Anfechtung Erbvertrag

 

Bei der Anfechtung von Erbverträgen ist zwischen den einzelnen Verfügungen zu unterscheiden.

Bei Verfügungen, die keine letztwilligen sind und eine Pflicht noch zu Lebzeiten des Erblassers begründen, gelten die allgemeinen Anfechtungsregeln des Zivilrechtes.

Diese können danach wegen Irrtums, arglistiger Täuschung oder widerrechtlicher Drohung angefochten werden.

Handelt es sich um letztwillige Verfügungen, die keine vertragliche Verfügungen von Todes wegen sind und somit keine Bindungswirkung entfalten, gelten die Anfechtungsgrundsätze für Testamente. Dies bedeutet, dass der Erblasser selbst nicht anfechtungsberechtigt ist.

Eine Anfechtung ist erst nach dem Tod des Erblassers möglich. 

Bei vertraglichen Verfügungen von Todes wegen richtet sich die Anfechtung nach   §§ 2281 ff BGB. Da der Erblasser diese Verfügungen nicht widerrufen kann, hat er die Möglichkeit zur Anfechtung (Selbstanfechtung). Nach dem Tod des Erblassers kann aber auch derjenige vertragliche Verfügungen anfechten, dem die Aufhebung der Verfügung unmittelbar zugute kommen würde, also derjenige, der der Nächste in der Erbfolge ist.

Der Erbvertrag kann nur bei Vorlage eines Anfechtungsgrundes gem. § 2281 BGB angefochten werden. Dieser verweist auf die Anfechtungsgründe nach §§ 2078, 2079 BGB, die für die Anfechtung eines Testamentes gelten. Danach sind Anfechtungsgründe gegeben, wenn der Erblasser die getroffenen Verfügungen unter Zwang (widerrechtliche Drohung) getroffen hat.

Auch ist eine Anfechtung möglich, wenn der Erblasser über den Inhalt seiner Erklärung im Irrtum war (z.B. hat er juristische Begriffe falsch verwendet) oder eine Erklärung diesen Inhaltes nicht abgeben wollte (z.B. der Erblasser hat sich verschrieben).

Ein Irrtum nach § 2078 BGB ist auch gegeben, wenn der Erblasser die Verfügung getroffen hat, weil er irrig von der Erwartung oder Annahme des Eintritts oder Nichteintritts eines Umstandes ausgegangen ist (z.B. der Bedachte verhält sich erwartungsgemäß).

Nach § 2079 BGB kann der Erbvertrag angefochten werden, wenn der Erblasser einen Pflichtteilsberechtigten in der Erbfolge übergangen hat, da er von dessen Vorhandensein nichts gewusst hat oder der Pflichtteilsberechtigte erst nach Errichtung des Testamentes geboren oder pflichtteilsberechtigt wurde (z.B. ein weiteres Kind des Erblassers wird geboren; Erblasser heiratet).

Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn anzunehmen ist, dass der Erblasser dennoch so verfügt hätte, wenn er von dem hinzugekommenen Pflichtteilsberechtigten gewusst hätte.

Die Anfechtung vertraglicher letztwilliger Verfügungen eines Erbvertrages nach Tod des anderen Vertragspartners, durch welche ein Dritter begünstigt wurde muss vom Erblasser gegenüber dem Nachlassgericht erklärt werden.

Dieses ist dann verpflichtet, die Anfechtungserklärung dem Dritten mitzuteilen. Die Anfechtungserklärung ist bei allen anderen angefochtenen vertraglichen letztwilligen Verfügungen direkt dem Anfechtungsgegner gegenüber zu erklären. Die Anfechtungserklärung muss notariell beurkundet werden.

Es ist bei der Anfechtung eine 1-Jahresfrist zu wahren.

Bei der Selbstanfechtung wie der Anfechtung nach dem Tod des Erblassers durch einen Anfechtungsberechtigten beginnt die Frist mit Kenntnis des Anfechtungsgrundes durch den Erblasser bzw. in dem Fall der widerrechtlichen Drohung mit Ende der Zwangslage zu laufen.

Da es auf Kenntnis des Erblassers ankommt, kann es passieren, dass bei dessen Tod die Jahresfrist schon abgelaufen ist und der andere Anfechtungsberechtigte eine vertragliche letztwillige Verfügung des Erbvertrages deshalb nicht mehr anfechten kann.

Angefochten kann auch nicht der Erbvertrag als solches, sondern nur die einzelnen in ihm enthaltenen Verfügungen.

Die Wirkung der Anfechtung einer Verfügung des Erbvertrages hat deren Nichtigkeit zur Folge. Handelt es sich bei der angefochtenen Verfügung um eine vertraglich letztwillige und bei dem Erbvertrag um einen zweiseitigen (beide Vertragsparteien trafen vertraglich letztwillige Verfügungen), so wird der ganze Vertrag nichtig.

Noch nicht abschließend geklärt ist die Frage, ob der anfechtende Erblasser Schadenersatz wegen des Vertrauensschadens leisten muss. Die wohl überwiegende Meinung bejaht dies jedoch.

Wie hoch dieser Schadenersatz im einzelnen ist, hängt immer vom speziellen Fall ab, jedoch nicht automatisch so hoch wie der Wert der angefochtenen Zuwendung.

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Barbara Cudina
Rechtsanwältin – Fachanwältin für Familienrecht – Fachanwältin für Erbrecht – Mediatorin

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