Erbfähigkeit

Wer kann was erben? Ist ein Tier rechtsfähig?

Die Erbfähigkeit ist die Fähigkeit, als Erbe einen Nachlass antreten zu können und so in die vererbbaren rechtlichen Positionen des Erblassers einzutreten.

Grundsätzlich ist jeder Mensch erbfähig, unabhängig von Alter und Geschäftsfähigkeit. Sobald ein Mensch nach dem Gesetz Träger von Rechten und Pflichten sein kann (Rechtsfähigkeit), ist er auch erbfähig. Die Rechtsfähigkeit des Menschen beginnt nach § 1 BGB mit der Vollendung seiner Geburt.

Eine Ausnahme von dem Erbfähigkeitsgrundsatz ist in § 1923 Abs. 2 BGB normiert. Hiernach kann auch das schon gezeugte, aber noch nicht geborene Kind erbfähig sein. Wenn es lebend zur Welt kommt, dann gilt es als vor dem Erbfall geboren und tritt bei Geburt als Erbe den Nachlass an.

Ist ein Verein erbfähig?


Juristische Personen (Unternehmen, Vereine, Stiftungen, Gemeinden, der Staat) sind ebenfalls erbfähig, sofern sie Träger von Rechten und Pflichten sein können. So ist es auch möglich, als Erben z.B. den örtlichen Tierschutzverein oder das SOS Kinderdorf als Erben in einem Testament zu bestimmen.

Grundsätzlich nicht erbfähig sind Tiere. Ein Testament, welches z.B. ein Haustier als Erbe einsetzt, ist unwirksam.

Es ist nur möglich, eine Person als Erben einzusetzen und dieser dann zur Auflage zu machen, sich um das Haustier zu kümmern und es zu versorgen. Man kann noch genau festlegen wie dies geschehen soll.

Zur Kontrolle, dass die Auflage auch vom Erben erfüllt wird, sollte ein Testamentsvollstrecker bestimmt werden. Dieser hat dann bei Nicht- oder Schlechterfüllung der Auflage durch den Erben das Recht, die Erfüllung der Auflage zu verlangen.

Die Abkömmlinge, der Ehegatte und unter Umständen auch die Eltern des Erblassers sind aufgrund ihrer familiären Stellung zum Erblasser sogar berechtigt, einen Teil des Nachlasses zu erhalten, den sogenannten Pflichtteil. Sie sind dann nicht nur erbfähig, sonder gar erbberechtigt. Diese Garantie einer Mindestbeteiligung am Nachlass soll ihre Versorgung sicherstellen.

Eine Enterbung, also Entziehung des gesetzlich garantierten Pflichtteils ist nur möglich, wenn der betreffende Erbe als erbunwürdig anzusehen ist. Dies ist gesetzlich jedoch eng begrenzt und abschließend geregelt.

Die in den §§ 2333 – 2335 BGB aufgezählten Verfehlungen liegt der Gedanke zugrunde, dass sich der Pflichtteilsberechtigte so schwerwiegenden Verfehlungen oder sich der Verletzung der Familienehre schuldig gemacht hat, dass dem Erblasser nicht mehr zuzumuten ist, ihn an seinem Nachlass teilhaben zu lassen.

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Barbara Cudina
Rechtsanwältin – Fachanwältin für Familienrecht – Fachanwältin für Erbrecht – Mediatorin

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