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Rechtsgeschäfte unter Lebenden auf den Todesfall

 

Das Erbrecht regelt die Abwicklung der Rechtsverhältnisse des Erblassers bei dessen Tod und den Übergang seines Vermögens auf seine Erben.

Jedoch kann ein Mensch auch seine Rechtsgeschäfte noch zu Lebzeiten für seinen Tod regeln.

Grundsätzlich sind Rechtsgeschäfte, die der Erblasser zu Lebzeiten für den Fall seines Todes abgeschlossen und vollständig abgewickelt hat nicht nach dem Erbrecht zu beurteilen, sondern nach den allgemeinen Regeln des BGB. Doch gibt es Besonderheiten, die bedacht und berücksichtigt werden müssen.

So ist bei einer Schenkung, die der Erblasser zu Lebzeiten getätigt hat, er jedoch durch den Abschluss eines Erbvertrages oder Errichtung eines gemeinschaftliches Testament gebunden war, jedoch zu beachten, dass der Erbe das Geschenk nach Maßgabe des § 2287 BGB zurückfordern kann.

Hiernach muss der Beschenkte das Geschenk wieder herausgeben, wenn der Erblasser es ihm nur geschenkt hat, um den Erben zu benachteiligen (Benachteiligungsabsicht).

Überträgt der Erblasser noch zu Lebzeiten sein ganzes Vermögen bzw. wesentliche Teile davon, z.B. Haus, Hof, Betrieb, dann ist zu beachten, dass wenn der Erblasser durch einen Erbvertrag oder die Errichtung eines gemeinschaftlichen Testamentes gebunden war, die Übertragung nichtig.

Zu beachten ist, dass bei einer Schenkung zu Lebzeiten auch eine Steuerschuld wie bei der Erbschaft anfällt.

Der Staat hat mit Absicht Erbschaften und Schenkungen gleichermaßen besteuert, da so der Erblasser nicht aus seiner Steuerschuld fliehen kann, in dem er einfach alles was er hat vor seinem Tode verschenkt.

Auch ist es oft schwierig zu beurteilen, ob die Schenkung zu Lebzeiten des Erblassers vollständig vollzogen wurde. Nach der überwiegenden juristischen Meinung ist eine Schenkung dann vollständig vollzogen, wenn der Schenker alles nötige getan hat, um den Beschenkten das Geschenk zuzutragen (zu übereignen).

Bei einer Aussonderung des Gegenstandes oder Geldwertes aus dem Vermögen des Schenker zu dessen Lebzeiten ist dies wohl unproblematisch. Bei der Übertragung eines Grundstückes ist die Aussonderung des Grundstückes erst mit Eintragung des Beschenkten als neuen Eigentümer im Grundbuch vollendet.

Hier haben die Beteiligten jedoch schon alles ihnen mögliche getan, wenn sie die Eintragung beim Grundbuch beantragt haben. Stirbt der Schenker also vor Eintragung des Beschenkten, so gilt die Schenkung aber als schon vollzogen.

Ein problematischer Fall ist jedoch die Erteilung einer Bankvollmacht durch den Schenker bezüglich seines Bankkontos zugunsten des Beschenkten.

Selbst wenn die Bankvollmacht unwiderruflich erteilt wurde sieht hier die ständige Rechtssprechung des BGH noch keinen Vollzug der Zuwendung eines Geldgeschenkes (Bankguthaben), da die Vollmacht nur eine Vertretung des Schenkers darstellt und keine Änderung der rechtlichen Zuordnung des Bankguthabens (das Bankguthaben an sich ist das Geschenk, nicht ein bestimmter Betrag) bewirkt.

Weitaus praktisch bedeutender und juristisch schwieriger sind jedoch die Versprechen, die der Erblasser zu Lebzeiten tätigt, aber erst nach seinem Tode erfüllt werden sollen, sogenannte Zuwendungen auf den Todesfall.

Hier sind zum einen die entgeltlichen Verträge zu unterscheiden. Der Erblasser schließt einen Vertrag mit jemandem, die Erfüllung dieses Vertrages soll aber erst nach seinem Tod durch seinen oder seine Erben erfolgen. Hier ist gegebenenfalls durch Auslegung zu ermitteln, ob eine Bindung (Begründung von Rechten und Pflichten) schon zu Lebzeiten des Erblassers gewollt ist oder ob eine solche zu Lebzeiten nicht gewollt ist.

Wurde keine Bindung zu Lebzeiten gewollt, so handelt es sich um eine Verfügung von Todes wegen und richtet sich nach erbrechtlichen Vorschriften.

Zum Anderen gibt es die unentgeltlichen Zuwendungen auf den Todesfall. Der Erblasser verspricht jemandem etwas bestimmtes zu erhalten, wenn der Erblasser stirbt. Auch hier ist wieder zu fragen, ob der Erblasser schon zu Lebzeiten eine Bindung an seine Zusage gewollt hat oder nicht.

Ist keine Bindung zu Lebzeiten gewollt, so handelt es sich wieder um eine Verfügung von Todes wegen (Vermächtnis), für die die erbrechtlichen Vorschriften einzuhalten sind. Sind z.B. erbrechtliche Formvorschriften verletzt, so ist das Vermächtnis unwirksam. Da keine Bindung vom Erblasser gewollt ist, stellt er dem Bedachten nur eine Zuwendung in Aussicht, kann aber weiterhin frei über sein Vermögen verfügen.

Ist eine Bindung zu Lebzeiten des Erblasser an seine Zusage gewollt, so kann diese auch an die Bedingung geknüpft sein, dass der Bedachte den Erblasser überlebt. D.h. der Bedachte bekommt die versprochene Sache geschenkt, aber nur, wenn er den Erblasser überlebt.

Der Erblasser bindet sich so schon zu Lebzeiten und darf nicht mehr über den Gegenstand verfügen. Der Bedachte kann dann das Versprochene nach dem Tod des Erblassers von dessen Erben herausverlangen.

In diesem Fall ist eine Schenkung auf den Todesfall nach § 2301 BGB gegeben. Auf eine solche sind die erbrechtlichen Vorschriften anzuwenden. Dies bedeutet, das Schenkungsversprechen muss den Formvorschriften über eine Verfügung von Todes wegen des Erbrechts genügen. Sinn und Zweck ist es, dass durch ein bindendes Versprechen zu Lebzeiten des Erblassers nicht die erbrechtlichen Vorschriften umgangen werden können. Ist das Versprechen nicht formgültig abgegeben, so ist es nichtig.

Nun ist aber juristisch umstritten, auf welche Formvorschriften der § 2301 BGB genau verweist, da auch innerhalb des Erbrechtes verschiedene Verfügungen von Todes wegen verschiedene Formen aufweisen müssen. Ein Erbvertrag muss nach § 2276 BGB notariell beglaubigt werden und ein einseitiges Testament kann nach § 2247 BGB handschriftlich und unterschrieben vom Erblasser wirksam errichtet werden.

Nach der wohl herrschende Meinung muss ein Schenkungsversprechen auf den Todesfall die Form eines Erbvertrages aufweisen, also notariell beurkundet sein. Jedoch ist hier bei einer Formnichtigkeit auch eine Umdeutung nach § 140 BGB in ein einseitiges Testament möglich, dass doch wieder die handschriftliche Errichtung mit Unterschrift genügen würde.

§ 140 BGB lässt eine Umdeutung eines nichtigen Rechtsgeschäftes (z.B. Erbvertrag) zu, wenn es der Formvorschrift eines anderen Rechtsgeschäftes (z.B. einseitiges Testament) entspricht und anzunehmen ist, dass dies vom Beteiligten (z.B. Erblasser) in Kenntnis der Nichtigkeit so gewollt worden wäre.

Ist bei der Schenkung eine Bindung schon zu Lebzeiten des Schenkers gewollt, knüpft der Schenker aber an die Schenkung keine Bedingung, so will er, dass der bestimmte Gegenstand auf den Bedachten oder dessen Erben durch seine Erben nach dem Tod des Schenkers übertragen lassen.

Hier gelten die zivilrechtlichen Vorschriften für Rechtsgeschäfte unter Lebenden.

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Barbara Cudina
Rechtsanwältin – Fachanwältin für Familienrecht – Fachanwältin für Erbrecht – Mediatorin

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