Jeder hat die Möglichkeit, über sein Vermögen für die Zeit nach seinem Ableben Verfügungen zu treffen. Der letzte Wille einer Person muss aber immer schriftlich vorliegen, mündliche Abreden, Zusagen und Versprechen sind wertlos.

Die Testierfreiheit eines Bürgers kennt nur zwei Beschränkungen:

Zum einen bleibt trotz anderslautender Verfügungen in einem Testament einem nächsten Angehörigen immer noch der Pflichtteil, wenn er enterbt wurde. Diese Rechtsfolge kann auch durch ein Testament nicht verhindert werden.

Eine weitere Einschränkung erfährt die Testierfreiheit dadurch, dass ein Testament grundsätzlich nicht gegen die guten Sitten verstoßen darf. Wann ein solcher Verstoß vorliegt, ist allerdings immer sehr schwierig zu beurteilen. Hierzu verweisen wir bezüglich einzelner Probleme auf unsere Ausführungen im Rahmen der Artikel.

Wer ein Testament errichtet, muss voll geschäftsfähig sein, d.h. testierfähig.

Ein Testament kann handschriftlich, d.h. eigenhändig erstellt werden. Die Erstellung eines eigenhändigen Testaments ist in § 2247 BGB geregelt. Das Testament muss in allen Teilen handschriftlich und vom Testierenden selbst verfasst sein. Der Erblasser ist damit also angehalten, seinen Willen sehr gründlich zu überdenken.

Das Testament muss die eigenhändige Unterschrift enthalten. Ist es nicht handschriftlich verfasst oder fehlt die Unterschrift, so ist es unwirksam.

Der Erblasser kann das Testament dann selbst verwahren oder auch bei Gericht hinterlegen.

Auch Ehepartner können gemeinsam ein handschriftliches Testament verfassen, dies nennt man auch gemeinschaftliches Testament, genauer gesagt auch Berliner Testament. 

Für, ein Testament vor einem Notar zu erstellen. Das Testament wird in diesem Falle dort aufgenommen und vom Erblasser unterschrieben. In einem solchen Fall erfolgt vor der Aufnahme des letzten Willens auch eine intensive Aufklärung durch den Notar.

Notarielle Testamente werden versiegelt und in amtliche Verwahrung gegeben.

Auch ein eigenhändiges Testament kann in amtlicher Verwahrung genommen werden. Hier sind in aller Regel die Nachlassgerichte am Ort der Testamentserrichtung zuständig. In Baden-Württemberg sind es die Notariate.

Sobald ein Nachlassgericht (Notariat) vom Tod des Erblassers Kenntnis erhält, bestimmt es einen Termin zur Eröffnung des Testaments, zu dem die Beteiligten geladen werden.

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Barbara Cudina
Rechtsanwältin – Fachanwältin für Familienrecht – Fachanwältin für Erbrecht – Mediatorin

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