Erbschaftsbesitzer

 

Der oder die Erben treten automatisch bei Tod des Erblassers in dessen vererbbare Rechtspositionen ein. War der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes Besitzer von Etwas, z.B. einem Gegenstand, so sind der oder die Erben nun die Besitzer. 

Man unterscheidet im deutschen Recht zwischen dem Eigentum und dem Besitz. Dem Eigentümer gehört die Sache, der Besitzer hat die tatsächliche Verfügungsgewalt über sie. Eine Person kann sowohl Eigentümer wie Besitzer sein, jedoch können diese Rechtspositionen auch auseinanderfallen. Wenn man z.B. eine Sache verleiht, so bleibt man selbst Eigentümer der Sache, aber der Entleiher ist nun der Besitzer der Sache.

Stirbt nun der Entleiher, so werden dessen Erben Besitzer der Sache.

Der Erbe kann alle sich aus dem Besitz ergebenden Rechte geltend machen. Der Erbschaftsbesitzer ist nun eine Person, die aufgrund eines ihm nicht zustehenden Erbrechts die Erbmasse oder Teile hiervon erlangt hat und das Erlangte nicht herausgibt.

Der oder die wirklichen Erben können diese zur Erbmasse gehörenden Gegenstände oder Rechte von dem Erbschaftsbesitzer herausverlangen. Dieser Anspruch des oder der Erben auf Herausgabe der Sache wird mit der Gesamtklage geltend gemacht. Hierbei ist zu beachten, dass wenn mehrere Erben vorhanden sind (Erbengemeinschaft) auf Herausgabe an alle Erben geklagt werden muss.

Ist ein Testamentsvollstrecker, Nachlassverwalter oder Nachlassinsolvenzverwalter bestimmt, so kann dieser Gesamtklage einreichen und Herausgabe an sich verlangen.

Im Klagantrag müssen die herausgeforderten Nachlassgegenstände genau bezeichnet werden. Ist nicht ganz klar, welche Gegenstände der Erbschaftsbesitzer in Besitz hat, so kann in einer Stufenklage zunächst auf Auskunft geklagt werden und dann auf Herausgabe.

Hat der Erbschaftsbesitzer eine Sache erlangt und diese rechtswirksam verkauft (z.B. ein Auto verkauft), so kann der oder die wirklichen Erben den Kaufpreis anstelle der Sache herausverlangen.

Grundsätzlich ist von dem Erbschaftsbesitzer nicht der Wert der zur Erbmasse gehörenden Sache zu ersetzen, sondern diese spezielle Sache herauszugeben. Ist nun die Sache nicht mehr vorhanden und hat der Erbschaftsbesitzer hierfür etwas anderes erhalten (z.B. Geld), so geht der Herausgabeanspruch auf diese Ersatzsache über.

Wurde die Sache jedoch nicht rechtswirksam veräußert, so hat der oder die wirklichen Erben ein Wahlrecht. Entweder sie können vom Käufer die Sache (z.B. Auto) wieder zurückverlangen oder vom Erbschaftsbesitzer auf Herausgabe des Kaufpreises drängen.

Hat der Erbschaftsbesitzer die Sache verschenkt, d.h. ohne einen Gegenwert zu erhalten weggegeben und tat er dies im Glauben, er dürfe das (z.B. weil er wirklicher Erbe sei), so ist die Sache und auch kein Gegenwert mehr in seinem Besitz und er hat keinen Ersatz zu leisten. Wusste er jedoch, dass er dies nicht hätte tun dürfen, so gelten verschärfte Haftungsbedingungen und er hat unter Umständen Ersatz an den oder die Erben zu leisten.

Der Erbschaftsbesitzer hat nach § 2020 BGB auch für gezogene Nutzungen einen Ersatz zu leisten (z.B. Benutzung des Autos des Erblassers durch den Erbschaftsbesitzer

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Barbara Cudina
Rechtsanwältin – Fachanwältin für Familienrecht – Fachanwältin für Erbrecht – Mediatorin

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