Der Erbfall
Nach § 1922 Abs. 1 BGB ist der Erbfall der Tod einer Person. Nur natürliche Personen, d.h. Menschen können sterben. Juristische Personen, d.h. Unternehmen werden durch Auflösung beendet.
Laut dem Gesetz ist der Todeszeitpunkt nach dem Gehirntod zu beurteilen und festzulegen. Der Gehirntod ist eingetreten, wenn das Gehirn (Stammhirn) vollständig und unwiederbringlich seine Funktionen einstellt. Das Stammhirn ist für die lebenserhaltenden Funktionen, wie das Atmen und für den Herzschlag, zuständig.
Das Gesamtvermögen (Gegenstände, Barvermögen, aber auch Schulden des Erblassers) des Verstorbenen geht mit Eintritt des Gehirntodes automatisch auf den oder die Erben über. Der oder die Erben haben dann die Möglichkeit, die Erbschaft auszuschlagen.
Mit dem Tode des Erblassers gehen dessen Rechte und Pflichten, die nicht höchstpersönlich sind (z.B. Rechte und Pflichten aus der Ehe) komplett auf die oder den Erben über. Der Übergang vollzieht sich per Gesetz automatisch mit Eintritt des Todes des Erblassers.
Was muss ich tun, wenn ich erbe?
Der oder die Erben müssen nichts dazu tun, auch eine Annahme ist nicht nötig. Will der oder ein Erbe die Erbschaft jedoch nicht annehmen, z.B. wegen Überschuldung der Erbmasse, so muss er die Erbschaft innerhalb von 6 Wochen ausschlagen, sonst bleibt er an die Erbschaft gebunden.
Die Rechte und Pflichten des Erblassers gehen als Ganzes auf den oder die Erben über (Gesamtrechtsnachfolge). Eine Sonderrechtsnachfolge, d.h. dass ein Erbe bestimmte Gegenstände, Pflichten oder Rechte erbt, ist nur in bestimmten Ausnahmefällen möglich.
Die Sonderrechtsnachfolge gibt es z.B. bei der Beteiligung an einer Personengesellschaft. Bei der OHG, KG und BGB-Gesellschaft führt der Tod eines Gesellschafters zu deren Auflösung. Deshalb ist meist in den Gesellschaftsverträgen eine Nachfolgeklausel vereinbart, wonach bei Tod eines Gesellschafters eine Person bestimmt ist, die den jeweiligen Gesellschaftsanteil übernehmen und Gesellschafter werden soll.
Weitere Ausnahme der Gesamtrechtsnachfolge ist die Vorerbschaft. Hier geht der zugedachte Teil sofort mit dem Erbfall auf den Vorerben über und wird gar nicht erst Teil der Erbmasse.
Von besonders praktischer Bedeutung ist die Sonderrechtsnachfolge bei der Fortführung eines Mietverhältnisses. Ist der Erblasser Mieter einer Wohnung und stirbt dieser, so sollen seine in der Wohnung mitwohnenden Familienangehörigen nicht gezwungen sein, aus der Mietwohnung auszuziehen. Sie haben die Möglichkeit in das Mietverhältnis einzutreten und so alle Rechte und Pflichten zu übernehmen.
Bei allen anderen Zuwendungen durch den Erblasser, z.B. Vermächtnis eines bestimmten Gegenstandes, geht nicht das Recht automatisch mit dem Erbfall auf den Bedachten über, sondern er erwirbt nur einen Anspruch gegenüber dem oder den Erben auf Erfüllung der im Testament getroffenen Zuwendung.
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Barbara Cudina
Rechtsanwältin – Fachanwältin für Familienrecht – Fachanwältin für Erbrecht – Mediatorin
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