Ausschlagung Erbschaft
In Deutschland herrscht der Grundsatz der Gesamtrechtsnachfolge. Das bedeutet, dass der oder die Erben automatisch bei Tod des Erblassers dessen Nachlass antreten und in seine Rechte und Pflichten eintreten. Deshalb ist die einzige Möglichkeit von dem Nachlass wieder loszukommen, die Ausschlagung.
Es kann verschiedene Gründe zur Ausschlagung geben, der häufigste ist wohl die Überschuldung des Nachlasses.
Grundsätzlich hat jeder Erbe das Recht zur Ausschlagung, egal ob er gesetzlicher oder gewillkürter (durch Testament, Erbvertrag eingesetzter) Erbe ist.
Die Erbschaft kann nur komplett und bedingungslos ausgeschlagen werden.
Die Ausschlagung muss frist- und formgerecht erfolgen. Die Frist zur Ausschlagung beträgt nach § 1944 BGB 6 Wochen, jedoch verlängert sie sich auf 6 Monate, wenn der Erblasser seinen letzten Wohnsitz im Ausland hatte oder sich der Erbe bei Beginn der Frist im Ausland aufgehalten hatte.
Die Frist beginnt zu laufen, wenn der Erbe die Kenntnis erlangt, dass er den Erblasser beerbt. Bei der gesetzlichen Erbfolge ist dies der Fall, wenn der Erbe von dem Tod des Erblassers erfährt, über sein Verwandtschaftsverhältnis mit dem Erblasser weiß und davon Kenntnis erlangt, dass kein Testament oder Erbvertrag existiert.
Ist der Erbe durch eine Verfügung von Todes wegen eingesetzt worden, so beginnt die Frist zu laufen, wenn das Testament oder der Erbvertrag verkündet und der Erbe von der Eröffnung erfahren hat.
Wir die Erbschaft innerhalb der Frist nicht wirksam ausgeschlagen, so gilt sie als angenommen.
Bei der Ausschlagung muss auch eine gewisse Form gewahrt werden. Sie muss dem Nachlassgericht gegenüber erklärt werden. Zuständig hierfür ist das Nachlassgericht, in dessen Bezirk der Erblasser seinen letzten Wohnsitz hatte. Die Ausschlagungserklärung muss entweder zu Protokoll des Nachlassgerichtes erklärt werden oder mit öffentlich beglaubigter Unterschrift.
Wurde die Ausschlagung form- und fristgerecht erklärt, so gilt der Anfall der Erbschaft bei dem ausschlagenden Erben als nie erfolgt.
Erbe wird dann der in der gesetzlichen oder durch den Erblasser festgelegten Erbfolge Nächste. Bei diesem beginnt die Ausschlagungsfrist dann von neuem zu laufen, sobald er davon Kenntnis erlangt, dass er Erbe geworden ist.
Dies beinhaltet auch die Kenntnis, dass der vor ihm an der Reihe Gewesene die Erbschaft ausgeschlagen hat. Das Nachlassgericht hat nach der erfolgten Ausschlagungserklärung von Amts wegen die nächsten Erben zu ermitteln und diese über die Ausschlagung und über ihre jetzige Erbenstellung zu informieren.
Hat ein Pflichtteilsberechtigter die Erbschaft ausgeschlagen, so verliert er grundsätzlich auch seinen Pflichtteilsanspruch, wenn er durch eine Verfügung von Todes wegen Erbe geworden ist. Dies kommt daher, dass eine Voraussetzung für den Pflichtteilsanspruch ist, dass der Berechtigte von der Erbfolge durch eine Verfügung von Todes wegen ausgeschlossen wurde.
Eine Ausnahme vom Verlust des Pflichtteilsanspruches trotz Ausschlagung der durch Verfügung von Todes wegen zugewandten Erbschaft ist nach § 1371 BGB gegeben. Hiernach kann der Ehegatte, der mit dem Erblasser im Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt hat, die Erbschaft ausschlagen, ohne seinen Pflichtteilsanspruch zu verlieren.
Eine weitere Ausnahme bildet der Fall des § 2307 BGB, wonach der mit einem Vermächtnis bedachte Pflichtteilsberechtigte das Vermächtnis ausschlagen und seinen Pflichtteil verlangen kann. Letzte Ausnahme vom Grundsatz des Pflichtteilsverlustes ist im § 2306 BGB normiert. I
st der zugedachte Erbteil größer als der gesetzliche Pflichtteilsanspruch, aber eine Nacherbschaft, Auflage, Testamentsvollstreckung, Teilungsanordnung, Vorerbschaft oder Vermächtnis angeordnet, so ist eine Ausschlagung ohne Verlust des Pflichtteilsanspruches möglich.
Ist der Erbe noch ein minderjähriges Kind, so wird es bei der Ausschlagung von seinen Eltern vertreten und diese müssen die Erbschaft für das Kind ausschlagen.
Grundsätzlich ist die Ausschlagung durch die Eltern durch das Vormundschaftsgericht genehmigungsbedürftig, da eine Interessenkollision möglich oder gar wahrscheinlich ist. Eine Ausnahme hiervon ist der Fall, dass das Kind nur Erbe wird, weil ein Elternteil die Erbschaft ausgeschlagen hat.
Hier geht man davon aus, dass keine Interessenkollision vorliegt und das Vormundschaftsgericht muss deshalb keine Genehmigung zur Ausschlagung geben.
Die Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft kann auch angefochten werden. Eine Anfechtung ist nach den Grundsätzen des allgemeinen Zivilrecht bei Vorlage eines Irrtums, arglistigen Täuschung oder widerrechtlichen Drohung möglich.
Das Problem, das in der Praxis häufig vorkommt ist, dass der Erbe erst nach Ablauf der Ausschlagungsfrist feststellt, dass der Nachlass überschuldet ist. Grundsätzlich ist ein solcher Wertirrtum, also ein Irrtum über den Wert einer Sache, kein Anfechtungsgrund.
Doch besteht die Erbschaft aus Aktiva und Passiva. Hat sich der Erbe über die Zugehörigkeit bestimmter Nachlassgegenstände zum Aktivvermögen der Erbschaft oder über das Bestehen bestimmter Nachlassverbindlichkeiten zum Passivvermögen der Erbschaft geirrt, so wird dies nicht als reiner Wertirrtum angesehen und der Erbe kann seine Annahme anfechten. Voraussetzung hierfür ist aber, dass dieser Irrtum schon bei Annahme der Erbschaft bestanden hat und auch der Grund für diese war.
Auch die Anfechtung muss frist- und formgerecht erfolgen.
Die Frist zur Anfechtung beträgt nach § 1954 BGB 6 Wochen, jedoch verlängert sie sich auf 6 Monate, wenn der Erblasser seinen letzten Wohnsitz im Ausland hatte oder sich der Erbe bei Beginn der Frist im Ausland aufgehalten hatte.
Die Frist beginnt zu laufen, wenn der Erbe Kenntnis von dem Anfechtungsgrund erlangt bzw. ist der Anfechtungsgrund wegen widerrechtlicher Drohung gegeben, bei Wegfall der Zwangslage.
Die Anfechtung muss dem Nachlassgericht gegenüber erklärt werden. Die Anfechtung muss entweder zu Protokoll des Nachlassgerichtes erklärt werden oder mit öffentlich beglaubigter Unterschrift.
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Barbara Cudina
Rechtsanwältin – Fachanwältin für Familienrecht – Fachanwältin für Erbrecht – Mediatorin
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