Vollmacht über den Tod hinaus

Jeder geschäftsfähige Mensch, d.h. jeder der wirksam Rechtsgeschäfte abschließen kann, kann Vollmachten zu seiner Vertretung erteilen. Ausgeschlossen ist ein Vollmachtserteilung bei höchstpersönlichen Rechtsgeschäften, wie z.B. die Eheschließung, hier kann man sich nicht vertreten lassen. Es ist sinnvoll bei Erteilung einer Vollmacht gleich klar zu regeln, ob diese mit dem Tode erlöschen soll oder nicht. Eine…