechtsstellungen ein, sondern er erwirbt einen schuldrechtlichen Anspruch auf Herausgabe der zugewendeten Gegenstände gegen den (Voll-) Erben. Als Entstehungszeitpunkt des Vermächtnisses wird oft der Tod des Vollerben festgesetzt. So müssen die Nachlassgegenstände von den Erben des Vollerben an den Vermächtnisnehmer herausgegeben werden und der geschiedene Ehegatte des Erblassers hat so keine Zugriffsmöglichkeit mehr auf den Nachlass des Erblassers. Auch bei der Berechnung des Pflichtteils wird der Nachlass des Erblassers herausgelassen, da Vermächtnisse als Nachlassschulden bei der Berechnung vom Nachlass abzuziehen sind.</p>
<p>Der Erblasser kann den ganzen Nachlass oder Teile hiervon als Vermächtnis weiterleiten, jedoch muss er dies wegen der Erbeinsetzungsvermutung nach § 2087 BGB in seiner Verfügung von Todes wegen klar stellen. Er muss bestimmen, dass der Übergang des ganzen Nachlasses oder Teile hiervon nicht als Erbeinsetzung verstanden werden soll und er dies als Vermächtnis zuwenden will.</p>
<p>Der Vollerbe hat ab Anfall der Erbschaft frei Verfügungsbefugnis bezüglich des Nachlasses. Die Zeit zwischen dem Erbfall und des Anfalls des Vermächtnisses wird Schwebezeit genannt. Die Schwebezeit muss unter 30 Jahren betragen, ansonsten wird das Vermächtnis unwirksam.</p>
<p>Der Vollerbe ist zum Schadenersatz gegenüber dem Vermächtnisnehmer verpflichtet, wenn die Rechte des Vermächtnisnehmers durch vorsätzliche oder fahrlässige Handlungen des Vollerben in der Schwebezeit ganz oder teilweise beeinträchtigt werden. Der Erblasser kann jedoch die fahrlässige Haftung ausschließen.</p>
<p>Um auszuschließen, dass der Vollerbe Verfügungen oder Zuwendungen zugunsten des unerwünschten Personenkreises (geschiedener Ehegatte, dessen Familie) vornimmt, kann der Erblasser die Zwangsvollstreckung anordnen oder diesbezüglich Sanktionsbestimmungen in seine Verfügung von Todes wegen aufnehmen.</p>
<p>Ist das Vermächtnis durch Eintritt des bestimmten Zeitpunktes angefallen, so hat der Vermächtnisnehmer Anspruch auf die Erträge des Nachlasses, muss jedoch auch die gewöhnlichen Erhaltungskosten tragen.</p>
<p>Als Vermächtnisnehmer kann eine bestimmte Personengruppe (Abkömmlinge des Vorerben) eingesetzt werden.</p>
<p>Es ist auch hier wieder dringend anzuraten, einen Ersatzvermächtnisnehmer oder Nachvermächtnisnehmer zu benennen, falls der Vermächtnisnehmer ausfallen sollte.</p>
<p>Die Anordnung eines Nachvermächtnisses ist sinnvoll, da immer noch die Gefahr der Teilhabe des geschiedenen Ehegatten und dessen Familien an dem Nachlass besteht, wenn die Vermächtnislösung gewählt wurde. Der Nachlass geht bei Übereignung in das Eigenvermögen des Vermächtnisnehmers über. Um nun eine eventuelle Beteiligung des unerwünschten Personenkreises bei Versterben des Vermächtnisnehmers zu vereiteln, kann ein Nachvermächtnis angeordnet werden. Der Vermächtnisnehmer ist dann Vorvermächtnisnehmer und hat bei Anfall des Nachvermächtnisses (Zeitpunkt wird wieder von Erblasser festgelegt, meist Tod des Vorvermächtnisnehmers) dieses an den Begünstigten herauszugeben.</p>

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		<title>Nachlassgericht</title>
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		<pubDate>Thu, 25 Dec 2008 09:17:41 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Cudina</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Erbrecht]]></category>

		<category><![CDATA[Nachlassgericht]]></category>

		<category><![CDATA[Nachlaßgericht]]></category>

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		<description><![CDATA[

Sachlich zuständig für Rechts- und Verwaltungsfragen im Zusammenhang mit der Erbfolge sind die Nachlassgerichte. Sie sind spezielle Abteilungen bei den Amtsgerichten.
Eine Ausnahme bildet hier das Bundesland Baden-Württemberg, hier sind die Notariate als Nachlassgerichte für die Rechts- und Verwaltungsfragen im Zusammenhang mit der Erbfolge zuständig.
Örtlich zuständig ist das Nachlassgericht, in dessen Gerichtsbezirk der Erblasser zum Zeitpunkt [...]]]></description>
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<p>Sachlich zuständig für Rechts- und Verwaltungsfragen im Zusammenhang mit der Erbfolge sind die Nachlassgerichte. Sie sind spezielle Abteilungen bei den Amtsgerichten.</p>
<p>Eine Ausnahme bildet hier das Bundesland Baden-Württemberg, hier sind die Notariate als Nachlassgerichte für die Rechts- und Verwaltungsfragen im Zusammenhang mit der Erbfolge zuständig.</p>
<p>Örtlich zuständig ist das Nachlassgericht, in dessen Gerichtsbezirk der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hatte.</p>
<p>Das Nachlassgericht hat die verschiedenste Aufgaben.</p>
<p>Der Erblasser kann sein Testament zu Hause oder bei einer Vertrauensperson aufbewahren. Nach seinem Tod hat jeder, der das Testament verwahrt oder findet eine Ablieferungspflicht nach § 2259 BGB. Das Testament muss sofort nach Kenntniserlangung des Todes des Erblassers beim örtlich zuständigen Nachlassgericht abgegeben werden. Jedes Testament muss abgegeben werden, gleichgültig ob es widerrufen wurde, ungültig ist oder gegenstandlos geworden ist. Bei einer Zuwiderhandlung kann sich die Person unter Umständen der Urkundenunterdrückung strafbar machen oder schadensersatzpflichtig gegenüber den Erben werden.</p>
<p>Das Nachlassgericht kann diese Ablieferungspflicht auch mit der Festsetzung eines Zwangsgeldes durchsetzen oder das Testament durch den Gerichtsvollzieher zwangsweise einziehen. Es kann auch die eidesstattliche Versicherung einer Person abnehmen, die im Verdacht steht, ein Testament zu besitzen, es jedoch nicht abliefert.</p>
<p>Es ist möglich, eine Verfügung von Todes wegen beim Nachlassgericht zwecks Verwahrung hinterlegen zu lassen.</p>
<p>Das Nachlassgericht ist auch für die Testamentseröffnung nach § 2260 BGB zuständig. Es hat nach Kenntnis über den Tod des Erblassers das bei ihm abgelieferte oder verwahrte Testament zu eröffnen. Zu laden sind dazu die Beteiligte (Erben, Vermächtnisnehmer, sonstige Begünstigte). Mit der Eröffnung in Anwesenheit des Erben beginnt dessen Ausschlagungsfrist zu laufen.</p>
<p>Das Nachlassgericht ist verpflichtet, die Erben von Amts wegen zu ermitteln und diesen ihre Erbenstellung mitzuteilen.</p>
<p>Es ist zuständig für das Erbescheinsverfahren. Das Nachlassgericht erteilt auf Antrag des oder der Erben einen Erbschein gem. § 2352 BGB. Der Erbschein ist für die Legitimation der Erben nützlich. Hiermit können sie im Rechtsverkehr ihre Erbenstellung nachweisen. Die kontoführende Bank des Erblassers gibt z.B. ohne die Vorlage des Erbscheins keine Auskunft oder Verfügung über das Konto des Erblassers.</p>
<p>Das Nachlassgericht ist auch berechtigt und verpflichtet, bei Unrichtigkeit des Erbscheins, diesen einzuziehen.</p>
<p>Insgesamt ist das Nachlassgericht zuständig für die Erteilung, Ausstellung, Kraftloserklärung und Einziehung von Zeugnissen, wie z. B. das Testamentsvollstreckerzeugnis.</p>
<p>Wurde in der Verfügung von Todes wegen des Erblassers von diesem die Testamentsvollstreckung angeordnet, so kann sich der berufene Testamentsvollstrecker ein Testamentsvollstreckerzeugnis vom Nachlassgericht ausstellen lassen. Dieses dient wie der Erbschein der Legitimation im Rechtsverkehr.</p>
<p>Der berufene Testamentsvollstrecker kann das Amt annehmen oder ablehnen. Seine Entscheidung muss er dem Nachlassgericht gegenüber erklären, erst mit der Annahmeerklärung gegenüber dem Nachlassgericht kann er sein Amt als Testamentsvollstrecker beginnen.</p>
<p>Die Anfechtung eines Testamentes ist dem Nachlassgericht gegenüber zu erklären, wenn eine Verfügung angefochten werden soll, durch die ein Erbe eingesetzt, ein gesetzlicher Erbe ausgeschlossen, ein Testamentsvollstrecker ernannt oder seine Ernennung widerrufen wurde. Dies gilt auch bei Verfügungen über Teilungsverbote, Auflagen, die kein subjektives Recht begründen, Pflichtteilsentziehungen und familienrechtliche Anordnungen.</p>
<p>Die Anfechtung eines Erbvertrages ist gegenüber dem Nachlassgericht zu erklären, wenn eine Verfügung angefochten werden soll, aber der Vertragspartner vorverstorben ist.</p>
<p>Bei der Anfechtung eines gemeinschaftlichen Testamentes ist die Anfechtung einer Verfügung nur dem Nachlassgericht gegenüber zu erklären, wenn es sich bei der Verfügung um eine wechselbezügliche handelt und der andere Erblasser verstorben ist. Oder bei einseitigen testamentarischen Verfügungen, wenn der verfügende Erblasser verstorben ist, durch diese ein Erbe eingesetzt, ein gesetzlicher Erbe ausgeschlossen, ein Testamentsvollstrecker ernannt oder seine Ernennung widerrufen wurde. Ebenfalls bei einseitigen Verfügungen über Teilungsverbote, Auflagen, die kein subjektives Recht begründen, Pflichtteilsentziehungen und familienrechtliche Anordnungen.</p>
<p>Das Nachlassgericht hat dann die Aufgabe, die Anfechtungserklärung dem Anfechtungsgegner mitzuteilen. Das Nachlassgericht hat auch eine Mitteilungspflicht gegenüber dem Finanzamt nach §§ 34 ErbStG, 7 ErbStDV, damit dieses die Steuerpflicht des oder der Erben ermitteln kann. Hierzu hat es Daten mitzuteilen und Kopien der nötigen Unterlagen (Erbschein, Verfügungen von Todes wegen, Eröffnungsprotokolle,&#8230;) zu übersenden. Eine Mitteilungspflicht entfällt, wenn der vorhandene Hausrat einen Wert von 5.200,- Euro nicht übersteigt und auch anderes Vermögen einen Betrag von 5.200,- Euro unterschreitet.</p>
<p>Das Nachlassgericht ist für die Sicherung des Nachlasses zuständig, bis die Erben ermittelt sind. Die Nachlasspflegschaft wird angeordnet, wenn anzunehmen ist, dass die Erbenermittlung längere Zeit dauert. Zur Sicherung, Erhaltung und Verwaltung des Nachlasses wird ein Nachlasspfleger ernannt.</p>
<p>Das Nachlassgericht kann auch die Nachlassverwaltung anordnen, dies dient jedoch nicht der Sicherung des Nachlasses, sondern beschränkt die Haftung des oder der Erben auf den Nachlass.</p>
<p>Der oder die Erben haben nach § 2015 BGB die Möglichkeit, ein Aufgebotsverfahren einzuleiten, um sich einen Überblick über die vorhandenen Verbindlichkeiten machen zu können. Hierfür zuständig ist das Nachlassgericht. Es fordert per öffentlichen Aushang alle Nachlassgläubiger auf, ihre jeweiligen Forderungen innerhalb einer gesetzten Frist anzumelden. Meldet sich ein Gläubiger nicht innerhalb dieser Frist, kann gegen ihn vom Erben den Erlass eines Ausschlussurteils beantragt werden. Dieses hat zur Folge, dass der Erbe dem ausgeschlossenem Gläubiger nur mit dem Nachlass haftet. Der oder die Erben können bis zur Beendigung des Aufgebotsverfahrens die Erfüllung der Verbindlichkeiten verweigern (Aufgebotseinrede).</p>
<p>Der oder die Erben können nach § 1993 BGB ein Inventar errichten. Das Inventar ist ein Verzeichnis des Nachlasses mit all seinen Gegenständen (unter Angabe ihres jeweiligen Wertes), sonstigen Vermögenswerten und Nachlassverbindlichkeiten. Der oder die Erben können selbst ein Verzeichnis erstellen und dieses beim Nachlassgericht einreichen oder von diesem ein Inventar erstellen lassen. Bei dem Vorhandensein eines Inventars gilt die Vermutung, dass nur die dort aufgeführten Gegenstände und Vermögenswerte im Nachlass vorhanden sind, eine automatische Haftungsbeschränkung auf diese erwirkt das Inventar jedoch nicht.</p>
<p>In Deutschland gibt es eine Mindestbeteiligung bestimmter Familienmitglieder des Erblassers an dessen Nachlass, den Pflichtteil. Pflichtteilsberechtigt sind nach          § 2303 BGB die Abkömmlinge und der Ehegatte oder der gleichgeschlechtliche eingetragene Lebenspartner des Erblassers. Sind keine Abkömmlinge vorhanden, so sind die Eltern des Erblassers pflichtteilsberechtigt.</p>
<p>Die Pflichtteilsberechtigten haben dann einen Pflichtteilsanspruch, wenn sie nach der gesetzlichen Erbfolge geerbt hätten, jedoch per Testament nichts bekommen sollen. Sie erwerben dann einen Anspruch gegen den oder die Erben auf Zahlung von Geld. Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils.</p>
<p>Der Erbe kann nach § 2331 a BGB eine Stundung des Pflichtteilsanspruchs verlangen, wenn er selbst zum Kreis der Pflichtteilsberechtigten gehört und die sofortige Erfüllung des kompletten Pflichtteilsanspruches ihn zur Aufgabe der Familienwohnung oder eines Wirtschaftsgutes zwingen würde, was die Existenzgrundlage für ihn und seine Familie bildet.</p>
<p>Ist der Nachlass überschuldet oder will der Erbe aus anderen Gründen den Nachlass nicht haben, so kann er die Erbschaft ausschlagen. Die Ausschlagung der Erbschaft ist dem Nachlassgericht gegenüber zu erklären. Die Form der notariellen Beurkundung muss hierbei gewahrt werden. Will der Erbe die Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft anfechten, so ist die Anfechtungserklärung ebenfalls gegenüber dem Nachlassgericht zu erklären.</p>
<p>Sind mehrere Personen Erben geworden, so sind sie eine Miterbengemeinschaft. Um nun den Nachlass gemäß den Erbteilungsquoten aufzuteilen, müssen sich die Erben untereinander einigen. Ist eine Einigung über die Auseinandersetzung fehlgeschlagen, so kann das Nachlassgericht auf Antrag eines Miterben bei der Auseinandersetzung nach § 86 FGG vermittelnd einschreiten. Jedoch hat es keine Entscheidungsbefugnis in Streitpunkten, es kann nur versuchen, eine Einigung zwischen den Erben herbeizuführen. Ist dies nicht möglich, bleibt den Erben nur die Teilungsklage nach § 2042 BGB.</p>

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		<title>Fachanwalt für Erbrecht</title>
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		<pubDate>Tue, 16 Dec 2008 18:35:24 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Cudina</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Allgemein]]></category>

		<category><![CDATA[Erbrecht]]></category>

		<category><![CDATA[Fachanwalt Erbrecht Mannheim]]></category>

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Der Titel &#8220;Fachanwalt für Erbrecht&#8221; wird einem Rechtsanwalt/einer Rechtsanwältin dann verliehen, wenn er/sie überdurchschnittliche Kenntnisse im Bereich des Erbrechts besitzt und diese nachweisen kann. Voraussetzung ist neben einer mindestens 3-jährigen Tätigkeit auf dem Gebiet des Erbrechts, der Nachweis von mindestens 80 erbrechtlichen Fällen in diesem zusammenhängenden Zeitraum und die Teilnahme an 3 jeweils 5-stündigen Pflichtklausuren unter Examensbedingungen, sowie 120 theoretischen Lehrgangsstunden.
Frau [...]]]></description>
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<p>Der Titel &#8220;Fachanwalt für Erbrecht&#8221; wird einem Rechtsanwalt/einer Rechtsanwältin dann verliehen, wenn er/sie überdurchschnittliche Kenntnisse im Bereich des Erbrechts besitzt und diese nachweisen kann. Voraussetzung ist neben einer mindestens 3-jährigen Tätigkeit auf dem Gebiet des Erbrechts, der Nachweis von mindestens 80 erbrechtlichen Fällen in diesem zusammenhängenden Zeitraum und die Teilnahme an 3 jeweils 5-stündigen Pflichtklausuren unter Examensbedingungen, sowie 120 theoretischen Lehrgangsstunden.</p>
<p>Frau Rechtsanwältin Cudina ist seit 1998 Fachanwältin für Familienrecht und darüber hinaus seit 2008 auch Fachanwältin für Erbrecht in Mannheim.</p>

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		<title>Patientenverfügung</title>
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		<pubDate>Sun, 14 Dec 2008 17:51:38 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Cudina</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Betreuungsrecht]]></category>

		<category><![CDATA[Patientenverfügung]]></category>

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		<description><![CDATA[

Die Patientenverfügung, auch Patiententestament genannt, ist eine Formulierung der Wünsche des Errichters, ob und welche ärztlichen Maßnahmen in bestimmten Situationen durchgeführt oder unterlassen werden sollen.
Der medizinische Fortschritt im Bereich der Reanimation und Intensivmedizin in den letzten Jahren ermöglicht eine enorme Lebensverlängerung von unheilbar kranken Menschen. Fast alle lebensnotwendigen Maßnahmen können durch Maschinen ersetzt oder gesteuert [...]]]></description>
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<p>Die Patientenverfügung, auch Patiententestament genannt, ist eine Formulierung der Wünsche des Errichters, ob und welche ärztlichen Maßnahmen in bestimmten Situationen durchgeführt oder unterlassen werden sollen.</p>
<p>Der medizinische Fortschritt im Bereich der Reanimation und Intensivmedizin in den letzten Jahren ermöglicht eine enorme Lebensverlängerung von unheilbar kranken Menschen. Fast alle lebensnotwendigen Maßnahmen können durch Maschinen ersetzt oder gesteuert werden. Es kann heutzutage auch durch Operationen eine Verlängerung des Lebens eines todkranken Menschen um einige Wochen erreicht werden. Die Kehrseite hiervon ist jedoch, dass immer mehr versucht wird, das Leben künstlich zu verlängern, obwohl für den Patienten keine Lebensqualität mehr vorhanden ist. Die medizinische Technik und die Möglichkeiten stehen schon lange im Widerspruch zum Anspruch auf einen würdigen Tod.</p>
<p>Jedoch haben sich die Ärzte nach dem geäußerten oder mutmaßlichen Willen des Patienten zu richten. Ist der Patient nicht mehr in der Lage, seinen Willen zu äußern, weil er bewusstlos oder urteilsunfähig ist, so muss nach dem mutmaßlichen Willen des Patienten gefragt werden. Dieser Wille kann in einer Patientenverfügung formuliert werden.</p>
<p>Meist wird eine Patientenverfügung errichtet, um einer künstlichen Lebenserhaltung zu widersprechen. Jedoch ist es auch möglich, den Wunsch zu äußern, dass der Verfügende so lange wie möglich am Leben erhalten werden möchte, auch wenn er sich in einem dauernden vegetativen Zustand befindet.</p>
<p>Wenn lebenserhaltende Maßnahmen nicht gewünscht werden, so sollte dies ausdrücklich in der Patientenverfügung formuliert werden. Häufig wird darin aufgenommen, dass zwei voneinander unabhängige Fachärzte Prognosen über den Zustand des Verfügenden abgeben sollen. Sind die Prognosen übereinstimmend, dass der Verfügende sich aller Wahrscheinlichkeit nach in einem unmittelbaren und nicht aufzuhaltenden Sterbeprozess oder er sich im Endstadium einer unheilbaren tödlichen Krankheit befindet, ohne dass ein Todeszeitpunkt abzusehen ist oder das Gehirn des Verfügenden so stark und unwiderruflich geschädigt ist, dass er keinen eigenen Willen mehr bilden oder zu anderen Personen mehr Kontakt aufnehmen kann, so soll auf intensivmedizinische Maßnahmen zur Lebensverlängerung oder      -aufrechterhaltung verzichtet werden.</p>
<p>Es sollte auch aufgenommen werden, dass der Verfügende keine lebenserhaltenden Medikamente erhalten möchte, keine künstliche Beatmung durchgeführt werden soll und auf die künstliche Ernährung verzichtet werden soll. Er jedoch eine fachgerechte Pflege wünscht, damit es ihm so angenehm wie möglich gemacht wird. Auch soll auf die Gabe von Schmerzmitteln und anderen Medikamenten nicht verzichtet werden, so dass der Verfügende keine Schmerzen erleiden oder größere Belastungen dulden muss. Auf die Gabe dieser Medikamente soll auch nicht verzichtet werden, wenn sie das Leben verkürzen oder den Tod beschleunigen.</p>
<p>Weiter sollte eine Entbindung des Pflege- und Ärztepersonals von der ärztlichen Schweigepflicht gegenüber bestimmten Personen formuliert werden.</p>

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		<title>Betreuung</title>
		<link>http://fachanwalt-erbrecht-mannheim.de/betreuungsrecht/betreuung/</link>
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		<pubDate>Sun, 14 Dec 2008 17:49:58 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Cudina</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Betreuungsrecht]]></category>

		<category><![CDATA[Betreuer]]></category>

		<category><![CDATA[Betreuung]]></category>

		<category><![CDATA[gesetzliche Betreuung]]></category>

		<category><![CDATA[Tag hinzufügen]]></category>

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		<description><![CDATA[

Seit dem 01.01.1992 gibt es keine Entmündigung, Vormundschaft für Erwachsene oder Gebrechlichkeitspflegschaft mehr. An ihre Stelle ist die Betreuung getreten.
Bei der Betreuung ist ein volljähriger Mensch aufgrund psychischer oder körperlicher Krankheit oder Behinderung nicht mehr in der Lage alle oder nur teilweise seine persönlichen oder finanziellen Geschäfte selbst zu tätigen. Durch die Betreuung soll ihm [...]]]></description>
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<p>Seit dem 01.01.1992 gibt es keine Entmündigung, Vormundschaft für Erwachsene oder Gebrechlichkeitspflegschaft mehr. An ihre Stelle ist die Betreuung getreten.</p>
<p>Bei der Betreuung ist ein volljähriger Mensch aufgrund psychischer oder körperlicher Krankheit oder Behinderung nicht mehr in der Lage alle oder nur teilweise seine persönlichen oder finanziellen Geschäfte selbst zu tätigen. Durch die Betreuung soll ihm hierbei geholfen werden. Allerdings ist auf seine Wünsche zu achten und sein Selbstbestimmungsrecht so weit wie möglich aufrecht zu erhalten.</p>
<p>Die Anordnung der Betreuung kann vom Betroffenen beim örtlich zuständigen Vormundschaftsgericht beantragt werden, wenn er körperlich behindert ist. Ist er geistig, seelisch behindert oder psychisch krank, so erfolgt die Anordnung der Betreuung von Amts wegen. Örtlich zuständig ist das Vormundschaftsgericht, in dessen Bezirk der Betroffene seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Der Betroffene gilt als verfahrensfähig und ist in das Verfahren einzubeziehen. Er kann selbst Anträge stellen. Ihm ist bei Erforderlichkeit ein Verfahrenspfleger beizustellen über den er dann die Anträge stellen kann und der ihn während des Verfahrens unterstützt. Verfahrenspfleger können Vertrauenspersonen des Betroffenen sein oder berufliche Verfahrenspfleger.</p>
<p>Der Betroffene soll vom Gericht in dessen vertrauter Umgebung angehört werden, außer der Betroffene wünscht dies nicht, dann kann eine Anhörung im Gericht stattfinden. Zum Schluss des Verfahrens wird das Gericht noch einmal ein Gespräch mit dem Betroffenen führen (Schlussgespräch) und mit ihm die Erkenntnisse des Verfahrens sowie die zur Betreuung festzulegenden Aufgabenbereiche erörtern.</p>
<p>Es können auch die Eltern, Kinder, Ehegatten, Lebenspartner des Betroffenen angehört werden.</p>
<p>Die Betreuung oder ein Einwilligungsvorbehalt darf nur angeordnet werden, wenn ein Sachverständigengutachten über die Notwendigkeit und den Umfang der Maßnahme und voraussichtliche Dauer der Hilfebedürftigkeit eingeholt wurde.</p>
<p>Wurde die Betreuung angeordnet, so wird durch das Gericht ein Betreuer bestellt. Die Person des Betreuers wird vom Gericht festgelegt. Hierbei sind Wünsche des Betroffenen zu berücksichtigen. Ehrenamtliche Betreuer werden vorrangig eingesetzt. Voraussetzungen der Einsetzung als Betreuer sind die Eignung und die Annahme, dass die Person nicht gegen das Wohl des Betreuten handeln wird. Die Betreuung kann auch auf mehrere Personen aufgespalten werden. So kann ein Berufsbetreuer für die allgemeine Betreuung und ein Verwandter für die persönliche Betreuung bestellt werden. Berufsbetreuer haben bei ihrer erstmaligen Bestellung ein Führungszeugnis und eine Schufa-Auskunft vorzulegen. Die Person kann erst zum Betreuer bestellt werden, wenn sie der Betreuung im konkreten Fall zustimmt. Der Betreuer wird durch das Gericht mündlich verpflichtet und bekommt eine Bestellungsurkunde ausgestellt. Diese ist nach Beendigung der Betreuung an das Gericht zurückzugeben.</p>
<p>Das eben beschriebene Verfahren nimmt einige Zeit in Anspruch. Besteht nun ein schneller Handlungsbedarf, so kann im Wege der einstweiligen Anordnung eine vorläufige Betreuung oder ein vorläufiger Einwilligungsvorbehalt angeordnet werden. Das Gericht entscheidet in einem vereinfachten Verfahren vor seiner eigentlichen Entscheidung im normalen Betreuungsverfahren. Die vorläufige Anordnung darf jedoch nur maximal 1 Jahr gelten.</p>
<p>Eine Betreuung kann nur angeordnet werden, wenn eine Hilfebedürftigkeit des Betroffenen vorliegt, die auf den in § 1896 BGB genannten Krankheiten (psychische Krankheiten, geistige Behinderung, seelische Behinderung, körperliche Behinderung) beruht.</p>
<p>Psychisch krank ist ein Mensch, der seelische Störungen hat. Diese können auf körperlichen Krankheiten beruhen (Hirnschädigung durch Unfall), müssen jedoch nicht auf einer körperlichen Ursache beruhen. Auch eine schwere Sucht oder schwere Persönlichkeitsstörungen können als psychische Krankheit in diesem Sinne gelten.</p>
<p>Zur geistigen Behinderung werden Intelligenzdefekte gezählt, die durch frühkindliche Hirnschädigungen oder seit Geburt bestehen. Seelische Behinderungen sind bleibende psychischen Beeinträchtigungen, wie z.B. Demenz im Alter. Eine körperliche Behinderung ist gegeben, wenn der Betroffene dauernd bewegungsunfähig ist.</p>
<p>Zu der aufgezählten Behinderung oder Krankheit muss ein Fürsorgebedürfnis hinzukommen, damit ein Betreuer bestellt werden kann.</p>
<p>Gegen den Willen des Betroffenen darf kein Betreuer bestellt werden, wenn er diesen noch frei bilden kann. Nur bei Notwendigkeit wird ein Betreuer bestellt. Es ist zunächst zu prüfen, ob nicht Hilfen tatsächlicher Art von Freunden und Verwandten geleistet werden kann, und diese dem Betroffenen helfen können, seine persönlichen und finanziellen Angelegenheiten selbst zu regeln.</p>
<p>Hat der Betroffene eine Person seines Vertrauens bevollmächtigt, so ist kein Betreuer von Amts wegen zu bestellen. Das Gericht greift nur als Kontrollorgan ein, um den Betreuer gegebenenfalls zu überwachen. Es ist immer empfehlenswert eine Vorsorgevollmacht in Form einer Generalvollmacht zu errichten. Auch dann bedürfen jedoch ärztliche Maßnahmen, die die Gefahr des Todes oder schwerem dauernden Schaden in sich birgt und bei Einweisung in ein Heim der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts.</p>
<p>Der Betreute wird nicht entmündigt oder geschäftsunfähig. Es ist allgemein wie bei jedem Mensch bezüglich der Geschäftsfähigkeit zu fragen, ob und wie weit er seine rechtlichen Handlungen überblicken und die hieraus resultierenden Folgen erfassen kann. Durch die Anordnung der Betreuung selbst tritt keine Geschäftsunfähigkeit des Betreuten ein. Das Gericht kann auch für einzelne Bereiche Einwilligungsvorbehalte vorsehen. Dies hat eine Beschränkung der Teilnahme des Betroffenen am Rechtsverkehr zur Folge. In diesen Bereichen muss dann der Betreuer seine Einwilligung zu dem bestimmten Rechtsgeschäft geben. Ein Einwilligungsvorbehalt wird angeordnet, wenn zu befürchten ist, dass der Betroffene sich selbst oder sein Vermögen schädigt.</p>
<p>Da durch die Betreuung nicht die Geschäftsunfähigkeit des Betreuten eintritt, kann dieser höchstpersönliche Rechtsgeschäfte, bei denen eine Vertretung nicht möglich ist (Heirat, Testamentserrichtung), selbst vornehmen. Einen Einwilligungsvorbehalt gibt es hier nicht und kann hier auch nicht angeordnet werden. Einzige Bedingung ist, dass der Betreute den Umfang und die Bedeutung des höchstpersönlichen Geschäftes erfassen und nach dieser Erkenntnis auch handeln kann.</p>
<p>Die Betreuung darf nur insoweit angeordnet werden, wie sie notwendig ist, weil der Betroffene in diesem Bereich seine Geschäfte nicht mehr selbst tätigen kann. Nur in diesen Bereichen darf dann der Betreuer tätig werden.</p>
<p>Sie darf auch nicht länger als notwendig dauern. Die Betreuung ist aufzuheben, wenn die Voraussetzungen hierfür wegfallen. Jedoch ist längstens 7 Jahre nach Anordnung der Betreuung vom Gericht über die Verlängerung oder Aufhebung der Betreuung zu entscheiden.</p>
<p>Der Betreuer darf nur in dem ihm zugewiesenen Bereichen tätig werden. Stirbt z.B. der Betreute, so hat er dies dem Vormundschaftsgericht anzuzeigen und die Beerdigungsvorbereitungen den Angehörigen zu überlassen.</p>
<p>Der Betreuer hat den Betreuten auch persönlich zu betreuen, selbst wenn ihm dieser Bereich nicht aufgetragen wurde, ist ein gewisses Mindestmaß an persönlicher Betreuung Pflicht für den Betreuer. Dies beinhaltet den persönlichen Kontakt zum Betreuten. Wird die Betreuung durch einen Berufsbetreuer geführt, so hat er von Zeit zu Zeit den Betreuten aufzusuchen und sich so einen Eindruck von seinem Befinden zu machen. Weiter hat er als Berufsbetreuer einen Betreuungsplan aufzustellen und einmal jährlich dem Gericht über die Entwicklung des Betreuten zu berichten.</p>
<p>Bei der Betreuung sind immer die Wünsche und das Wohl des Betreuten zu berücksichtigen. Der Betreuer hat bei seinen regelmäßigen Besuchen festzustellen, was der Betreute will und was er nicht will. Die Wünsche sind zu beachten, außer sie laufen dem Wohl des Betreuten zuwider oder sind für den Betreuer unzumutbar. So darf der Betreuer dem Betreuten nicht einfach einen sparsamen Lebensstil aufzwingen, obwohl die finanziellen Mittel für etwas Luxus vorhanden sind.</p>
<p>Bei der Unterbringung in ein Heim oder in eine geschlossene Einrichtung, ist vorher die Genehmigung des Gerichtes einzuholen. Eine Unterbringung ist generell nur unter den in § 1906 genannten Fällen möglich. Diese sind das Bestehen der Gefahr der Selbsttötung oder schweren Selbstschädigung des Betreuten oder wenn ein notwendiger ärztlicher Heileingriff die Unterbringung erfordert. Die Unterbringung ist bei Wegfall der Voraussetzungen zu beenden. Die Genehmigungspflicht gilt auch bei unterbringungsähnlichen Maßnahmen, die juristisch eine Freiheitsentziehung darstellen, weil der Betreute nicht wunschgemäß seinen Aufenthaltsort wechseln kann. Diese sind z.B. Bettgitter, Angurten, abschließen des Zimmers. Ist der Betreute in einer Einrichtung untergebracht und werden solche unterbringungsähnlichen Maßnahmen zusätzlich für notwendig empfunden, so muss das Gericht die Genehmigung für die unterbringungsähnlichen Maßnahme separat zur Unterbringung erteilen.</p>
<p>Soll die Wohnung des Betreuten aufgelöst werden (Kündigung des Mietvertrages, Untervermietung, ect), so muss die Genehmigung des Gerichtes hierfür eingeholt werden. Wird dem Betreuten seine Wohnung gekündigt, oder ähnliche Maßnahmen, die nicht aktiv durch den Betreuer vorgenommen werden, so muss dies dem Gericht unverzüglich mitgeteilt werden.</p>
<p>Ist der Betreuer (auch) mit der Vermögenssorge betraut, so muss er das Vermögen des Betreuten allein in dessen Interesse verwalten und hat hierbei die Pflicht, ihn vor unberechtigten Vermögensabflüssen zu schützen. Er darf Geld des Betreuten nicht für sich verwenden (Ausnahmen hierbei sind der Kostenersatz und unter Umständen die Vergütung des Betreuers) und hat ein getrenntes Konto zu seinem eigenen zu führen, damit keine Vermischung der Vermögensmassen erfolgt. Geschenke dürfen vom Vermögen des Betreuten nur gemacht werden, soweit sie dem Wunsch des Betreuten entsprechen und nach dessen Lebensverhältnissen üblich sind. Sonstige Schenkungen sind verboten.</p>
<p>Als erstes hat der Betreuer ein Vermögensverzeichnis über das Vermögen des Betreuten unter Angabe des amtlichen Aktenzeichens und des Stichtags (Tag der Anordnung der Betreuung) zu erstellen. Hier sind sämtliche Vermögenswerte aufzuführen und dem Gericht zusammen mit den entsprechenden Nachweisen (Wertpapierkopien, Kontoauszüge, Renten- oder Verdienstnachweise) zuzusenden. Die Vermögensgegenstände müssen auch mit einer Wertangabe versehen werden. Bei Grundstücken reichen Schätzwerte des Betreuers und bei Hausrat müssen nur Wertangaben gemacht werden, wenn einzelne Stücke noch einen wirklichen Wert haben, ansonsten reicht ein allgemeiner Hinweis auf deren Wertlosigkeit.</p>
<p>Der Betreuer muss für einen vom Gericht festgelegten Zeitraum eine Abrechnung durchführen und wieder zusammen mit den entsprechenden Belegen an das Gericht übersenden. Er bekommt hierfür vom Gericht einen amtlichen Vordruck geschickt.</p>
<p>Soweit das Geld des Betreuten nicht für den alltäglichen Lebensunterhalt oder laufende Zahlungen benötigt wird ist es verzinslich und mündelsicher anzulegen. Mündelsichere Anlegung bedeutet, dass das Geld nach Anlegung nur mit Genehmigung des Gerichtes abgehoben werden kann (Sperrabrede mit der Bank). Als Anlageform können alle Möglichkeiten genutzt werden, doch muss die gewählte Anlageform dem Gericht vorher mitgeteilt werden.</p>
<p>Sind Elternteile, Ehegatten, Lebenspartner oder Abkömmlinge des Betreuten mit dessen Betreuung beauftragt, so haben sie kein Rechnungslegungspflicht und müssen keine Anlagegenehmigung einholen, außer es wird vom Gericht angeordnet. Doch müssen von der Rechnungslegungspflicht befreite Betreuer alle 2 Jahre eine Bestandsaufstellung bei Gericht einreichen. Es ist jedoch auch bei einer Befreiung immer anzuraten, eine Buchführung zu unterhalten und Belege und Nachweise sorgfältig aufzuheben.</p>
<p>Bei Grundstücksgeschäften (Kauf, Verkauf, Beleihung, Belastung) bestehen immer hohe Genehmigungserfordernisse. Genehmigungspflichtig sind weiter Erbausschlagungen, Erbauseinandersetzungen, Kreditaufnahmen, Überziehung des Girokontos, Arbeitsverträge, Mietverträge über 4 Jahre Laufzeit, Lebensversicherungen.</p>
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