Pflichtteil – Pflichtteilrestanspruch – Pflichtteilsergänzungsanspruch-  Pflichtteilsberechtigte  

Voraussetzung für die Geltendmachung vom Pflichtteil ist, dass der Erblasser die Pflichtteilsberechtigten ausdrücklich oder schlüssig enterbt hat.

Hier genügt es, wenn der Erblasser den Nachlass anderen Personen zugewendet hat, und den Pflichtteilsberechtigten übergangen hat.

Es ist also nicht notwendig, dass er im Testament ausdrücklich festhält, dass diesen „enterbt“.

Macht der Pflichtteilsberechtigte seinen Anspruch geltend, so richtet sich dieser gegen die Erben und der Anspruch selbst ist ein reiner Geldanspruch. Der Pflichtteilsberechtigte ist also nicht an der Nachlassverwaltung oder Nachlassauseinandersetzung beteiligt. Er kann also auch keine bestimmten Nachlassgegenstände herausverlangen.

Der Pflichtteilsanspruch ist immer sofort fällig und muss zusätzlich zu anderen Ansprüchen, wie Erbfallschulden, Vermächtnisse und Erbschaftssteuer erfüllt werden.

Die Höhe des Pflichtteilsanspruchs entspricht der Hälfte der Quote des gesetzlichen Erbanspruchs. Ist beispielsweise das einzige Kind des Erblassers übergangen worden, so würde dies in aller Regel, wenn auch kein Ehepartner mehr vorhanden ist, den gesamten Nachlass erben.

Der Pflichtteilsanspruch beträgt damit ½ des Nachlasswertes. Es ist also immer zunächst festzustellen wie hoch die gesetzliche Erbquote wäre, um daraus dann den Pflichtteilsanspruch zu errechnen.

Bei der Berechnung werden alle Miterben gezählt, d. h. auch jene, die ausgeschlagen haben oder erbunwürdig erklärt wurden. Auch nichteheliche Kinder zählen selbstverständlich hinzu. Nicht mitgezählt werden vorverstorbene Miterben.

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Weitere Informationen zum Thema Pflichtteil

Die Berechnung des Pflichtteils ist in der Praxis mit erheblichen Problemen verbunden.

So ist in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, ob Anrechnungen oder Ausgleichungen vorzunehmen sind, evtl. ist ein Pflichtteilsrestanspruch zu vermitteln oder auch ein Pflichtteilsergänzungsanspruch. Auf all diese Probleme gehen wir unter unseren Artikeln im Einzelnen ein.

Der Pflichtteilsberechtigte hat grundsätzlich nach dem Ableben des Erblassers einen Anspruch auf Erteilung einer Auskunft über den Nachlass sowie über alle unentgeltlichen Zuwendungen des Erblassers zu dessen Erbzeiten.

Auskunft verpflichtet ist hier auch der Beschenkte.

Bezüglich der Auskunft zum Nachlass kann der Pflichtteilsberechtigte die Vorlage eines Privatverzeichnisses verlangen, ebenso aber auch eines solchen, welches durch eine Amtsperson, meist ein Notar erstellt wurde.

Der Auskunftsanspruch umfasst auch die Verpflichtung, Unterlagen vorzulegen, wenn diese für die Bewertung des Nachlasses erforderlich sind. Dies gilt insbesondere für die Bewertung von Unternehmen oder auch für Grundstücke. Die Kosten der Wertgutachten sind aus dem Nachlass zu tragen.

Es gibt wenige Ausnahmefälle, in denen der Pflichtteil auch durch den Erblasser entzogen werden kann. Diese Voraussetzungen sind in den §§ 2333 bis 2335 BGB geregelt. Ausschlussgründe sind beispielsweise, wenn der Pflichtteilsberechtigte dem Erblasser nach dem Leben trachtet, ihn misshandelt, sich eines sonstigen schweren Verbrechens ihm gegenüber schuldig gemacht hat, wenn der Abkömmling einen ehrlosen oder unsittlichen Lebenswandel führt.

Der Pflichtteilsanspruch kann darüber hinaus entfallen, wenn der Pflichtteilsberechtigte auf die Erbschaft verzichtet oder diese ausgeschlagen hat. Im letzteren Falle ist allerdings zu beachten, dass es Fälle gibt, in denen die Ausschlagung der Erbschaft auch zum Verlust des Pflichtteils führen kann.

Vor der Ausschlagung sollte also unbedingt zuvor professioneller Rat angeholt werden.

Besonderheiten gelten auch bei der Berechnung des Pflichtteils des Ehegatten. Hier ist maßgebend, in welchem Güterstand die Eheleute lebten. Hierzu wird auch ausführlich in unseren Artikeln eingegangen.

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Barbara Cudina
Rechtsanwältin – Fachanwältin für Familienrecht – Fachanwältin für Erbrecht – Mediatorin

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