Widerruf eines Testaments | Testament ungültig machen
Es gilt der Grundsatz der Testierfreiheit für den Erblasser. Das bedeutet im Grunde kann jeder Mensch frei bestimmen, wer was und wie viel von seinem Nachlass bekommen soll.
Bedingung ist jedoch, dass der Erblasser testierfähig ist, d.h. dass er die Bedeutung und Reichweite der von ihm getroffenen Verfügungen erkennt. Uneingeschränkt testierfähig sind Personen, die volljährig sind und geistig die Tragweite und Bedeutung seiner Erklärung erfassen kann.
Ist eine Person unter 16 Jahre alt, krankhaft in seiner Geistestätigkeit gestört oder bewusstlos, ist sie nicht testierfähig. Personen zwischen dem 16. und vor Vollendung des 18. Lebensjahres können ein Testament errichten, allerdings nur vor einem Notar.
Doch gibt es auch Beschränkungen der Testierfähigkeit im Hinblick auf die Form der Verfügung von Todes wegen.
Das Gesetz kennt nur 3 verschiedene Grundtypen, den Nachlass wirksam zu regeln, das Testament, das gemeinschaftliche Testament und den Erbvertrag. Es herrscht diesbezüglich Typenzwang in Deutschland, d.h. nur die vom Gesetz erlaubten Arten sind zulässig, eine andere Form der Nachlassregelung ist unwirksam und nichtig, und löst die gesetzliche Erbfolge aus.
Das einseitige Testament enthält die letztwilligen Verfügungen des Erblassers und er ist hieran jedoch nicht gebunden, er kann das Testament jederzeit widerrufen und ein neues aufsetzen. Hier sind das eigenhändige Testament und das öffentliche Testament zu unterscheiden.
Das eigenhändige Testament muss vom Erblasser eigenhändig geschrieben und unterschrieben sein. Ist dies nicht der Fall, so ist es ungültig und es tritt wieder die gesetzliche Erbfolge ein. Es ist zusätzlich anzuraten, das Testament auch mit Datum und Seitenzahlen zu versehen. Da die Errichtung eines neuen Testamentes zum Widerruf des zeitlich früheren führt und so anhand des Datums leicht ermittelt werden kann, welches das zeitlich letzte und somit gültige ist. Auch ist es am Besten, sich nicht mit juristischen Begriffen auszudrücken, welche oft von Laien falsch benutzt werden und so ein falscher Sinn entstehen kann. Der Erblasser sollte in seinen Worten klar ausdrücken, was er wünscht.
Beim öffentlichen Testament wird der letzte Wille des Erblassers von ihm vor einem Notar erklärt oder es wird dem Notar ein Schriftstück ausgehändigt, das den letzten Willen des Erblassers enthält.
Erklärt der Erblasser seinen letzten Willen gegenüber dem Notar, so prüft der Notar die Testierfähigkeit und die Identität des Erblassers. Anschließend setzt der Notar ein Testament nach Vorgaben des Erblassers auf und beurkundet es.
Übergibt der Erblasser dem Notar ein Schriftstück, welches seinen letzten Willen enthält, so findet keine inhaltliche Prüfung durch den Notar statt, er fertigt ein Protokoll über die Übergabe an. Dieses Schriftstück kann maschinengeschrieben sein oder handschriftlich von einer anderen Person als dem Erblasser stammen.
Auch im Hinblick auf den Widerruf hat der Gesetzgeber eine bestimmte Form vorgeschrieben. Diese Formerfordernisse sollen den Erblasser vor übereilten unüberlegten Handlungen schützen.
Er kann ein früheres Testament widerrufen, indem er in Testamentsform erklärt, dass das früher errichtete Testament nicht gelten soll (reines Widerrufstestament nach § 2254 BGB).
Auch kann er so einzelne Verfügungen des Testamentes widerrufen. Doch müssen diese und das entsprechende Testament dann sehr genau bezeichnet werden, um eine Verwechslung auszuschließen.
Ein Widerruf ist auch möglich durch die Errichtung eines neuen und inhaltlich widersprechenden Testamentes (Änderungstestament nach § 2258 BGB). Durch das neue widersprechende Testament wird das früher errichtete widerrufen und nichtig.
Das Testament kann nach § 2255 BGB auch dadurch widerrufen werden, dass der Erblasser das Testament zerstört oder einen Aufhebungsvermerk auf der Testamentsurkunde anbringt.
Handelt es sich um ein öffentliches Testament, das in amtlicher Verwahrung liegt, so wird es nach § 2256 BGB dadurch widerrufen, dass der Erblasser die Testamentsurkunde aus der öffentlichen Verwahrung nimmt.
Das Testament darf aber nur an den Erblasser persönlich herausgegeben werden, er kann keinen Bevollmächtigten oder Vertreter hierfür schicken. Eine Zusendung per Post ist auch nicht möglich. In Krankheits- oder sonstigen Verhinderungsfällen muss der Verwahrbeamte des Nachlassgerichts oder der Notar das Testament dem Erblasser persönlich vorbeibringen und aushändigen.
Bei privatschriftlichen Testamenten, die hinterlegt wurden, gilt eine Rücknahme nicht als Widerruf.
Der Widerruf eines Testamentes hat zur Folge, dass es unwirksam wird. Wird kein neues Testament errichtet, so gilt das vor dem widerrufenen Testament Errichtete als Gültiges. Gibt es keine weiteren Testamente, so tritt die gesetzliche Erbfolge wieder in Kraft.
Es ist empfehlenswert bei der Errichtung eines neuen Testamentes alle vorherigen zu widerrufen und ein komplett neues zu errichten.
Werden Teile des Testamentes oder einzelne Verfügungen widerrufen und muss so der Wille des Erblassers aus verschiedenen Testamenten ermittelt werden, kann dies zu Auslegungsproblemen führen.
Es ist daher für klare und verständliche Willensäußerungen zu sorgen, damit auch sicher ist, dass der gewollte Wille erkannt und durchgesetzt wird.
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Barbara Cudina
Rechtsanwältin – Fachanwältin für Familienrecht – Fachanwältin für Erbrecht – Mediatorin
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