Pflichtteilsentziehung und Pflichtteilsbeschränkung

Grundsätzlich kann jeder Mensch frei über sein Vermögen verfügen, dies bedeutet auch, dass er frei bestimmen kann, was mit seinem Vermögen nach seinem Tode geschehen soll.

Pflichtteilsentziehung und Pflichtteilsbeschränkung

Doch gibt es hier einige Einschränkungen. Ehe und Familie ist durch das Grundgesetz geschützt. Der Gesetzgeber trägt im Erbrecht diesem Schutz mit dem Pflichtteilsrecht Rechnung.

Auch hat der Erblasser eine Fürsorgepflicht gegenüber seiner Familie über den Tod hinaus. Deshalb ist eine Mindestbeteiligung für die engsten Angehörigen des Erblassers an der Erbmasse gesetzlich garantiert.

Pflichtteilsberechtigt sind nach § 2303 BGB die Abkömmlinge und der Ehegatte des Erblassers. Sind keine Abkömmlinge vorhanden, so sind die Eltern des Erblassers pflichtteilsberechtigt.

Die Pflichtteilsberechtigten haben dann einen Pflichtteilsanspruch, wenn sie nach der gesetzlichen Erbfolge geerbt hätten, jedoch per Testament nichts oder weniger als den Pflichtteil bekommen sollen. Die Höhe des Pflichtteils ist nach § 2303 BGB auf die Hälfte des gesetzlichen Erbteils festgelegt.

Der Pflichtteilsberechtigte erwirbt mit dem Erbfall einen Anspruch gegen den oder die Erben auf Erfüllung des ihm zustehenden Pflichtteils in Geld.

Doch gibt es auch gesetzliche Normen zur Entziehung des Pflichtteils bei bestimmten Verhaltensweisen des Pflichtteilsberechtigten. Doch sind diese Entziehungsgründe eng begrenzt.

Die gesetzlichen Entziehungsgründe sind in den §§ 2333 – 2335 BGB normiert. Es wird hierbei nach der Person des Pflichtteilsberechtigten unterschieden.

So kann einem Abkömmling der Pflichtteil entzogen werden, wenn er dem Erblasser, seinem Ehegatten oder einem anderen Abkömmling des Erblassers nach dem Leben trachtet. Weitere Entziehungsgründe sind begangene vorsätzliche körperliche Misshandlungen oder schwere vorsätzliche Straftaten begangen gegenüber dem Erblasser oder dessen Ehegatten.

Gegenüber dem Ehegatten ist eine Misshandlung nur relevant, wenn er von diesem abstammt. Auch kann ihm der Pflichtteil entzogen werden, wenn er gegenüber dem Erblasser eine Unterhaltspflicht böswillig verletzt oder einen ehrlosen oder unsittlichen Lebenswandel führt, der vom Erblasser nicht gebilligt wird.

Der Erblasser kann einem Elternteil den Pflichtteil entziehen, wenn dieser dem Erblasser, seinem Ehegatten oder einem der Abkömmlinge des Erblassers nach dem Leben trachtet. Weitere Entziehungsgründe sind begangene vorsätzliche körperliche Misshandlungen oder schwere vorsätzliche Straftaten begangen gegenüber dem Erblasser oder dessen Ehegatten.

Auch kann ihm der Pflichtteil entzogen werden, wenn er gegenüber dem Erblasser eine Unterhaltspflicht böswillig verletzt oder einen ehrlosen oder unsittlichen Lebenswandel führt, der vom Erblasser nicht gebilligt wird.

Dem Ehegatten kann der Erblasser seinen Pflichtteil entziehen, wenn dieser dem Erblasser oder einem Abkömmling des Erblassers nach dem Leben trachtet. Weitere Entziehungsgründe sind begangene vorsätzliche körperliche Misshandlungen oder schwere vorsätzliche Straftaten begangen gegenüber dem Erblasser. Auch kann ihm der Pflichtteil entzogen werden, wenn er gegenüber dem Erblasser eine Unterhaltspflicht böswillig verletzt.

Die Aufzählung der Gründe zur Entziehung des Pflichtteils im Gesetz sind abschließend.

Die Entziehung des Pflichtteils kann nur durch eine Verfügung von Todes wegen (Testament, Erbvertrag, gemeinschaftliches Testament) durch den Erblasser erfolgen. Er muss hierbei den Grund der Entziehung und den Lebenssachverhalt beschreiben, die reine Wiederholung des Gesetzestextes reicht nicht aus.

Verzeiht der Erblasser dem Pflichtteilsberechtigten seine Verfehlungen, so wird die ausgesprochene Entziehung des Pflichtteils unwirksam. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Verfügung.

Der Entziehungsgrund des ehrlosen oder unsittlichen Lebenswandels eines Abkömmlings ist sehr vage und bereitet in der Praxis häufig Auslegungsschwierigkeiten. Hintergrund der Entziehung des Pflichtteils ist die Verletzung der Familienehre durch den Abkömmling des Erblassers.

Durch die Erbrechtreform soll dieser Entziehungsgrund aufgrund seiner Unbestimmtheit wegfallen. Die Pflichtteilsentziehungsgründe sollen insgesamt zeitgemäßer werden und so ausgestaltet sein, dass sie für Kinder, Eltern und Ehepartner gleichermaßen gelten.

So soll ein Entziehungsgrund sein, wenn der Pflichtteilsberechtigte eine dem Erblasser nahe stehende Person (z. B. Lebenspartner) körperlich schwer misshandelt oder versucht zu ermorden.

Auch soll der Pflichtteil entzogen werden können, wenn der Pflichtteilsberechtigte straffällig wurde, d.h. bei einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung oder bei Straftaten, die der Pflichtteilsberechtigte im Zustand der Schuldunfähigkeit begangen hat, und die Belassung des Pflichtteils aus Sicht des Erblasser als unzumutbar empfunden wird.

Der Erblasser kann auch die Beschränkung des Pflichtteils nach § 2338 BGB verfügen. Hiernach ist eine Beschränkung des Pflichtteils möglich, wenn einer seiner Abkömmlinge so überschuldet ist oder so verschwenderisch mit Geld umgeht, dass sein Pflichtteil bei Auszahlung erheblich gefährdet ist.

Durch die getroffenen Beschränkungen kann der Erblasser den Pflichtteil des Abkömmlings vor Verschuldung und Verschwendung schützen. Der Abkömmling erhält dann die Erträge aus seinem Pflichtteil.

Zulässige Beschränkungen sind die Einsetzung von den gesetzlichen Erben des Abkömmlings als Nacherben oder Nachvermächtnisnehmer oder die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers auf Lebzeiten des Abkömmlings.

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Barbara Cudina
Rechtsanwältin – Fachanwältin für Familienrecht – Fachanwältin für Erbrecht – Mediatorin

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Die Beschränkung kann nur per Verfügung von Todes wegen erfolgen und wird gegenstandslos, wenn der Schutzgrund (Überschuldung, Verschwenderische Lebensweise) zum Zeitpunkt des Erbfalls nicht mehr besteht.

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