Erbschaftssteuer – Berechnungsbeispiele


Das Bundesverfassungsgericht hatte festgestellt, dass die bisherige Erhebung von Erbschaftsteuer gegen das Gleichbehandlungsgebot des Grundgesetzes verstößt, da bei Grundvermögen, Betriebsvermögen, Anteilen an Kapitalgesellschaften und Land- und Forstbetrieben zur Ermittlung der Erbschaftssteuer nicht der Marktwert herangezogen wurde, bei anderen Vermögenswerten wie Barvermögen und Aktien dagegen schon.

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Der so bestehende Missstand musste durch eine Änderung des Erbschaftsteuerrechtes beseitigt werden. Dies war der Grund für die Erbschaftssteuerreform. Durch sie wurde jedoch noch mehr verändert. So wurden die eingetragenen gleichgeschlechtlichen Lebenspartner auch erbschaftssteuerrechtlich den Ehepartnern gleichgestellt.

Freibeträge

Ehepartner  € 500.000,– €
eingetr. gleichgeschl. Lebenspartner  € 500.000,– €
Kinder € 400.000,– €
Enkel  € 200.000,– €
Großeltern, Eltern € 100.000,– €
Geschwister, Neffen, Nichten  € 20.000,– €
sonstige Erben  € 20.000,– €
Steuerfrei vererbt werden können Häuser und Wohnungen an Kinder, Ehepartner oder eingetragene gleichgeschlechtliche Lebenspartner, wenn diese 10 Jahre darin selbst wohnen. Der Wert der Immobilie ist nicht relevant.

Bei Kindern als Erben gibt es die Beschränkung, dass die Steuerfreiheit nur gilt, wenn die Wohnfläche 200 qm nicht übersteigt. Ist die Wohnfläche größer, muss nur die über 200 qm hinausgehende Fläche versteuert werden. 200 qm bleiben für das erbende Kind immer steuerfrei.

Wird das Haus oder die Wohnung jedoch innerhalb der 10-Jahres-Frist verkauft oder vermietet, fällt die Erbschaftssteuer voll an. Bei der Vermietung der Immobilie kann die Erbschaftssteuer bis zu 10 Jahren gestundet werden. Wird sie jedoch verkauft, muss sie sofort gezahlt werden.

Bei der Ermittlung der Besteuerung soll der Marktwert des Hauses oder der Wohnung herangezogen werden. Dieser wird durch das Finanzamt per Gutachten ermittelt.

Bei der Bewertung der Wohnfläche sind die allgemeinen Maßgaben heranzuziehen, wie sie auch im Mietrecht angewandt werden.

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Barbara Cudina
Rechtsanwältin – Fachanwältin für Familienrecht – Fachanwältin für Erbrecht – Mediatorin

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