Widerruf eines Erbvertrages

 

Es gilt der Grundsatz der Testierfreiheit für den Erblasser. Das bedeutet im Grunde kann jeder Mensch frei bestimmen, wer was und wie viel von seinem Nachlass bekommen soll.

Das einseitige Testament enthält die letztwilligen Verfügungen des Erblassers und er ist hieran jedoch nicht gebunden, er kann das Testament jederzeit widerrufen und ein neues aufsetzen.

Das eigenhändige Testament kann bzw. muss vom Erblasser handschriftlich errichtet werden und ist somit schnell und unkompliziert in seiner förmlichen Errichtung.

Will sich der Erblasser jedoch schon zu Lebzeiten an seine Zusagen und Verfügungen binden, so kann er einen Erbvertrag errichten.

Der Erbvertrag ist eine Mischform aus Vertrag und Verfügung von Todes wegen. Der Erblasser ist an die Verfügungen, die er trifft gebunden. Er muss auch keinen Gegenwert oder Gegenleistung hierfür erhalten.

Der Erblasser und eine andere Person müssen sich darüber einigen, dass der Erblasser ihn als Erbe, Vermächtnisnehmer (Zuwendung eines bestimmten Gegenstandes oder eines bestimmten Geldbetrages) oder Auflagenbegünstigten (Bestimmung, dass der oder die Erben eine bestimmte Handlung, z.B. Pflegeleistung gegenüber der Person erbringen sollen) bedenkt.

Die andere Person kann nur Erbe, Vermächtnisnehmer oder Auflagenbegünstigter sein, alle anderen Zuwendungsarten können nicht vertraglich vereinbart werden.

Der Erbvertrag muss notariell beglaubigt werden und hierbei müssen beide Vertragsparteien anwesend sein.

Der Erbvertrag führt zu Lebzeiten des Erblassers keine Rechtsänderungen herbei, diese treten erst mit Tod des Erblassers ein.

Der Erblasser ist zu Lebzeiten auch noch in seinen Verfügungen frei und kann sein Vermögen weiterhin uneingeschränkt nutzen, verkaufen, verbrauchen und in sonstiger Weise darüber verfügen.

Hat der Erblasser allerdings eine Schenkung mit Beeinträchtigungsabsicht getätigt, d.h. nur mit der Motivation, den Vertragspartner zu beeinträchtigen oder zu schädigen, so kann dieser nach Tod des Erblassers das Geschenkte nach § 2287 BGB vom Beschenkten herausverlangen.

Der Vertragspartner hat nur Anspruch auf das, was bei Eintritt des Erbfalls (Tod des Erblassers) noch in seinem Vermögen vorhanden ist.

Der Erbvertrag bindet den Erblasser bei einseitigen und die Erblasser bei zweiseitigen Erbverträgen erbrechtlich, d.h. der oder die Erblasser dürfen ohne Zustimmung des anderen keine abweichende Verfügung von Todes wegen errichten.

So sind alle nachträglichen Verfügungen von Todes wegen, die das Recht des Bedachten wirtschaftlich oder rechtlich beeinträchtigen, unwirksam. Dies gilt jedoch nur für die vertraglich vereinbarten Verfügungen.

Eine Widerrufsmöglichkeit wie beim einseitigen oder gemeinschaftlichen Testament gibt es beim Erbvertrag nicht.

Eine Lösung vom Erbvertrag bzw. von den vertraglichen Verfügungen kann mit Zustimmung des Vertragspartners durch einen Aufhebungsvertrag erreicht werden. Der Erblasser und sein Vertragspartner müssen sich dann darüber einigen, dass der Erbvertrag oder einzelne Verfügungen aufgehoben werden und keine Bindung mehr entfalten sollen.

Dies erfolgt in der gleichen Form, in der der Erbvertrag geschlossen wurde, also durch notarielle Beurkundung. Sollen vertraglich vereinbarte Vermächtnisse oder Auflagen mit Zustimmung des Vertragspartners aufgehoben werden, so genügt nach § 2291 BGB ein einseitiges Testament des Erblassers.

Der Erblasser kann sich jedoch bei Abschluss des Erbvertrages die Rücktrittsmöglichkeit vorbehalten. Hat er dies getan, so ist ein Rücktritt jederzeit ohne Begründung möglich. Stirbt jedoch der Vertragspartner, so erlischt das Rücktrittsrecht des Erblassers.

Der Rücktrittsvorbehalt ist vom Änderungsvorbehalt, der auflösenden Bedingung und der Verwirkungsklausel zu unterscheiden. Liegt eine der drei Gestaltungen vor, so ist kein Rücktritt vereinbart.

Beim Änderungsvorbehalt hat der Erblasser nicht vereinbart, sich vom Vertrag gänzlich lösen zu können, sondern nur die begrenzte Änderung des Inhalts seiner getroffenen Verfügung.

Bei der auflösenden Bedingung wird ein Umstand (z.B. Wiederheirat bei einem Erbvertrag zwischen Eheleuten) festgelegt, bei dessen Eintritt die vertragsmäßige Verfügung außer Kraft tritt.

Verwirkungsklauseln sind eine besondere Art der auflösenden Bedingung. Hier wird vereinbart, dass die vertragsmäßig getroffene Verfügung unwirksam werden soll, wenn der Vertragspartner die Bestimmungen des Erbvertrages nicht respektieren sollte, z.B. Geltendmachung des Pflichtteils.

Der Erblasser kann von einer vertragsmäßig vereinbarten Verfügung zurücktreten, wenn sich der Vertragspartner einer Verfehlung nach §§ 2333-2335 BGB (Pflichtteilsentziehungsgründe) schuldig macht. Ist der Vertragspartner kein Pflichtteilsberechtigter des Erblassers, so wird er bezüglich der Pflichtteilsentziehungsgründe wie ein Abkömmling behandelt.

Die gesetzlichen Entziehungsgründe sind in den §§ 2333 – 2335 BGB normiert. Es wird hierbei nach der Person des Pflichtteilsberechtigten unterschieden. Pflichtteilsberechtigt sind nur die Abkömmlinge, der Ehegatte oder Lebenspartner und unter Umständen die Eltern des Erblassers.

So kann einem Abkömmling der Pflichtteil entzogen werden, wenn er dem Erblasser, seinem Ehegatten oder einem anderen Abkömmling des Erblassers nach dem Leben trachtet.

Weitere Entziehungsgründe sind begangene vorsätzliche körperliche Misshandlungen oder schwere vorsätzliche Straftaten begangen gegenüber dem Erblasser oder dessen Ehegatten.

Gegenüber dem Ehegatten ist eine Misshandlung nur relevant, wenn er von diesem abstammt. Auch kann ihm der Pflichtteil entzogen werden, wenn er gegenüber dem Erblasser eine Unterhaltspflicht böswillig verletzt oder einen ehrlosen oder unsittlichen Lebenswandel führt, der vom Erblasser nicht gebilligt wird.

Der Erblasser kann einem Elternteil den Pflichtteil entziehen, wenn dieser dem Erblasser, seinem Ehegatten oder einem der Abkömmlinge des Erblassers nach dem Leben trachtet. Weitere Entziehungsgründe sind begangene vorsätzliche körperliche Misshandlungen oder schwere vorsätzliche Straftaten begangen gegenüber dem Erblasser oder dessen Ehegatten.

Auch kann ihm der Pflichtteil entzogen werden, wenn er gegenüber dem Erblasser eine Unterhaltspflicht böswillig verletzt oder einen ehrlosen oder unsittlichen Lebenswandel führt, der vom Erblasser nicht gebilligt wird.

Dem Ehegatten kann der Erblasser seinen Pflichtteil entziehen, wenn dieser dem Erblasser oder einem Abkömmling des Erblassers nach dem Leben trachtet. Weitere Entziehungsgründe sind begangene vorsätzliche körperliche Misshandlungen oder schwere vorsätzliche Straftaten begangen gegenüber dem Erblasser.

Auch kann ihm der Pflichtteil entzogen werden, wenn er gegenüber dem Erblasser eine Unterhaltspflicht böswillig verletzt.

Die Aufzählung der Gründe zur Entziehung des Pflichtteils im Gesetz sind abschließend.

Ist der Erbvertrag zweiseitig, d.h. der Erblasser bekommt eine Gegenleistung für seine getroffenen Verfügungen und fällt diese Gegenleistung tatsächlich ganz oder teilweise weg, so kann der Erblasser nach § 2295 BGB von seinen erbvertraglichen Verfügungen zurücktreten.

Der Rücktritt ist zu Lebzeiten des Vertragspartners in der Form der notariellen Beurkundung zu erklären. Ist der Vertragspartner vorverstorben, so kann der Rücktritt ihm gegenüber nicht mehr erklärt werden und kann in der Gestalt ausgeübt werden, dass der Erblasser von seine erbvertraglichen Verfügungen gem. § 2297 BGB testamentarisch zurücktritt.

Ist der Rücktritt wirksam erklärt worden, so sind die betroffenen erbvertraglichen Verfügungen unwirksam. Liegt ein zweiseitiger Erbvertrag vor, so ist auch die entsprechende gegenseitige vertragliche Verfügung des Vertragspartners unwirksam.

Der Erblasser kann auch die Beschränkung der erbvertraglichen Verfügung anordnen, wenn die Voraussetzungen des § 2338 BGB (Pflichtteilsbeschränkung) vorliegen.

Hiernach ist eine Beschränkung des Pflichtteils möglich, wenn einer seiner Abkömmlinge so überschuldet ist oder so verschwenderisch mit Geld umgeht, dass sein Pflichtteil bei Auszahlung erheblich gefährdet ist.

Durch die getroffenen Beschränkungen im Erbvertrag kann der Erblasser das Zugedachte vor Verschuldung und Verschwendung schützen.

Zulässige Beschränkungen ist die Einsetzung eines Nacherben oder Nachvermächtnisnehmers oder die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers zur Verwaltung des Nachlasses.

Sind die Vertragspartner Eheleute, so wird bei der Scheidung der Ehe die Unwirksamkeit der vertragsmäßig getroffenen Verfügungen des Erbvertrages gesetzlich vermutet, da das Motiv für den Abschluss des Erbvertrages die enge familiäre Bindung war.

Fällt diese nun durch die Scheidung weg, ist anzunehmen, dass die Parteien nicht am Erbvertrag festhalten wollen. Die gesetzliche Vermutung gilt nicht, wenn die Ehepartner eine Unwirksamkeit des Erbvertrages nicht wollen oder sie den Erbvertrag schon bei Kenntnis der Scheidung geschlossen haben.

Der Scheidung steht es gleich, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen einer Scheidung gegeben sind und der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hat.

Bei der Auflösung einer Verlobung gilt ebenfalls die gesetzliche Vermutung der Unwirksamkeit des Erbvertrages

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Barbara Cudina
Rechtsanwältin – Fachanwältin für Familienrecht – Fachanwältin für Erbrecht – Mediatorin

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