Auseinandersetzung Erbschaft

 

Was bedeutet Auseinandersetzung im Erbrecht?

Die Miterbengemeinschaft sind mehrere Personen, die alle Erben eines Nachlasses sind. Sie müssen sich durch Erbteilung oder auf andere Weise über den Nachlass auseinandersetzen.

Einziger Sinn und Zweck der Erbengemeinschaft ist die Auflösung. Jedem Erben gehört der ganze Nachlass, beschränkt ist er aber durch die Ansprüche von Pflichtteilsberechtigten, Vermächtnisnehmern und die der anderen Erben.

Jeder Erbe kann grundsätzlich die Auseinandersetzung des Nachlasses verlangen, außer der Erblasser hat etwas anderes bestimmt. Jedoch kann er die Auseinandersetzung des Nachlasses nicht zeitlich unbegrenzt ausschließen.

Es gibt verschiedene Arten, den Nachlass aufzuteilen.

Hat der Erblasser keine Teilungsanordnung per Testament getroffen, so können sich die Erben untereinander auf eine Teilung einigen und einen Erbteilungsvertrag abschließen. Dieser ist grundsätzlich formfrei, außer es sind in der Erbmasse Grundstücke, Eigentumswohnungen oder Erbbaurechte enthalten, dann muss der Vertrag notariell beurkundet werden.

Jeder Miterbe kann aber auch beim Nachlassgericht einen Antrag auf Vermittlung der Nachlassauseinandersetzung stellen. Dieses versucht dann zwischen den Erben zu vermitteln, damit ein Teilungsplan erstellt und die Auseinandersetzung durchgeführt werden kann. 

Das Gesetz gibt nur eine Grundstruktur für eine Auseinandersetzung vor, die aber durch die Erben anders geregelt werden kann. Das Gesetz gibt vor, dass erst alle Nachlassverbindlichkeiten, Vermächtnisse, Pflichtteilsansprüche und Vorausvermächtnisse, die den Nachlass als Ganzes betreffen auszugleichen und zu erfüllen sind.

Danach ist der übrige Nachlass unter den Erben nach ihrer Erbquote zu verteilen. Sind Gegenstände nicht teilbar, so besteht die Möglichkeit, dass sich die Erben darüber einigen, welcher von ihnen den Gegenstand haben soll und dieser dann eine Ausgleichszahlung an die anderen Erben vornimmt. Stichtag zur Wertermittlung des Gegenstandes ist der Tag des Erbfalls.

Auszugehen ist hierbei vom Verkehrswert. Ist keine Einigung zustande gekommen, so muss der Gegenstand verkauft werden und der Erlös hieraus unter den Erben wieder entsprechend ihrer Erbquote aufgeteilt werden.

Kann keine Einigung zwischen den Erben über die Verteilung des Nachlasses erzielt werden, so ist Teilungsklage zu erheben. Der Klagende muss einen Teilungsplan vorlegen und seine Miterben auf Zustimmung verklagen.

Teilbare Nachlassgegenstände sind zwischen den Erben gemäß ihren Erbquoten aufzuteilen, nicht teilbare Gegenstände müssen verkauft und der Erlös hieraus zwischen den Erben gemäß ihren Erbquoten aufgeteilt werden. Notfalls muss der ganze Nachlass verkauft und der Erlös hieraus entsprechend unter den Erben verteilt werden.

Da bei Uneinigkeit der Erben über eine Teilung des Nachlasses der ganze Nachlass unter Umständen versilbert, d.h. verkauft werden muss, kann dies zu einer vom Erblasser unerwünschten Zerschlagung wirtschaftlicher Einheiten des Nachlasses führen.

Hier kann es sinnvoll sein, dass der Erblasser per Verfügung von Todes wegen die einzelnen Vermögensgegenstände genau verteilt und die Einhaltung der Verfügungen, Vermächtnisse und Auflagen durch einen Testamentsvollstrecker überwachen lässt.

Oder der Erblasser bestimmt einen Haupterben und die anderen nahen Personen werden mit Vermächtnissen bedacht, so wird auch Streit und die Zerschlagung wirtschaftlicher Einheiten des Nachlasses vermieden.

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Barbara Cudina
Rechtsanwältin – Fachanwältin für Familienrecht – Fachanwältin für Erbrecht – Mediatorin

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