Vollmacht über den Tod hinaus

Jeder geschäftsfähige Mensch, d.h. jeder der wirksam Rechtsgeschäfte abschließen kann, kann Vollmachten zu seiner Vertretung erteilen.

Ausgeschlossen ist ein Vollmachtserteilung bei höchstpersönlichen Rechtsgeschäften, wie z.B. die Eheschließung, hier kann man sich nicht vertreten lassen.

Es ist sinnvoll bei Erteilung einer Vollmacht gleich klar zu regeln, ob diese mit dem Tode erlöschen soll oder nicht. Eine Vollmacht ist grundsätzlich auch jederzeit frei widerruflich.

Der Vollmachtgeber kann eine Vollmacht auch gleich über den Tod hinaus erteilen. Dann ist klar, dass die Vollmacht nicht bei dem Tod des Vollmachtgebers erlöschen soll.

Auch kann eine Vollmacht auf den Todesfall erteilt werden. Hier wird die Vollmacht erst mit dem Tode des Vollmachtgebers wirksam, vor dem Tod kann der Bevollmächtigte den Vollmachtgeber noch nicht vertreten.

Diese Vollmachten unterliegen nicht den erbrechtlichen Bestimmungen des BGB und ist grundsätzlich formfrei möglich.

Eine große praktische Rolle spielen die Vollmachten, wenn im Nachlass auch Bankguthaben des Erblassers vorhanden ist. Gerade wenn mehrere Erben vorhanden sind, dürften diese eigentlich nur gemeinschaftlich über das Bankguthaben verfügen und die Überweisungs- oder Auszahlungsträger müssten von allen Erben unterschrieben werden. Auch ist oft ein schneller Handlungs- und Zugriffsbedarf geboten.

Die Bank darf den Erben erst bei Vorlage des Erbscheins Zugriff auf die Konten des Erblassers gewähren.

Bis jedoch der Erbschein vom Nachlassgericht erteilt wurde, vergehen mehrere Wochen. Nun sind aber vielleicht Daueraufträge oder Abbuchungen, die vom Konto des Erblasser abgehen zu widerrufen oder Geld zurückzuholen.

Ohne Berechtigung haben die Erben auch diesbezüglich keinen Zugriff auf das Bankkonto des Erblassers. Weiter fallen auch mehrere Verbindlichkeiten an (Gebühren für Erbscheinserteilung, Beerdigungskosten, Kosten für Grabpflege), die die Erben erfüllen müssen.


Es ist daher sinnvoll, dass der Erblasser noch zu Lebzeiten eine Vertrauensperson bevollmächtigt, die auch über seinen Tod hinaus Zugriff auf das Bankkonto haben soll.


Weiter ist auch die Erstellung einer notariellen oder privaten Vorsorgevollmacht möglich, in welcher auch die Kontovollmacht über den Tod hinaus enthalten ist.

Nun gibt es in der Praxis oft Schwierigkeiten, da die Banken keine privaten Vollmachten sondern nur die bankinternen Formularvollmachten akzeptieren. Rechtlich gesehen sind die Banken und Sparkassen verpflichtet, private Vollmachten anzuerkennen, da es bisher keine gegenteiligen AGBs der Banken gibt.

Die Erben müssen die Bank oder Sparkasse auf Anerkennung der privaten Vollmacht verklagen.

Doch nimmt ein solcher Rechtsstreit auch wieder unbestimmbare und kostbare Zeit in Anspruch. Deshalb ist es praktikabler, eine Vollmacht mit den vorgesehenen Bankformularen zu erteilen.

So haben der oder die Erben am schnellsten Zugriff auf das Bankkonto des Erblassers.

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Barbara Cudina
Rechtsanwältin – Fachanwältin für Familienrecht – Fachanwältin für Erbrecht – Mediatorin

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