Vorsorgevollmacht oder Generalvollmacht

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Jeder geschäftsfähige Mensch, d.h. jeder der wirksam Rechtsgeschäfte abschließen kann, kann Vollmachten zu seiner Vertretung erteilen.

Eine Vollmacht ist grundsätzlich auch jederzeit frei widerruflich. Ausgeschlossen ist ein Vollmachtserteilung bei höchstpersönlichen Rechtsgeschäften, wie z.B. die Eheschließung, hier kann man sich nicht vertreten lassen.

Der Vollmachtgeber kann eine Vollmacht auch gleich über den Tod hinaus erteilen. Dann ist klar, dass die Vollmacht nicht bei dem Tod des Vollmachtgebers erlöschen soll.

Die Vorsorge-General-Vollmacht ist eine generelle Bevollmächtigung für alle mögliche Arten von Rechtsgeschäften.

Sie bevollmächtigt eine Vertrauensperson alle persönlichen und finanziellen Geschäfte für den Vollmachtgeber im Falle einer Notsituation zu tätigen.

Sie wird meist erteilt für den Fall, dass der Vollmachtgeber aufgrund von körperlicher oder psychischer Krankheit oder Behinderung seine persönlichen oder vermögensrechtlichen Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht mehr selbst besorgen kann.

Dies kann jedem aufgrund eines Unfalls oder bei fortgeschrittenem Alter passieren. Die Verwandten und Freunde können einem seelisch moralisch zur Seite stehen. Jedoch können sie keine rechtsverbindlichen Erklärungen für den Betroffenen abgeben, da es bei volljährigen Personen keine gesetzlichen Vertreter an sich gibt.

In so einem Fall ist vom zuständigen Amtsgericht eine Betreuung anzuordnen und es muss ein Betreuer gerichtlich bestellt werden.


Es ist daher besser für einen solchen Fall durch eine Vorsorgevollmacht vorzusorgen, da man so eine Person seines Vertrauens zur Besorgung der eigenen Rechtsgeschäfte beauftragen und persönliche Wünsche und Bedürfnisse hierfür festlegen kann.

Es wird oft empfohlen, eine Vorsorgevollmacht als Generalvollmacht zu gestalten.

Eine Generalvollmacht ermächtigt zur Vertretung in allen Rechtsangelegenheiten. Nicht abgedeckt sind bei so einer neutralen Formulierung jedoch die Bevollmächtigung in ärztlichen Angelegenheiten und Einwilligungen in Operationen, sowie Unterbringung in einem Heim oder sonstige geschlossene Einrichtung.

Hier verlangt das Gesetz eine ausdrückliche Bezeichnung in der Vollmacht.

Wie wichtig ist eine Generalvollmacht?

Die beste Lösung ist eine sogenannte Vorsorge-General-Vollmacht zu errichten. Dies ist eine Generalvollmacht mit einigen ausdrücklichen Erweiterungen bzw. ausdrücklichen Bezeichnungen des Vertretungsumfangs.

In einer solchen Vorsorge-General-Vollmacht kann und sollte auch das ärztliche und Pflegepersonal von seiner Schweigepflicht gegenüber dem Bevollmächtigten entbunden werden, falls der Vollmachtgeber in einem Krankenhaus ärztlich betreut werden muss.

Es sollte ebenfalls aufgenommen werden, dass der Bevollmächtigte auch Entscheidungsbefugnis bezüglich der durchzuführenden ärztlichen Maßnahmen und Einwilligungsbefugnis bei Operationen hat, wenn der Vollmachtgeber aufgrund von Bewusstlosigkeit oder sonstigen geistigen Defiziten nicht mehr in Heilbehandlungen einwilligen und entscheiden kann.

Der Vollmachtgeber kann im Falle seiner Pflegebedürftigkeit bestimmen, dass der Bevollmächtigte sich um die Pflege, deren Organisation und deren Finanzierbarkeit oder Unterbringung in einem Alten- oder Pflegeheim kümmern soll.

Hierbei wird meist gewünscht, dass eine Pflege bei dem Vollmachtgeber zu Hause so weit und so lange wie möglich durchgeführt werden soll und eine Heimunterbringung erst im notwendigen Fall.

Es können auch Beschränkungen in der Vollmacht festgelegt werden, dass z.B. der Bevollmächtigte keinen Grundbesitz übertragen können soll. Es können auch die einzelnen Bereiche auf verschiedene Personen übertragen werden.

So hat dann z.B. das Kind die Vollmacht bei medizinischen Maßnahmen und der Rechtsanwalt in Vermögensangelegenheiten. Es kann auch eine gemeinsame Vertretung festgelegt werden, so können die Bevollmächtigten nur zusammen bestimmen. Jedoch sind sie dann bei Uneinigkeit handlungsunfähig.

Die Vorsorge-General-Vollmacht umfasst durch die enthaltene Generalvollmacht auch alle anderen Rechtsgeschäfte:

  • wie die Verwaltung des Einkommens und Vermögens des Vollmachtgebers
  • die Verfügung über seine Bankkonten
  • die Vertretung gegenüber Gerichten und Behörden
  • den Erwerb und die Veräußerung von beweglichen Sachen und Rechten
  • die Entgegennahme von Zahlungen
  • die Bestellung, Kündigung und Aufgabe von dinglichen Rechten aller Art.

Jedoch ist es immer empfehlenswert, genau zu bezeichnen, wozu der Bevollmächtigte ermächtigt ist.

Nun gibt es in der Praxis oft Schwierigkeiten, da die Banken keine privaten Vollmachten, sondern nur die bankinternen Formularvollmachten akzeptieren.

Rechtlich gesehen sind die Banken und Sparkassen verpflichtet, private Vollmachten anzuerkennen, da es bisher keine gegenteiligen AGBs der Banken gibt. Der Vollmachtgeber selbst oder durch seinen Bevollmächtigten muss die Bank oder Sparkasse auf Anerkennung der privaten Vollmacht verklagen.

Doch nimmt ein solcher Rechtsstreit auch wieder unbestimmbare und kostbare Zeit in Anspruch. Deshalb ist es praktikabler, eine Vollmacht mit den vorgesehenen Bankformularen zu erteilen.

Die Vollmacht sollte für den Fall des Ausscheidens der vertrauten Person als Bevollmächtigten einen Ersatzbevollmächtigten nennen.

Die Vollmacht wird auch meist so ausgestaltet, dass sie erst mit Eintritt einer geistigen oder körperlichen Krankheit oder Behinderung des Vollmachtgebers Wirkung entfalten und über den Tod hinaus wirken soll.

Die Person des Bevollmächtigten können volljährige (geschäftsfähige) Verwandte oder Angehörige sein oder auch ein Rechtsanwalt.

Die Vertrauensbeziehung ist wichtig, aber ist auch ein besonderes Wissen von Vorteil.

Die Vollmachtserteilung ist grundsätzlich formlos möglich, also kann sie auch mündlich erteilt werden. Eine Schriftform ist nötig, wenn der Bevollmächtigte in ärztliche Maßnahmen und Heilbehandlungen einwilligen können soll und diese sind in der Vollmacht genau zu benennen.

Besitzt der Vollmachtgeber Immobilien oder will er die Vollmacht unwiderruflich erteilen, so ist die Vollmacht notariell zu beurkunden.

Die errichtete Vorsorgevollmacht kann beim Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer mit dem Namen des Bevollmächtigten registriert werden. Vor jeder Betreuerbestellung wird bei diesem Register vom Vormundschaftsgericht nachgefragt, ob der zu Betreuende eine Vorsorgevollmacht hat registrieren lassen und wer der Bevollmächtigte ist. So ist unter Umständen die Anordnung der Betreuung nicht nötig.

Es gibt auch die sogenannte Betreuungsverfügung.

Ist keine Vorsorgevollmacht errichtet und ist der Betroffene aufgrund psychischer oder körperlicher Krankheit oder Behinderung nicht mehr in der Lage seine persönlichen oder finanziellen Geschäfte komplett oder teilweise selbst zu tätigen, so kann die Bestellung eines Betreuers für den Betroffenen notwendig werden.

Durch die Betreuung soll ihm bei der Erledigung und Durchführung seiner persönlichen und finanziellen Angelegenheiten geholfen werden.

Durch die Betreuungsverfügung gibt der Betroffenen seine Wünsche zur Person des Betreuers kund. Das Gericht muss die Wünsche des Betreuten berücksichtigen und hat die gewünschte Person dann als Betreuer zu bestellen.

In der Betreuungsverfügung können auch Wünsche und Gewohnheiten festgehalten werden, die dann vom Betreuer berücksichtigt werden müssen.

So z.B. ob im Falle der Pflegebedürftigkeit eine Pflege zu Hause gewünscht ist oder ob eine Unterbringung in einem bestimmten Pflege- oder Altenheim gewünscht ist. Eine Betreuungsverfügung kann auch mit einer Vorsorgevollmacht verbunden werden.

Im Zuge der oben gemachten Überlegungen ist auch der Gedanke an die Errichtung einer Patientenverfügung sinnvoll.

In einer Patientenverfügung können Wünsche darüber geäußert werden, was in bestimmten Situationen für ärztliche Maßnahmen ergriffen werden sollen (Wiederbelebung, Maßnahmen zur künstlichen Lebensverlängerung).

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Barbara Cudina
Rechtsanwältin – Fachanwältin für Familienrecht – Fachanwältin für Erbrecht – Mediatorin

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