Testierfreiheit
In Deutschland gilt der Grundsatz der Testierfreiheit. Jeder Mensch kann frei bestimmen, wem er was und wie viel von seinem Vermögen bei seinem Tode vermachen will.
Doch gibt es inhaltliche wie formelle Beschränkungen dieses Grundsatzes.
Inhaltliche Beschränkungen sind der Testierfreiheit durch das Pflichtteilsrecht der Abkömmlinge, des Ehegatten und unter Umständen den Eltern des Erblassers gesetzt.
Durch das Grundgesetz sind die Ehe und die Familie geschützt. Es wird die generelle Verpflichtung des Erblassers zur Fürsorge seiner Familie auch über dessen Tod hinaus angenommen und durch das Pflichtteilsrecht normiert.
Hierdurch ist eine Mindestbeteiligung der engsten Familienangehörigen gesetzlich garantiert. Die Höhe des Pflichtteils beläuft sich auf die Hälfte des gesetzlichen Erbanspruchs, § 2303 BGB.
Die Abkömmlinge, der Ehegatte und, sind keine Abkömmlinge des Erblassers vorhanden, dessen Eltern haben dann einen Anspruch auf ihren Pflichtteil gegenüber dem oder den Erben, wenn sie per Testament von der Erbfolge ausgeschlossen wurden.
Wurden Sie mit einem Teil der Erbmasse bedacht, ist dieser jedoch geringer als der gesetzliche Pflichtteil, haben sie einen Pflichtteilsergänzungsanspruch gegen den oder die Erben. D. h. die Differenz zwischen dem Wert ihres per Testament zugedachten Erbanteils und der Höhe ihres jeweiligen Pflichtteilsanspruchs wird ermittelt und an die Pflichtteilsberechtigten von dem oder den Erben an die Pflichtteilsberechtigten ausbezahlt.
Durch die Erbrechtsreform soll die Testierfreiheit des Erblassers erweitert werden.
Das Pflichtteilsrecht soll in den Grundzügen bestehen bleiben. Es soll jedoch zeitgemäßer werden und den Erben die Möglichkeit geben, sich die Erfüllung des Pflichtteilsanspruches stunden zu lassen, wenn der Nachlass nur aus einem Hausgrundstück oder einem Unternehmen besteht und sie dieses verkaufen müssten, um den Pflichtteil erfüllen zu können.
Hat der Erblasser einen Erbvertrag geschlossen, so ist er inhaltlich an seine getroffenen Verfügungen gebunden und kann diese nur unter Mitwirkung des Vertragspartners ändern oder auflösen.
Bei der Errichtung eines gemeinschaftlichen Testamentes sind die Erblasser zu Lebzeiten nicht an die wechselseitigen Verfügungen gebunden, dies geschieht erst, wenn einer der beiden Erblasser verstirbt. Insoweit liegt dann ebenfalls eine inhaltliche Beschränkung der Testierfreiheit des überlebenden Erblassers vor.
Formell ist der Erblasser an die vom Gesetz vorgeschriebenen Typen der Verfügungen von Todeswegen gebunden. Hier ist zu unterscheiden zwischen dem einseitigen Testament, dem Erbvertrag und dem gemeinschaftlichen Testament. Eine andere Form darf der Erblasser für seine Verfügung von Todeswegen nicht verwenden, da diese nichtig wäre und die gesetzliche Erbfolge auslösen würde.
Auch die einzelnen Typen haben wieder gesetzliche Formvorschriften. So muss das eigenhändige Testament vom Erblasser selbst handschriftlich verfasst und unterschrieben sein. Der Erbvertrag muss notariell beglaubigt werden und unter Anwesenheit beider Parteien gegenüber dem Notar erklärt werden.
Das gemeinschaftliche Testament darf nur unter Ehegatten oder eingetragenen gleichgeschlechtlichen Lebenspartnern errichtet werden. Hier genügt die handschriftliche Niederschrift durch einen Ehegatten oder Lebenspartner, jedoch müssen beide unterschreiben.
Verfügt der Erblasser nichts für den Fall seines Todes, so tritt die gesetzliche Erbfolge in Kraft. Hiernach sind zuerst die Kinder, Ehepartner und eingetragene gleichgeschlechtlichen Lebenspartner erbberechtigt. Fällt einer dieser Erben aus, z.B. weil er schon vorverstorben ist oder die Erbschaft ausschlägt, so geht dessen Erbteil auf seine Kinder über.
Sind keine Kinder, Ehepartner oder eingetragenen gleichgeschlechtlichen Lebenspartner als Erben des Erblassers vorhanden, so treten die Eltern des Erblassers in die Erbenstellung ein, fallen diese als Erben aus, so geht deren Erbanteil an deren Abkömmlinge über (Geschwister des Erblasser, danach Nichten und Neffen des Erblasser). Sind überhaupt keine gesetzlichen Erben vorhanden, so erbt der Staat den Nachlass.
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Barbara Cudina
Rechtsanwältin – Fachanwältin für Familienrecht – Fachanwältin für Erbrecht – Mediatorin
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