Berliner Testament

Das Berliner Testament ist eine spezielle Art des gemeinschaftlichen Testamentes.

Eheleute und eingetragene gleichgeschlechtliche Lebenspartner haben die Möglichkeit, ein gemeinschaftliches Testament zu errichten.

Da sie eine Lebens- und Schicksalsgemeinschaft bilden, haben sie auch meist das Bedürfnis, ihre wirtschaftlichen und rechtlichen Angelegenheiten für den Todesfall gemeinsam zu regeln.

Das gemeinschaftliche Testament besteht inhaltlich eigentlich aus zwei eigenständigen Testamenten, doch haben die Erblasser den Willen, ihre Erbfolge gemeinsam zu regeln.

Bezüglich der Form gibt es wieder gesetzliche Vorgaben, die beachtet werden müssen. Wird das gemeinschaftliche Testament nicht formgerecht errichtet, so ist es unwirksam.

Die Erblasser können ein eigenhändiges gemeinschaftliches Testament errichten, indem entweder ein Erblasser den Text handschriftlich verfasst und ihn beide unterschreiben, wobei hier der Erblasser, der nur unterschreibt Datum und Ort der Unterschriftsleistung mit vermerken soll.

Oder beide Erblasser verfassen handschriftlich ein Testament und unterschreiben dieses jeweils, doch muss hierbei der Wille erkennbar werden, dass sie gemeinsam verfügen möchten. Dies kann durch eine inhaltliche Bezugnahme oder Abstimmung geschehen.

Auch ist es möglich, ein beurkundetes gemeinschaftliches Testament zu errichten. Hier erklären die beiden Erblasser ihren letzten Willen und dass ein gemeinschaftliches Testament errichtet werden soll vor einem Notar. Dieser prüft zunächst die Identitäten der Erblasser, setzt dann das Testament nach deren Vorgaben auf und beurkundet es.

Bei dem Berliner Testament setzen sich die Eheleute oder Lebenspartner gegenseitig als Erben ein und einen Dritten als Schlusserben.

Der Dritte, meist das Kind bekommt dann den Nachlass, sobald auch der zweite Erblasser verstorben ist. Der Name kommt daher, dass diese Ausgestaltung eines gemeinschaftlichen Testamentes früher besonders häufig in Berlin gewählt wurde.

Beim Berliner Testament sind zwei verschiedene Ausgestaltungen möglich.

Die erste Gestaltungsmöglichkeit erfolgt nach dem sogenannten Trennungsprinzip. Hier setzen sich die Erblasser gegenseitig als Vorerben und den Dritten als Nacherben und Ersatzerben ein.

Verstirbt nun ein Erblasser, so erbt zunächst nur der Vorerbe. Es ist zwischen den beiden Vermögensmassen zu unterscheiden. Der überlebende Erblasser hat sein eigenes Vermögen, über das er weiterhin frei verfügen kann und das ererbte Vermögen.

Über das ererbte Vermögen kann er frei verfügen, wenn dies im Testament so bestimmt wurde oder die Erblasser das so gewollt haben (befreite Vorerbschaft). Ist eine freie Verfügbarkeit jedoch nicht bestimmt worden oder gewollt, so ist der überlebende Erblasser nicht befreiter Vorerbe.

Das bedeutet, dass er das Vermögen in seiner Gesamtheit so weit wie möglich erhalten soll und nur den Nutzen aus dem Vermögen ziehen darf. Diese Regelung ist zum Schutz des Nacherben gedacht, damit das Vermögen für diesen noch vorhanden ist und nicht verbraucht wird.

Verstirbt nun auch der überlebende Erblasser, so erbt der Dritte das Vermögen des Erstverstorbenen als Nacherbe und das Vermögen des Letztverstorbenen als Ersatzerbe.

Die zweite Gestaltungsmöglichkeit richtet sich nach dem Einheitsprinzip. Hier setzen sich die Erblasser als Vollerben und den Dritten als Ersatzerben ein. Stirbt nun ein Erblasser, so erbt der andere Erblasser dessen ganzes Vermögen als alleiniger Erbe.

Die Vermögensmassen (eigenes Vermögen und ererbtes Vermögen) verbinden sich und werden zu einer. Der Dritte erbt nichts. Eine Verfügungsbeschränkung ist hier nicht gegeben, der überlebende Erblasser kann frei über das ererbte Vermögen verfügen. Stirbt nun auch der zweite Erblasser, so erbt der Dritte als Ersatzerbe des Letztverstorbenen dessen Vermögen alleine. 

Es ist immer anzuraten, die Bestimmungen in einem Testament so klar und verständlich wie möglich zu bezeichnen und zu umschreiben. Doch ist es oft der Fall, dass nicht klar wird, was der oder die Erblasser gewollt haben. So ist es nötig, den Willen des oder der Erblasser per Auslegung zu ermitteln.

Dies ist oft sehr schwierig und im Gesetz sind deshalb Auslegungsregeln verankert.

Beim Berliner Testament gilt die Auslegungsregel des § 2269 BGB. Bleiben demnach Zweifel an der gewollten Gestaltungsmöglichkeit (Trennungs- oder Einheitsprinzip), so ist anzunehmen, dass von den Erblassern das Einheitsprinzip gewollt wurde.

Bei der Bestimmung einer Wiederverheiratungsklausel ist ebenfalls nach dem Einheits- und Trennungsprinzip zu unterscheiden.

Beispiel für eine Wiederverheiratungsklausel: „Im Falle der Wiederheirat des überlebenden Ehegatten soll dieser gesetzliche Teilung mit unserem Kind halten“. Sinn einer Wiederverheiratungsklausel kann von Eifersucht bis Sicherung des Nachlasses für die eigene Familie oder die eigenen Nachkommen alles sein.

Haben die Erblasser nach dem Trennungsprinzip eine Vor- und Nacherbschaft angeordnet, so hat die Wiederverheiratungsklausel die Wirkung, dass der Nacherbfall nicht erst mit dem Tod des überlebenden Erblassers eintritt, sondern mit dessen Wiederheirat.

Der als Nacherbe bestimmte Dritte erbt dann am Tage der Heirat des überlebenden Erblassers das Vermögen des Erstverstorbenen.

Haben die Erblasser nach dem Einheitsprinzip die Vollerbschaft des überlebenden Erblassers und die Ersatzerbschaft des Dritten angeordnet, so ist bei der Wiederheirat des überlebenden Erblassers dieser so zu behandeln, als ob er seinen gesetzlichen Erbteil erhalten hätte.

Bezüglich des restlichen Erbes ist der überlebende Erblasser aufschiebend bedingter Vorerbe und der Dritte Nacherbe. Die Bedingung, die die Nacherbschaft auslöst, ist die Wiederheirat des überlebenden Erblassers.

Bei Wiederheirat tritt der Nacherbfall ein und bezüglich des restlichen Erbes erbt der Dritte als Nacherbe. Dem überlebenden Erblasser verbleibt dann nur sein gesetzlicher Erbanteil.

Da dies sehr ungewisse Beziehungen schafft und für die Erben auch schlecht kalkulierbar ist, ist es besser und klarer in diesem Fall der Wiederheirat die Regelung zu treffen, dass der Dritte mit einem aufschiebend bedingtes Vermächtnis bedacht wird. In Form eines Vermächtnisses können einzelne bestimmte Gegenstände oder ein gewisser Geldbetrag vererbt werden.

Vorteil dieser Vorgehensweise ist, dass der Ehegatte Vollerbe ist und bleibt, aber im Falle einer Wiederheirat der Dritte gewisse Vermögenswerte bekommt.

So sind von Anfang an klare Verhältnisse gegeben und auch für die Versorgung des Dritten gesorgt ist.

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Barbara Cudina
Rechtsanwältin – Fachanwältin für Familienrecht – Fachanwältin für Erbrecht – Mediatorin

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