Erbschein

 

In Deutschland herrscht der Grundsatz der Gesamtrechtsnachfolge. Das bedeutet, dass der oder die Erben automatisch bei Tod des Erblassers dessen Nachlass antreten und in seine Rechte und Pflichten eintreten.

Doch ist für den Rechtsverkehr nicht ersichtlich, dass man der wirkliche Erbe des Erblassers ist und ob man der einzige Erbe ist. Hierfür gibt es den Erbschein. Dieser kann dann vom Erben vorgelegt werden und so beweisen, dass er Erbe ist. Häufigstes Beispiel in der Praxis sind die Geldinstitute.

Ohne Erbschein hat der Erbe keine Verfügungsgewalt über das Kontoguthaben.

Der Erbschein ist ein amtliches Zeugnis, das den Nachweis der Erbfolge enthält.

Woher bekommt man einen Erbschein?

Er wird durch das Nachlassgericht ausgestellt und enthält die Bezeichnung des Erblassers und des oder der Erben. Sind mehrere Erben vorhanden, so enthält der Erbschein Angaben über deren Erbquoten.

Sind der oder die Erben in ihrer Verfügungsgewalt beschränkt, z. B. durch die Anordnung einer Testamentsvollstreckung, so wird dies auch auf dem Erbschein vermerkt. Der Erbschein enthält aber sonst keine Angaben über die Erbmasse, wie Umfang, Wert, Nachlassverbindlichkeiten, Vermächtnisse oder Pflichtteilsansprüche.

Der Erbschein hat den Zweck, die Sicherheit des allgemeinen Rechtsverkehrs zu gewährleisten.

Deshalb gelten die Angaben aufgrund einer gesetzlichen Vermutung als vollständig und richtig. Der Geschäftsverkehr und die einzelnen Geschäftspartner dürfen auf seine Richtigkeit vertrauen.

Der Erbschein wird nach § 2353 BGB auf Antrag des Erben beim Nachlassgericht ausgestellt. Sind mehrere Erben vorhanden, so ist jeder Miterbe berechtigt, den Erbschein zu beantragen. Auch hat der Testamentsvollstrecker, Nachlassverwalter und Nachlassinsolvenzverwalter das Recht, den Erbschein zu beantragen.

Der genaue Inhalt des Erbscheinsantrags ist von der Art der Erbfolge abhängig.

Bei der gesetzlichen Erbfolge muss der Erbscheinantrag Angaben über den letzten Wohnsitz des Erblassers zur örtlichen Zuständigkeitsbestimmung, den Todeszeitpunkt des Erblassers, der Verwandtschaftsgrad des beantragenden Erben und bei Eheleuten der Güterstand enthalten.

Der Erbe muss weiterhin angeben, ob und welche weiteren Personen vorhanden sind, die als Erben in Betracht kommen würden, nicht mehr in Betracht kommen (wegen Vorversterben, Ausschlagung) oder von der Erbfolge ausgeschlossen sind (Erbunwürdigkeit, testamentarischer Ausschluss durch den Erblasser).

Ob und wenn ja, welche Testamente oder Erbverträge vorhanden sind. Hierbei sind auch die Verfügungen anzugeben, die widerrufen wurden, unwirksam oder gegenstandslos sind. Nur wenn das Nachlassgericht von allen Verfügungen des Erblassers weiß, kann es die tatsächliche Erbfolge ermitteln.

Im Erbscheinsantrag muss auch angegeben werden, ob ein Rechtsstreit über den Nachlass läuft, hier zählt die Anhängigkeit (Antragseinreichung bei Gericht). Ist dies der Fall, so kann den am Rechtsstreit Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Zuletzt muss der Erbe bei der Antragstellung noch den Nettowert des Nachlasses angeben, d.h. Aktivvermögen abzüglich Passivvermögen. Der so errechnete Betrag ist die Ausgangslage für die Berechnung der Ausstellungsgebühr für den Erbschein, da dieser nur gegen eine Gebühr ausgestellt wird.

Da der Erbschein nur erteilt und ausgestellt werden kann, wenn die Erbschaft angenommen wurde, so hat der Erbe dies im Antrag zu erklären, bzw. die Antragstellung wird als Annahme gewertet. Beantragt ein Miterbe die Ausstellung, so muss er erklären, dass alle anderen Miterben die Erbschaft angenommen haben und keiner unter ihnen ist, der sie ausgeschlagen hat oder dies beabsichtigt.

Wird der Erbschein von einem Erben beantragt, der aufgrund von einer Verfügung von Todes wegen zum Erben berufen wurde, so muss sein Antrag auch wieder die Angaben über den letzten Wohnsitz und Zeitpunkt des Todes des Erblassers enthalten.

Er muss die Verfügung von Todes wegen, auf der sein Erbrecht beruht genau bezeichnen, Ort, Datum, Inhalt und wenn möglich das Aktenzeichen der Nachlassakte, in der das Eröffnungsprotokoll zu finden ist.

Die restlichen Pflichtangaben sind wieder die weiteren auch nichtigen, widerrufenen oder gegenstandlos gewordenen anderen Verfügungen von Todes wegen, ob ein Rechtsstreit über den Nachlass geführt wird, ob und welche weiteren Personen vorhanden sind, die als Erben in Betracht kommen würden, nicht mehr in Betracht kommen (wegen Vorversterben, Ausschlagung) oder von der Erbfolge ausgeschlossen sind (Erbunwürdigkeit, testamentarischer Ausschluss durch den Erblasser) und den Nettowert des Nachlasses.

Voraussetzung für die Erteilung und Ausstellung eines Erbscheins ist auch hier wieder die Annahme der Erbschaft.

Die Stellung des Erbscheinsantrags ist formlos möglich.

Der Erbe, der den Erbschein beantragt muss alle Angaben soweit möglich durch öffentliche Urkunden belegen (Stammbuch, Personenstandsurkunden). Ist eine Belegung durch eine öffentliche Urkunde nicht möglich, so muss er die Angaben durch Erklärungen an Eides Statt versichern.

Wer bewusst oder fahrlässig eine falsche Versicherung an Eides Statt abgibt, macht sich strafbar. 

Im Erbscheinsverfahren selbst gilt der Amtsermittlungsgrundsatz. D.h. das Nachlassgericht hat alle Maßnahmen zu ergreifen und Ermittlungen durchzuführen, die zur Feststellung der Tatsachen erforderlich sind.

Lehnt das Nachlassgericht die Erteilung eines Erbscheins an den beantragenden Erben ab, so kann dieser dagegen mit der Beschwerde an das örtlich zuständige Landgericht vorgehen.

Ist der Erbschein unrichtig, d.h. er enthält Angaben, die nicht oder nicht mehr der tatsächlichen Rechtslage entsprechen, so wird er vom Nachlassgericht eingezogen. Dann verliert er seine Schutzfunktion und es darf nicht mehr auf die Richtigkeit und Vollständigkeit des Erbscheins vertraut werden.

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Barbara Cudina
Rechtsanwältin – Fachanwältin für Familienrecht – Fachanwältin für Erbrecht – Mediatorin

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