Nachlassgericht

Sachlich zuständig für Rechts- und Verwaltungsfragen im Zusammenhang mit der Erbfolge sind die Nachlassgerichte. Sie sind spezielle Abteilungen bei den Amtsgerichten.

Örtlich zuständig ist das Nachlassgericht, in dessen Gerichtsbezirk der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hatte.

Das Nachlassgericht hat die verschiedenste Aufgaben.

Der Erblasser kann sein Testament zu Hause oder bei einer Vertrauensperson aufbewahren. Nach seinem Tod hat jeder, der das Testament verwahrt oder findet eine Ablieferungspflicht nach § 2259 BGB. Das Testament muss sofort nach Kenntniserlangung des Todes des Erblassers beim örtlich zuständigen Nachlassgericht abgegeben werden. Jedes Testament muss abgegeben werden, gleichgültig ob es widerrufen wurde, ungültig ist oder gegenstandlos geworden ist.

Bei einer Zuwiderhandlung kann sich die Person unter Umständen der Urkundenunterdrückung strafbar machen oder schadensersatzpflichtig gegenüber den Erben werden.

Das Nachlassgericht kann diese Ablieferungspflicht auch mit der Festsetzung eines Zwangsgeldes durchsetzen oder das Testament durch den Gerichtsvollzieher zwangsweise einziehen. Es kann auch die eidesstattliche Versicherung einer Person abnehmen, die im Verdacht steht, ein Testament zu besitzen, es jedoch nicht abliefert.

Es ist möglich, eine Verfügung von Todes wegen beim Nachlassgericht zwecks Verwahrung hinterlegen zu lassen.

Das Nachlassgericht ist auch für die Testamentseröffnung nach § 2260 BGB zuständig. Es hat nach Kenntnis über den Tod des Erblassers das bei ihm abgelieferte oder verwahrte Testament zu eröffnen. Zu laden sind dazu die Beteiligte (Erben, Vermächtnisnehmer, sonstige Begünstigte). Mit der Eröffnung in Anwesenheit des Erben beginnt dessen Ausschlagungsfrist zu laufen.

Das Nachlassgericht ist verpflichtet, die Erben von Amts wegen zu ermitteln und diesen ihre Erbenstellung mitzuteilen.

Es ist zuständig für das Erbescheinsverfahren. Das Nachlassgericht erteilt auf Antrag des oder der Erben einen Erbschein gem. § 2352 BGB. Der Erbschein ist für die Legitimation der Erben nützlich. Hiermit können sie im Rechtsverkehr ihre Erbenstellung nachweisen.

Die kontoführende Bank des Erblassers gibt z.B. ohne die Vorlage des Erbscheins keine Auskunft oder Verfügung über das Konto des Erblassers.

Das Nachlassgericht ist auch berechtigt und verpflichtet, bei Unrichtigkeit des Erbscheins, diesen einzuziehen. Insgesamt ist das Nachlassgericht zuständig für die Erteilung, Ausstellung, Kraftloserklärung und Einziehung von Zeugnissen, wie z. B. das Testamentsvollstreckerzeugnis.

Wurde in der Verfügung von Todes wegen des Erblassers von diesem die Testamentsvollstreckung angeordnet, so kann sich der berufene Testamentsvollstrecker ein Testamentsvollstreckerzeugnis vom Nachlassgericht ausstellen lassen. Dieses dient wie der Erbschein der Legitimation im Rechtsverkehr.

Der berufene Testamentsvollstrecker kann das Amt annehmen oder ablehnen.

Seine Entscheidung muss er dem Nachlassgericht gegenüber erklären, erst mit der Annahmeerklärung gegenüber dem Nachlassgericht kann er sein Amt als Testamentsvollstrecker beginnen.

Die Anfechtung eines Testamentes ist dem Nachlassgericht gegenüber zu erklären, wenn eine Verfügung angefochten werden soll, durch die ein Erbe eingesetzt, ein gesetzlicher Erbe ausgeschlossen, ein Testamentsvollstrecker ernannt oder seine Ernennung widerrufen wurde. Dies gilt auch bei Verfügungen über Teilungsverbote, Auflagen, die kein subjektives Recht begründen, Pflichtteilsentziehungen und familienrechtliche Anordnungen.

Die Anfechtung eines Erbvertrages ist gegenüber dem Nachlassgericht zu erklären, wenn eine Verfügung angefochten werden soll, aber der Vertragspartner vorverstorben ist.

Bei der Anfechtung eines gemeinschaftlichen Testamentes ist die Anfechtung einer Verfügung nur dem Nachlassgericht gegenüber zu erklären, wenn es sich bei der Verfügung um eine wechselbezügliche handelt und der andere Erblasser verstorben ist.

Oder bei einseitigen testamentarischen Verfügungen, wenn der verfügende Erblasser verstorben ist, durch diese ein Erbe eingesetzt, ein gesetzlicher Erbe ausgeschlossen, ein Testamentsvollstrecker ernannt oder seine Ernennung widerrufen wurde.

Ebenfalls bei einseitigen Verfügungen über :

  • Teilungsverbote
  • Auflagen, die kein subjektives Recht begründen
  • Pflichtteilsentziehungen und familienrechtliche Anordnungen.

Das Nachlassgericht hat dann die Aufgabe, die Anfechtungserklärung dem Anfechtungsgegner mitzuteilen. Das Nachlassgericht hat auch eine Mitteilungspflicht gegenüber dem Finanzamt nach §§ 34 ErbStG, 7 ErbStDV, damit dieses die Steuerpflicht des oder der Erben ermitteln kann.

Hierzu hat es Daten mitzuteilen und Kopien der nötigen Unterlagen (Erbschein, Verfügungen von Todes wegen, Eröffnungsprotokolle,…) zu übersenden. Eine Mitteilungspflicht entfällt, wenn der vorhandene Hausrat einen Wert von 5.200,- Euro nicht übersteigt und auch anderes Vermögen einen Betrag von 5.200,- Euro unterschreitet.

Das Nachlassgericht ist für die Sicherung des Nachlasses zuständig, bis die Erben ermittelt sind. Die Nachlasspflegschaft wird angeordnet, wenn anzunehmen ist, dass die Erbenermittlung längere Zeit dauert. Zur Sicherung, Erhaltung und Verwaltung des Nachlasses wird ein Nachlasspfleger ernannt.

Das Nachlassgericht kann auch die Nachlassverwaltung anordnen, dies dient jedoch nicht der Sicherung des Nachlasses, sondern beschränkt die Haftung des oder der Erben auf den Nachlass.

Der oder die Erben haben nach § 2015 BGB die Möglichkeit, ein Aufgebotsverfahren einzuleiten, um sich einen Überblick über die vorhandenen Verbindlichkeiten machen zu können. Hierfür zuständig ist das Nachlassgericht.

Es fordert per öffentlichen Aushang alle Nachlassgläubiger auf, ihre jeweiligen Forderungen innerhalb einer gesetzten Frist anzumelden. Meldet sich ein Gläubiger nicht innerhalb dieser Frist, kann gegen ihn vom Erben den Erlass eines Ausschlussurteils beantragt werden. Dieses hat zur Folge, dass der Erbe dem ausgeschlossenem Gläubiger nur mit dem Nachlass haftet.

Der oder die Erben können bis zur Beendigung des Aufgebotsverfahrens die Erfüllung der Verbindlichkeiten verweigern (Aufgebotseinrede).

Der oder die Erben können nach § 1993 BGB ein Inventar errichten. Das Inventar ist ein Verzeichnis des Nachlasses mit all seinen Gegenständen (unter Angabe ihres jeweiligen Wertes), sonstigen Vermögenswerten und Nachlassverbindlichkeiten. Der oder die Erben können selbst ein Verzeichnis erstellen und dieses beim Nachlassgericht einreichen oder von diesem ein Inventar erstellen lassen.

Bei dem Vorhandensein eines Inventars gilt die Vermutung, dass nur die dort aufgeführten Gegenstände und Vermögenswerte im Nachlass vorhanden sind, eine automatische Haftungsbeschränkung auf diese erwirkt das Inventar jedoch nicht.

In Deutschland gibt es eine Mindestbeteiligung bestimmter Familienmitglieder des Erblassers an dessen Nachlass, den Pflichtteil. Pflichtteilsberechtigt sind nach § 2303 BGB die Abkömmlinge und der Ehegatte oder der gleichgeschlechtliche eingetragene Lebenspartner des Erblassers.

Sind keine Abkömmlinge vorhanden, so sind die Eltern des Erblassers pflichtteilsberechtigt.

Die Pflichtteilsberechtigten haben dann einen Pflichtteilsanspruch, wenn sie nach der gesetzlichen Erbfolge geerbt hätten, jedoch per Testament nichts bekommen sollen. Sie erwerben dann einen Anspruch gegen den oder die Erben auf Zahlung von Geld. Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils.

Der Erbe kann nach § 2331 a BGB eine Stundung des Pflichtteilsanspruchs verlangen, wenn er selbst zum Kreis der Pflichtteilsberechtigten gehört und die sofortige Erfüllung des kompletten Pflichtteilsanspruches ihn zur Aufgabe der Familienwohnung oder eines Wirtschaftsgutes zwingen würde, was die Existenzgrundlage für ihn und seine Familie bildet.

Ist der Nachlass überschuldet oder will der Erbe aus anderen Gründen den Nachlass nicht haben, so kann er die Erbschaft ausschlagen.

Die Ausschlagung der Erbschaft ist dem Nachlassgericht gegenüber zu erklären. Die Form der notariellen Beurkundung muss hierbei gewahrt werden. Will der Erbe die Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft anfechten, so ist die Anfechtungserklärung ebenfalls gegenüber dem Nachlassgericht zu erklären.

Sind mehrere Personen Erben geworden, so sind sie eine Miterbengemeinschaft.

Um nun den Nachlass gemäß den Erbteilungsquoten aufzuteilen, müssen sich die Erben untereinander einigen. Ist eine Einigung über die Auseinandersetzung fehlgeschlagen, so kann das Nachlassgericht auf Antrag eines Miterben bei der Auseinandersetzung nach § 86 FGG vermittelnd einschreiten.

Jedoch hat es keine Entscheidungsbefugnis in Streitpunkten, es kann nur versuchen, eine Einigung zwischen den Erben herbeizuführen. Ist dies nicht möglich, bleibt den Erben nur die Teilungsklage nach § 2042 BGB.

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Barbara Cudina
Rechtsanwältin – Fachanwältin für Familienrecht – Fachanwältin für Erbrecht – Mediatorin

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