Erblasser

Das Gesetz meint mit Erblasser sowohl den Errichter eines Testaments, sowie den Verstorbenen.

Jeder Mensch kann im Grunde frei über sein Vermögen verfügen, dies bedeutet auch, dass er frei bestimmen kann, was mit seinem Vermögen nach seinem Tode geschehen soll.

Doch gibt es hier einige Einschränkungen. Ehe und Familie ist durch das Grundgesetz geschützt. Der Gesetzgeber trägt im Erbrecht diesem Schutz mit dem Pflichtteilsrecht Rechnung.

Auch hat der Erblasser eine Fürsorgepflicht gegenüber seiner Familie über den Tod hinaus. Deshalb ist eine Mindestbeteiligung für die engsten Angehörigen des Erblassers an der Erbmasse gesetzlich garantiert.

Pflichtteilsberechtigt sind nach § 2303 BGB die Abkömmlinge und der Ehegatte des Erblassers. Sind keine Abkömmlinge vorhanden, so sind die Eltern des Erblassers pflichtteilsberechtigt.

Die Pflichtteilsberechtigten haben dann einen Pflichtteilsanspruch, wenn sie nach der gesetzlichen Erbfolge geerbt hätten, jedoch per Testament nichts oder weniger als den Pflichtteil bekommen sollen. Die Höhe des Pflichtteils ist nach § 2303 BGB auf die Hälfte des gesetzlichen Erbteils festgelegt.

Der Pflichtteilsberechtigte erwirbt mit dem Erbfall einen Anspruch gegen den oder die Erben auf Erfüllung des ihm zustehenden Pflichtteils in Geld.

Weiter ist der Erblasser in seiner Testierfreiheit beschränkt, sofern er einen Erbvertrag geschlossen oder wechselseitige Verfügungen in einem gemeinschaftlichen Testament bestimmt hat. Hier hat sich der Erblasser vertraglich gebunden und die Verfügungen sind im Bestand voneinander abhängig.

Er hat sich vertraglich verpflichtet, die jeweilige Verfügung, meist zugunsten des anderen Vertragspartners, zu treffen und hat hierfür meist eine Gegenleistung erhalten. Die von ihm eingegangene Verpflichtung muss er erfüllen und ist hierdurch in seiner Testierfreiheit beschränkt.

Eine weitere Einschränkung des Erblassers stellt der Typenzwang im Erbrecht dar, d.h. der Gesetzgeber hat verschiedene Modelle zur Nachlassregelung durch den Erblasser vorgegeben.

Eine Abweichung hiervon ist nicht zulässig und würde die Nichtigkeit der Nachlassregelung und dadurch den Eintritt der gesetzlichen Erbfolge nach sich ziehen. Die gesetzlichen Formen der Nachlassregelung sind das Testament, der Erbvertrag und das gemeinschaftliche Testament. Innerhalb der jeweiligen Modelle sind auch wieder deren Formerfordernisse zu beachten.

Das Testament muss handschriftlich vom Erblasser verfasst und von diesem unterschrieben werden. Beim gemeinschaftlichen Testament genügt es, wenn einer der Erblasser den Text handschriftlich verfasst, jedoch müssen beide Erblasser unterschreiben. Der Erbvertrag muss notariell beglaubigt werden.

Verfügt der Erblasser nichts für den Fall seines Todes, so tritt die gesetzliche Erbfolge in Kraft. Hiernach sind zuerst die Kinder, Ehepartner und eingetragene gleichgeschlechtlichen Lebenspartner erbberechtigt.

Fällt einer dieser Erben aus, z.B. weil er schon vorverstorben ist oder die Erbschaft ausschlägt, so geht dessen Erbteil auf seine Kinder über. Sind keine Kinder, Ehepartner oder eingetragenen gleichgeschlechtlichen Lebenspartner als Erben des Erblassers vorhanden, so treten die Eltern des Erblassers in die Erbenstellung ein, fallen diese als Erben aus, so geht deren Erbanteil an deren Abkömmlinge über (Geschwister des Erblasser, danach Nichten und Neffen des Erblasser). Sind überhaupt keine gesetzlichen Erben vorhanden, so erbt der Staat den Nachlass.

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Barbara Cudina
Rechtsanwältin – Fachanwältin für Familienrecht – Fachanwältin für Erbrecht – Mediatorin

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