Erbschaft

 

Die Erbschaft besteht aus der Gesamtheit der Vermögensgegenstände des Erblassers, sowie dessen Schulden. Ist der Nachlass überschuldet, so bedeutet das, dass die Schulden das Vermögen wertmäßig übersteigt.

Mit dem Erbfall gehen alle vererbbaren Rechte und Pflichten automatisch auf den oder die Erben über. Vererbbar sind alle Rechte, die nicht höchstpersönlich sind, d. h. welche auch lebzeitig übertragbar waren.

Hierzu gehören sogenannte dingliche Rechte, das sind Rechte an oder aus Gegenständen und Immobilien, wie Eigentum, Hypotheken, Grundschulden.

Es können auch Anwartschaftsrechte vererbt werden. Diese sind die Vorstufe zum Eigentum beim Eigentumsvorbehaltskauf, wie z. B. bei Ratenzahlung auf ein Auto oder Ratenzahlung auf Dinge, die bei einem Versandhaus bestellt wurden.

Nicht vererbbar sind hingegen die Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsvertrag oder anderen Dienstverpflichtungen.

Eine Vererbbarkeit ist hingegen bei dem Mietvertrag gegeben. Die in der Wohnung lebenden Familienmitglieder oder Lebenspartner können nach dem Tod des Erblassers dessen Mietvertrag übernehmen. Sinn dieser Bestimmung ist es, dass die engen Angehörigen des Erblassers nicht mit dessen Tod auf der Straße sitzen.

Bei einer Lebensversicherung ist zu unterscheiden, hat der Erblasser eine bestimmte Person als Begünstigte eintragen lassen, so fällt die Versicherungssumme nicht in den Nachlass. Wird hingegen keine bestimmte Person im Versicherungsvertrag benannt, so fällt die Versicherungssumme des Erben zu und ist Teil des Nachlasses.

Bei der Beteiligung des Erblassers an einem Unternehmen ist wieder eine Unterscheidung nach der Gesellschaftsform des Unternehmens notwendig. Ist der Erblasser Gesellschafter einer GmbH, so werden dessen Anteile hieran bei dessen Tod Teil des Nachlasses und gehen auf den oder die Erben über.

Doch wird meist in den Gesellschaftsverträgen vereinbart, was mit den Gesellschaftsanteilen der jeweiligen Gesellschafter bei deren Tod geschehen soll.

Entweder sollen die Gesellschaftsanteile an den oder die Erben des Gesellschafters gehen (erbrechtliche Nachfolgeklausel) oder es wird eine bestimmte Person vorgesehen, die beim Tod des Gesellschafters an dessen Stelle treten soll (personenbezogene Nachfolgeklausel).

Denkbar ist auch die Regelung, dass die Gesellschaftsanteile des Verstorbenen an die übrigen Gesellschafter gehen sollen und diese dann eine Abfindungszahlung an den oder die Erben bezahlen (reine Nachfolgeklausel). Eine Regelung, welcher Art auch immer ist sinnvoll und ratsam, da so vermieden wird, dass ungewollte Personen als Gesellschafter in dem Unternehmen mitwirken können. 

Ist das Unternehmen eine BGB-Gesellschaft, OHG oder KG, dann führt der Tod eines Gesellschafters zur Auflösung des Unternehmens.

Dies kann mit einer Nachfolgeklausel im Gesellschaftsvertrag verhindert werden. Es muss geregelt werden, dass bei Tod eines Gesellschafters die Gesellschaft nicht aufgelöst werden soll und was mit den Gesellschaftsanteilen des Verstorbenen geschehen soll.

Einzelhandelsgeschäfte, die von einem Kaufmann betrieben werden, sind vererblich. Vererbt wird hierbei der Name (Firma), die rechtlichen und tatsächlichen Beziehungen des kaufmännischen Bereichs, Produktionsverfahren, Urheberrechte und Geschäftsgeheimnisse des Einzelhandelsgeschäfts.

Meist wird der Firma der Zusatz „Nachf.“ für Nachfolger gegeben, um den Wechsel zu verdeutlichen. Nicht vererbt wird die Kaufmannseigenschaft. Diese ist personenbezogen und muss vom Erwerber durch Fortführung der Geschäfte oder Eintragung ins Handelsregister selbst erworben werden.

Rechte und Pflichten, die an die Person des Erblassers gebunden sind, können nicht vererbt werden, wie z.B. das elterliche Sorgerecht, die Mitgliedschaft in einem Verein und die meisten öffentlich-rechtlichen Ansprüche.

Sind mehrere Erben vorhanden, so geht der Nachlass auf sie alle gemeinsam über. Niemand bekommt einen gewissen Teil davon, sondern alle bekommen alles gemeinschaftlich. Hier entsteht die sogenannte Erbengemeinschaft.

Ziel dieser ist es, sich wieder aufzulösen. Entweder die Erben können sich untereinander einigen wer welchen Gegenstand unter Anrechnung auf seinen jeweiligen Erbteil bekommt oder es muss der ganze Nachlass versilbert (verkauft) und die eventuell vorhandenen Ansprüche (Vermächtnisse, Schulden, Pflichtteilsansprüche) erfüllt werden. Der Überschuss ist dann unter den einzelnen Erben nach ihrer Erbquote aufzuteilen

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Barbara Cudina
Rechtsanwältin – Fachanwältin für Familienrecht – Fachanwältin für Erbrecht – Mediatorin

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