Ein Miterbe ist steuerpflichtig entsprechend seiner Erbquote, unerheblich ist hierbei, wie sich die Erben tatsächlich im Ergebnis auseinandergesetzt haben. Weichen sie z. B. von der letztwilligen Verfügung des Erblassers ab, beeinflusst dies die Steuerpflicht nicht. Gegenüber dem Finanzamt entscheidet allein die Erbquote, die sich aus dem Erbschein ergibt.
Nächste Angehörige, wie die Ehegatten und Kinder, werden durch Steuerklasse, niedrige Steuersätze und persönliche Freibeträge begünstigt. Die Steuerlast steigt also mit der verwandtschaftlichen Entfernung vom Erblasser.
Jeder Erbe erhält auch einen bestimmten Freibetrag, bis zu dem der Erwerb steuerfrei ist. Die Höhe des Freibetrages richtet sich entsprechend dem Verwandtschaftsverhältnis nach der Steuerklasse und stellt sich wie folgt dar, wobei hier die ab der Erbschaftssteuerreform 2009 voraussichtlich geltenden Steuerfreibeträge im Vergleich ebenfalls angegeben sind:
Steuerklasse | Personen | Freibetrag alt in EUR | Freibetrag neu in EUR |
I | Ehegatte | 307.000 | 500.000 |
Kinder und Stiefkinder | 205.000 | 400.000 | |
Enkel, Urenkel | 51.200 | 200.000 | |
Eltern und Großeltern (Todesfall) | 51.200 | 100.000 | |
II | Eltern und Großeltern (Schenkung) | 10.300 | 20.000 |
Geschwister | 10.300 | 20.000 | |
Nichten und Neffen | 10.300 | 20.000 | |
Stiefeltern | 10.300 | 20.000 | |
Schwiegerkinder und Schwiegereltern | 10.300 | 20.000 | |
geschiedener Ehegatte | 10.300 | 20.000 | |
III | eingetragener Lebensgefährte | 5.200
| 500.000 |
| Sonstige | 5.200 | 20.000 |
Darüber hinaus haben der überlebende Ehegatte und auch die Kinder bis zum 27. Lebensjahr einen Anspruch auf einen sogenannten Versorgungsfreibetrag. Dieser ist wie folgt aufgeteilt:
Personen | Freibetrag in EUR | |
Ehepartner | 256.000 | |
k | ||
Kinder | bis zu 5 Jahren | 52.000 |
Kinder | vom 5. bis 10. Jahr | 41.000 |
Kinder | vom 10. bis 15. Jahr | 30.700 |
Kinder | vom 15. bis 20. Jahr | 20.500 |
Kinder | vom 20. bis 27. Jahr | 10.300 |
Dem steuerfreien Erwerb unterliegen Hausrat, Kleidung und Wäsche bestimmter Grundbesitz, Kunstgegenstände und sonstige Dinge, auf die wir im Rahmen unserer Artikel noch im Einzelnen eingehen.
Besonderheiten bei der Besteuerung des Nachlasses bestehen auch, wenn der Erblasser mit seiner Ehefrau im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft lebte. Auch hier verweisen wir auf unsere gesonderten Artikel zu diesem Thema.
Insbesondere die erbschaftsrechtliche Besteuerung von Immobilien ist problematisch. Hier wird unterschieden zwischen bebauten und unbebauten Grundstücken, vermieteten Immobilien, selbstgenutzten Familienheimen etc.
Besonderheiten bei der Besteuerung gelten insbesondere auch beim Übergang von Betriebsvermögen, insbesondere bei dessen Bewertung.
Im Rahmen unserer Artikel gehen wir auf alle einzelnen Fragestellungen ein.
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Barbara Cudina
Rechtsanwältin – Fachanwältin für Familienrecht – Fachanwältin für Erbrecht – Mediatorin
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