Benachteiligung der Erben durch Verfügungen des Erblassers zu Lebzeiten

Verfügungen eines Erblassers zum Nachteil seiner späteren Erben

Immer wieder werden wir Anwälte gefragt, ob es denn zulässig sei, dass ein Erblasser vor seinem Tod Schenkungen oder Verfügungen zum Nachteil seiner späteren Erben machen darf.

Grundsätzlich ist dies zu bejahen, da zu Lebzeiten jeder über sein Vermögen frei verfügen darf. Allerdings gibt es eine Einschränkung, die in § 2287 BGB geregelt ist.

Diese Vorschrift hilft dem Vertragserben, bzw. dem in einem Testament benannten Schlusserben bei bindend gewordenen wechselseitigen Verfügungen, wie beispielsweise bei Ehegattentestamenten (sog. „Berliner Testamenten“), missbräuchliche Verfügungen des Erblassers nach dessen Tod rückgängig zu machen.

Voraussetzung ist, dass der Schlusserbe durch die Verfügung objektiv benachteiligt wurde und der Erblasser in Benachteiligungsabsicht gehandelt hat. Hier genügt das Bewusstsein des Erblassers, dass durch die Schenkung das Erbe geschmälert wird. Voraussetzung ist aber auch, dass die Verfügung missbräuchlich war, d.h. kein nachvollziehbares lebzeitiges Eigeninteresse des Erblassers vorlag.

Diese Voraussetzungen sind im Einzelfall immer sehr genau zu prüfen. Liegen die Voraussetzungen vor, kann der benachteiligte Erbe nach dem Tod des Erblassers das Erlangte von dem Begünstigten herausverlangen.

 

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Barbara Cudina
Rechtsanwältin – Fachanwältin für Familienrecht – Fachanwältin für Erbrecht – Mediatorin

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